OVG Münster, 30.11.1990, 5 A 2561/88, NVwZ 1992, 183

Zur Qualifizierung einer in der Satzung eines berufsständischen Versorgungswerkes enthaltenen Sechsmonatsfrist für einen Antrag auf Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft als materiellrechtliche Ausschlußfrist mit der Folge, daß bei deren Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen ist.

OVG Münster, 29.4.1998, 4 A 2384/97, GewArch. 1998, 413

Auf die Kammern als Körperschaften öffentlichen Rechts sind die Grundsätze der negativen Vereinigungsfreiheit nicht anwendbar.Eine etwaige Überschreitung des Aufgabenkreises berührt die Pflichtmitgliedschaft als solche nicht. Deswegen besteht für das VG auch kein Aufklärungsbedarf hinsichtlich einer etwaigen Aufgabenüberschreitung.

OVG Lüneburg, 20.02.2002 – 8 L 4299/00; NdsRpfl 2002, 272 = DÖV 2002, 876 (Leitsätze) = NordÖR 2002, 434 (Leitsätze)

Die Apothekerkammer Niedersachsen ist nach Art. 3 I GG nicht verpflichtet, die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung in ihre Alterssicherungsordnung zu übernehmen, auch wenn die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung z. B. bzgl. der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten sachgerechter sind. Dies folgt daraus, dass die gesetzliche Rentenversicherung und das berufsständische Versorgungsrecht zwei selbstständige Rechtsmaterien sind und Art. 3 I GG nicht das verfassungsrechtliche Gebot enthält, ähnliche Sachverhalte in unterschiedlichen Ordnungsbereichen gleich zu regeln.

VG Düsseldorf, 27.08.2002 – 3 K 3073/02

Ein Einsichtsrecht in den Rechnungsprüfungsbericht einer IHK ergibt sich nicht aus der Mitgliedschaft in der Vollversammlung der betreffenden IHK. Die zugrunde liegende Satzung der IHK, welche die Teilhaberechte der Vollversammlungsmitglieder regeln soll, enthält keinen diesbezüglichen Anspruch. Ein Einsichtsrecht ergibt sich auch nicht aus § 4 II IFG NRW. Das IFG NRW ist zwar grundsätzlich auf IHKn anwendbar, ein Einsichtsrecht in den Rechnungsprüfungsbericht ist aber auf dieser Grundlage nicht zu gewähren, weil § 53 IV HRKO dem IFG NRW als spezielle Regelung vorgeht. Unter Hinzuziehung des § 96 I LHO kann § 53 IV HRKO nur so zu werten sein, dass neben den gesetzlich vorgesehenen Kontrollstellen beliebige Dritte keinen Anspruch auf Einblick in das Rechnungswesen öffentlicher Stellen erhalten sollen.

OVG Münster, 12.06.2003 – 8 A 4282/02, GewArch 2004, 255 (Leitsatz und Gründe), NVwZ 2003, 1526 (Leitsatz und Gründe), NWVBl 2004, 25 (Leitsatz und Gründe), DSB 2004, Nr.1, 16 (Leitsatz)

Das Einsichtsrecht in den Rechnungsprüfungsbericht für Mitglieder der Vollversammlung einer IHK beruht nicht auf einer gesetzlich normierten Rechtsgrundlage. Ein diesbezüglicher Anspruch ergibt sich nicht aus § 4 I IFG NRW, da dieser ausschließlich natürliche Personen berechtigt und nicht anwendbar ist, wenn aus einer organschaftlichen Rechtsstellung folgende Einsichtsrechte geltend gemacht werden. Die Stellung als Mitglied der Vollversammlung begründet jedoch ein Akteneinsichtsrecht, das sich auch auf den Rechnungsprüfungsbericht erstreckt, da die Vollversammlung anderenfalls die ihr durch das IHKG übertragenen Aufgaben nicht erfüllen kann. Auch unter Berücksichtigung des § 96 LHO, stellt § 53 HRKO keine den Einsichtnahmeanspruch ausschließende Vertraulichkeitsvorschrift dar.

VG Stade, 24.11.2003 – 6 A 1073/02, BauR 2004, 553 (Leitsatz)

Das Studium des Bauingenieurwesens stellt keine entsprechende Ausbildung iSd § 4 I Nr. 1 NArchG dar, da der Schwerpunkt dieser Ausbildung in der statischen Berechnung und konstruktiven Gestaltung von Bauwerken liegt. Unter einer „entsprechenden“ Ausbildung iSd § 4 I Nr. 1 NArchG ist hingegen nur eine solche zu verstehen, die die ästhetisch-künstlerische Gestaltung einzelner Bauwerke und Stadtbilder auch unter Einbeziehung der sozialen Belange der Betroffenen, wie sie für das Architekturstudium prägend sind, zum Inhalt hat.

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, 11.12.2003, C-215/01

Das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der Dienstleistungsfreiheit steht der Verpflichtung eines Wirtschaftsteilnehmers, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, entgegen, soweit die Erbringung von Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat verzögert, erschwert oder verteuert wird, wenn die zur Anerkennung der beruflichen Qualifikationen vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat erfüllt sind.
Allein die Tatsache, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer gleiche oder ähnliche Dienstleistungen wiederholt oder regelmäßig in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, ohne dass er dort über eine Infrastruktur verfügt, die es ihm erlauben würde, in diesem Mitgliedstaat in stabiler und kontinuierlicher Weise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, kann nicht ausreichen, um ihn als in diesem Staat niedergelassen anzusehen.

BVerwG, 31.03.2004 – 6 C 25.03, DSB 2004 Nr. 5, 19 (Leitsatz)

Ein Einsichtsrecht eines Mitgliedes der Vollversammlung einer IHK in den Rechnungsprüfungsbericht kann nicht aus dem IHKG, insbesondere nicht aus § 4 IHKG, abgeleitet werden. Zwar stehen den Mitgliedern der Vollversammlung bei der Beratung und Entscheidung in allen in die Zuständigkeit der Vollversammlung fallenden Angelegenheiten umfassende Mitwirkungsrechte zu, die ein Recht auf ausreichende Information einschließen. In welcher Weise diese Information zu bewirken ist, ist jedoch nicht Regelungsgegenstand des IHKG, welches die Normierung der inneren Ordnung der Kammerorgane dem Träger der funktionalen Selbstverwaltung überantwortet. Das Recht eines Mitglieds der Vollversammlung auf Einsicht in bestimmte Unterlagen kann somit nur nach Maßgabe der jeweiligen Satzung der betreffenden Kammer gegeben sein. Die Herleitung eines solchen Einsichtsrechts aus § 4 IHKG kann auch nicht unter Hinweis auf Parallelen im Kommunalrecht begründet werden, da sich kommunale und funktionale Selbstverwaltung in grundsätzlicher Weise voneinander unterscheiden.

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