BVerwG, 21.2.1994, 1 B 19/93, NJW 1994, 1888

Bundesrecht gebietet grundsätzlich nicht, geringfügig beschäftigte Rechtsanwälte von der Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht in einem Rechtsanwaltsversorgungswerk auszunehmen.
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