BVerwG, 31.03.2004 – 6 C 25.03, DSB 2004 Nr. 5, 19 (Leitsatz)

Ein Einsichtsrecht eines Mitgliedes der Vollversammlung einer IHK in den Rechnungsprüfungsbericht kann nicht aus dem IHKG, insbesondere nicht aus § 4 IHKG, abgeleitet werden. Zwar stehen den Mitgliedern der Vollversammlung bei der Beratung und Entscheidung in allen in die Zuständigkeit der Vollversammlung fallenden Angelegenheiten umfassende Mitwirkungsrechte zu, die ein Recht auf ausreichende Information einschließen. In welcher Weise diese Information zu bewirken ist, ist jedoch nicht Regelungsgegenstand des IHKG, welches die Normierung der inneren Ordnung der Kammerorgane dem Träger der funktionalen Selbstverwaltung überantwortet. Das Recht eines Mitglieds der Vollversammlung auf Einsicht in bestimmte Unterlagen kann somit nur nach Maßgabe der jeweiligen Satzung der betreffenden Kammer gegeben sein. Die Herleitung eines solchen Einsichtsrechts aus § 4 IHKG kann auch nicht unter Hinweis auf Parallelen im Kommunalrecht begründet werden, da sich kommunale und funktionale Selbstverwaltung in grundsätzlicher Weise voneinander unterscheiden.

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