BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Juli 2017 – 1 BvR 2222/12 – Rn. (1-126)

1. Das Recht, nicht durch Pflichtmitgliedschaft von „unnötigen“ Körperschaften in An-spruch genommen zu werden, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 GG, nicht aus Art. 9 Abs. 1 GG. Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG schützt auch davor, zu einem Kammerbeitrag herangezogen zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist.
2. In der Organisation einer Körperschaft der funktionalen Selbstverwaltung muss sich die Binnenpluralität der Interessen niederschlagen, denen diese dient.

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