BVerwG, 21.10.2004, 6 B 60/04, GewArch 2005, 24 (Leitsatz und Gründe), NVwZ 2005,340 (Leitsatz und Gründe), HFR 2005, 270 (Leitsatz und Gründe), BFH/NV 2005, Beilage 2, 146 (Leitsatz und Gründe), Buchholz 451.09 IHKG Nr. 18 (Leitsatz und Gründe)

Eine GmbH kann gleichzeitig zur IHK und zu einer weiteren Kammer der freien Berufe pflichtzugehörig sein. Von diesem Umstand geht auch das IHKG aus, was sich in § 2 II IHKG zeigt. Begründet wird dies durch unterschiedliche Aufgabenstellungen der einzelnen Kammern.
Die Höhe des Kammerbeitrags darf unter Einhaltung des Äquivalenzprinzips nicht in einem Missverhältnis zu den Vorteilen aus der Kammerzugehörigkeit stehen.

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