Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, 20.07.2006, 8 LC 11/05, MedR 2006, 720 (Leitsatz), GewArch 2007, 33 (Leitsatz und Gründe)

Ein Versorgungswerk der Heilberufe hat nach § 12 HKG die Aufgabe, seinen Pflichtmitgliedern lebenslang eine grundsichernde Altersrente zu gewähren. Dieser Regelungsauftrag schließt das Ziel ein, die durch Inflation entstehenden Realwertverluste möglichst auszugleichen. Dazu muss nach § 12 HKG ein bewährtes Finanzierungssystem gewählt werden. Beim “offenen Deckungsplanverfahren“ handelt es sich nicht um ein bewährtes System zur Sicherstellung der Versorgungsaufgaben nach § 12 HKG, weshalb dieses unwirksam ist.
Nach § 12 c Abs. 1 ASO darf bei fehlender Leistungsfähigkeit des Versorgungswerkes eine Rentenanpassung nicht erfolgen. Hierbei geht die „entsprechend der Leistungsfähigkeit“ der „Veränderung der Kaufkraft“ als Anpassungsvorgabe vor.
Der Anspruch auf Anpassung einer (Grund-)Altersrente eines berufsständischen Versorgungswerks kann nicht unmittelbar auf Art. 14 Abs. 1 GG gestützt werden.
Der Altersrentner hat einen Anspruch auf einen als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Bescheid über die Höhe seiner Altersrente einschließlich einer etwaigen Rentenanpassung.

BSG, 07.03.2007, B 12 R 15/06 R, NZA 2007, 677 (Kurzwiedergabe)

Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Zahlung von Beiträgen für die gesetzliche Rentenversicherung für Zeiten, in denen keine Beiträge an ein Versorgungswerk entrichtet werden müssen, sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn diese Zeiten nicht leistungssteigernd für eine künftige Versorgung durch das Versorgungswerk berücksichtigt werden. Somit ist in dieser Konstellation der Beitrag für die gesetzliche Rentenversicherung trotz schon bestehender Mitgliedschaft im Versorgungswerk zu zahlen.

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