OVG Münster, 29.4.1998, 4 A 2384/97, GewArch. 1998, 413

Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.Eine etwaige Überschreitung des Aufgabenkreises berührt die Pflichtmitgliedschaft als solche nicht. Deswegen besteht für das VG auch kein Aufklärungsbedarf hinsichtlich einer etwaigen Aufgabenüberschreitung.Auf die Kammern als Körperschaften öffentlichen Rechts sind die Grundsätze der negativen Vereinigungsfreiheit nicht anwendbar.

VGH Mannheim, 28.06.2001 – 14 S 402/01; GewArch 2001, 418 = MedR 2002, 313 = VGHBW-LS 2001, Beilage 9, B 3-4

Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK gilt auch für Apotheker, die nach Landesrecht Pflichtmitglieder in der Apothekerkammer sind. Dies ist deshalb zulässig, weil die Industrie -und Handelskammer und die Apothekerkammer verschiedene Aufgaben wahrnehmen. Überdies nehmen auch die Apotheker, neben ihren anderen Aufgaben, am wirtschaftlichen Verkehr, und zwar in vollem Umfang und nicht nur bezüglich der apothekenpflichtigen Waren, teil. [Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat das BVerwG (14.11.2001 – 6 B 60.01; NVwZ-RR 2002, 187 = GewArch 2002, 69 = DVBl 2002, 206 = DÖV 2002, 875) zurückgewiesen]

BVerfG, 07.12.2001 – 1 BvR 1806/98; DVBl 2002, 407 = NVwZ 2002, 335 (mit Bespr. Kluth, S. 298) = NJW 2002, 1864, (Leitsatz, mit Bespr. Hatje/Terhechte, S. 1849) = GewArch 2002, 111, (mit Bespr. Jahn, S. 98)

Die Pflichtmitgliedschaft in einer IHK ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings verlangt das BVerfG, dass der Gesetzgeber ständig überprüfen solle, ob die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Zwangskorporation noch bestehen. Als verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab für die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft nimmt das BVerfG, seiner bisherigen Rspr. folgend, Art. 2 I GG an.

OVG Magdeburg, 24.01.2002 – 1 L 277/01; GewArch 2002, 201 = JMBl ST 2002, 102 (Leitsatz und Gründe) = Dt Lebensmittel-Rdsch 2003, 35 (Leitsatz)

Ob ein Mischbetrieb vorliegt, welcher einerseits in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen ist, aber mit Teilen des Betriebs gem. § 2 III IHKG auch der Industrie – und Handelskammer angehört, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der besonderen Charakteristika des betreffenden Berufszweiges zu entscheiden. Bei einer Großbäckerei (ca. 550 Mitarbeiter), welche mit eigenen Fahrzeugen und Mitarbeitern, die Ware an eigene „Backshops“ ausliefert, hat das OVG Magdeburg angenommen, es handele sich noch um einen einheitlichen Handwerksbetrieb. [Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil hat das BVerwG (25.07.2002 – 6 B 37.02; GewArch 2003, 79 = Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 27) zurückgewiesen.]

VG Schleswig, 18.04.2002 – 12 A 375/98; GewArch 2002, 294 (Leitsatz und Gründe)= StuB 2002, 1083 (Kurzwiedergabe) = SchlHA, 2002, 164 (Leitsatz und Gründe)

§§ 2 II, III; 3 IV IHKG gehen von doppelten Mitgliedschaften aus, sofern sich diese aus den unterschiedlichen gesetzlichen Aufgaben der Kammern rechtfertigen. Eine gleichzeitige Pflichtmitgliedschaft einer Steuerberatungsgesellschaft mbH in einer Industrie-und Handelskammer, welche die Förderung der gewerblichen Wirtschaft und die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der Gewerbetreibenden verfolgt, und einer Steuerberaterkammer, welche eine reine Berufsorganisation ist, ist daher grundsätzlich zulässig. Die Pflichtmitgliedschaft der Steuerberatungsberatungs- gesellschaft mbH in der IHK wird dann begründet, wenn der Unternehmensgegen- stand der GmbH eine gewerbliche Tätigkeit zulässt, wobei es keine Rolle spielt, ob die gewerbliche Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt wird.

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