BVerfG, 29.04.2004 – 1 BvR 649/04; NJW 2004, 2659 (Leitsatz und Gründe)

Den Angehörigen freier Berufe ist nicht jede, sondern nur berufswidrige Werbung, das heißt Werbung, die weder sachangemessene noch interessengerechte Informationen übermittelt, verboten. Das Verbot einer von einem Zahnarzt geschalteten Zeitungsannonce, die einen „Eyecatcher“ enthält, der keinerlei Informationswert hat, dessen irreführende Wirkung aber zumindest zweifelhaft ist, ist verfassungsrechtlich bedenklich.

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