BVerfG, 28.07.2004 – 1 BvR 159/04; NJW 2004, 2656 (Leitsatz und Gründe, mit Bespr. Offermann-Burckart, S. 2617) = DVBl 2004, 1245 (Leitsatz und Gründe) = MDR 2004, 1085 (Leitsatz und Gründe, mit Anm. Römermann, S. 1086)

Die nach den werberechtlichen Vorschriften der Berufsordnung für Rechtsanwälte erlaubten Informationsmöglichkeiten sind zu eng gefasst. Sie genügen nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und sind auch nicht zur Erreichung der mit ihnen verfolgten Gemeinwohlzwecke erforderlich. Daraus folgt, dass sachliche zutreffende Angaben über eine spezielle Qualifikation zulässig sind, solange sie keine irreführende Wirkung auf die rechtssuchende Bevölkerung haben.

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