VG Saarlouis, 20.06.2008, 1 K 1135/07

Eine juristische Person hat keinen Anspruch auf Aufnahme in die Apothekenkammer des Saarlandes. Dies stellt keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, die Freiheit der Berufsausübung oder die europäische Niederlassungsfreiheit bzw. das Kartellverbot dar.

OVG Lüneburg, 07.08.2008, 8 LC 18/08

Eine Tätigkeit entspricht bereits dann dem Beruf des psychologischen Psychotherapeuten, wenn der Approbierte einer Tätigkeit nachgeht, bei der er die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für seine Approbation waren, einsetzt oder auch nur einsetzen oder mit verwenden kann. Eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 PsychThG müsse dafür nicht wahrgenommen werden.

VG Gera, 07.10.2008, 3 K 538/08 Ge

Die doppelte Kammermitgliedschaft führt nicht dazu, dass ein Arzt von der Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer befreit werde. Zwar führe die Mitgliedschaft in zwei Kammern zu einer zusätzlichen Belastung, diese begründe jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken etwa unter Berücksichtigung des Art. 12 GG gegen das jeweilige Kammergesetz. Eine bundesgesetzliche Regelung, welche bestimmt, dass nur eine Kammermitgliedschaft möglich sei, existiert nicht.

VG Trier, 24.06.2009, 5 K 185/09.TR

§ 8 Abs. 2 ABH (ZÄABHSich ND) ist so zu verstehen, dass nur derjenige von der Pflichtmitgliedschaft im Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen ausgenommen ist, wer zum 1. Januar 2005 das 45. Lebensjahr vollendet hat und zu diesem Zeitpunkt von der Mitgliedschaft in einem deutschen zahnärztlichen Versorgungswerk ausgenommen oder befreit worden ist.

OVG Lüneburg, 23.11.2009, 8 LA 200/09

Der Begriff der „ärztlichen“ Tätigkeit i. S. d. der Beitragsordnung ist nicht nur auf „approbationspflichtige“ Tätigkeiten beschränkt, sondern weiter zu verstehen. Demnach übt auch der Verwaltungsleiter eines Krankenhauses eine „ärztliche“ Tätigkeit i. S. d. der Beitragsordnung der Niedersächsischen Ärztekammer aus.

OVG Koblenz, 06.03.2012, 6 A 11306/11

Anders als bisher richtet sich die Beurteilung der Pflichtmitgliedschaft eines approbierten psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht mehr allein danach, ob eine Berufsausübung im Sinne von § 1 Abs. 3 PsychThG gegeben ist. Ein die Pflichtmitgliedschaft begründender Tatbestand liegt bereits dann vor, wenn die berufliche Betätigung auch Tätigkeiten umfasst, bei denen psychotherapeutische Kenntnisse und Fähigkeiten eine gewisse Rolle spielen können und die eine gewisse Nähe zur heilkundlichen Psychotherapie aufweisen. Eine solche Nähe kann auch bei einer Tätigkeit im Rahmen der Erziehungsberatung gegeben sein.

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