BVerfG, 07.12.2001 – 1 BvR 1806/98; DVBl 2002, 407 = NVwZ 2002, 335 (mit Bespr. Kluth, S. 298) = NJW 2002, 1864, (Leitsatz, mit Bespr. Hatje/Terhechte, S. 1849) = GewArch 2002, 111, (mit Bespr. Jahn, S. 98)

Die Pflichtmitgliedschaft in einer IHK ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings verlangt das BVerfG, dass der Gesetzgeber ständig überprüfen solle, ob die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Zwangskorporation noch bestehen. Als verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab für die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft nimmt das BVerfG, seiner bisherigen Rspr. folgend, Art. 2 I GG an.

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