OVG Bremen, 26.10.2004 – 1 A 282/03, NordÖR 2005, 84 (Leitsatz und Gründe)

Die Pflichtmitgliedschaft in der Arbeitnehmerkammer Bremen schränkt auch nach der Neufassung des Gesetzes des Lande Bremen über die Errichtung einer Arbeitnehmerkammer, die allgemeine Handlungsfreiheit der Arbeitnehmer in verfassungsrechtlich zulässiger Weise ein. Die Errichtung einer Arbeitnehmerkammer ist verhältnismäßig. Sie ist erfüllt insbesondere das Kriterium der Erforderlichkeit, da dem Landesgesetzgeber Bremen ein Gestaltungsspielraum darüber zusteht, die Arbeitnehmerkammer als einen organisch gewachsenen Bestandteil der Sozialverfassung de Landes Bremen beizubehalten. Die Pflichtmitgliedschaft bringt für die Arbeitnehmer auch keine unzumutbaren Belastungen mit sich.

VG München, 23.01.2006, M 3 K 04.6527

Die Pflichtmitgliedschaft eines Theaterunternehmers gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen setzt voraus, dass der Rechtsträger des Theaters in einem Abhängigkeitsverhältnis stehende Bühnenschaffende beschäftigt, für die er eine Alters- und Hinterbliebenenversicherung abzuschließen muss. Das Kriterium der Abhängigkeit setzt voraus, dass der Beschäftigte seine Dienstleistung im Rahmen einer von einem Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Dabei kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung an. Es ist auf tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen. Ein bestehendes Weisungsrecht kann ein nur relativ zu verwendendes Abgrenzungsmerkmal bezüglich der Frage der Abhängigkeit darstellen.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, 20.07.2006, 8 LC 11/05, MedR 2006, 720 (Leitsatz), GewArch 2007, 33 (Leitsatz und Gründe)

Ein Versorgungswerk der Heilberufe hat nach § 12 HKG die Aufgabe, seinen Pflichtmitgliedern lebenslang eine grundsichernde Altersrente zu gewähren. Dieser Regelungsauftrag schließt das Ziel ein, die durch Inflation entstehenden Realwertverluste möglichst auszugleichen. Dazu muss nach § 12 HKG ein bewährtes Finanzierungssystem gewählt werden. Beim “offenen Deckungsplanverfahren“ handelt es sich nicht um ein bewährtes System zur Sicherstellung der Versorgungsaufgaben nach § 12 HKG, weshalb dieses unwirksam ist.
Nach § 12 c Abs. 1 ASO darf bei fehlender Leistungsfähigkeit des Versorgungswerkes eine Rentenanpassung nicht erfolgen. Hierbei geht die „entsprechend der Leistungsfähigkeit“ der „Veränderung der Kaufkraft“ als Anpassungsvorgabe vor.
Der Anspruch auf Anpassung einer (Grund-)Altersrente eines berufsständischen Versorgungswerks kann nicht unmittelbar auf Art. 14 Abs. 1 GG gestützt werden.
Der Altersrentner hat einen Anspruch auf einen als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Bescheid über die Höhe seiner Altersrente einschließlich einer etwaigen Rentenanpassung.

BSG, 07.03.2007, B 12 R 15/06 R, NZA 2007, 677 (Kurzwiedergabe)

Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Zahlung von Beiträgen für die gesetzliche Rentenversicherung für Zeiten, in denen keine Beiträge an ein Versorgungswerk entrichtet werden müssen, sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn diese Zeiten nicht leistungssteigernd für eine künftige Versorgung durch das Versorgungswerk berücksichtigt werden. Somit ist in dieser Konstellation der Beitrag für die gesetzliche Rentenversicherung trotz schon bestehender Mitgliedschaft im Versorgungswerk zu zahlen.

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