OVG Münster, 12.06.2003 – 8 A 4282/02, GewArch 2004, 255 (Leitsatz und Gründe), NVwZ 2003, 1526 (Leitsatz und Gründe), NWVBl 2004, 25 (Leitsatz und Gründe), DSB 2004, Nr.1, 16 (Leitsatz)

Das Einsichtsrecht in den Rechnungsprüfungsbericht für Mitglieder der Vollversammlung einer IHK beruht nicht auf einer gesetzlich normierten Rechtsgrundlage. Ein diesbezüglicher Anspruch ergibt sich nicht aus § 4 I IFG NRW, da dieser ausschließlich natürliche Personen berechtigt und nicht anwendbar ist, wenn aus einer organschaftlichen Rechtsstellung folgende Einsichtsrechte geltend gemacht werden. Die Stellung als Mitglied der Vollversammlung begründet jedoch ein Akteneinsichtsrecht, das sich auch auf den Rechnungsprüfungsbericht erstreckt, da die Vollversammlung anderenfalls die ihr durch das IHKG übertragenen Aufgaben nicht erfüllen kann. Auch unter Berücksichtigung des § 96 LHO, stellt § 53 HRKO keine den Einsichtnahmeanspruch ausschließende Vertraulichkeitsvorschrift dar.

VG Stade, 24.11.2003 – 6 A 1073/02, BauR 2004, 553 (Leitsatz)

Das Studium des Bauingenieurwesens stellt keine entsprechende Ausbildung iSd § 4 I Nr. 1 NArchG dar, da der Schwerpunkt dieser Ausbildung in der statischen Berechnung und konstruktiven Gestaltung von Bauwerken liegt. Unter einer „entsprechenden“ Ausbildung iSd § 4 I Nr. 1 NArchG ist hingegen nur eine solche zu verstehen, die die ästhetisch-künstlerische Gestaltung einzelner Bauwerke und Stadtbilder auch unter Einbeziehung der sozialen Belange der Betroffenen, wie sie für das Architekturstudium prägend sind, zum Inhalt hat.

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, 11.12.2003, C-215/01

Das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der Dienstleistungsfreiheit steht der Verpflichtung eines Wirtschaftsteilnehmers, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, entgegen, soweit die Erbringung von Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat verzögert, erschwert oder verteuert wird, wenn die zur Anerkennung der beruflichen Qualifikationen vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat erfüllt sind.
Allein die Tatsache, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer gleiche oder ähnliche Dienstleistungen wiederholt oder regelmäßig in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, ohne dass er dort über eine Infrastruktur verfügt, die es ihm erlauben würde, in diesem Mitgliedstaat in stabiler und kontinuierlicher Weise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, kann nicht ausreichen, um ihn als in diesem Staat niedergelassen anzusehen.

BVerwG, 31.03.2004 – 6 C 25.03, DSB 2004 Nr. 5, 19 (Leitsatz)

Ein Einsichtsrecht eines Mitgliedes der Vollversammlung einer IHK in den Rechnungsprüfungsbericht kann nicht aus dem IHKG, insbesondere nicht aus § 4 IHKG, abgeleitet werden. Zwar stehen den Mitgliedern der Vollversammlung bei der Beratung und Entscheidung in allen in die Zuständigkeit der Vollversammlung fallenden Angelegenheiten umfassende Mitwirkungsrechte zu, die ein Recht auf ausreichende Information einschließen. In welcher Weise diese Information zu bewirken ist, ist jedoch nicht Regelungsgegenstand des IHKG, welches die Normierung der inneren Ordnung der Kammerorgane dem Träger der funktionalen Selbstverwaltung überantwortet. Das Recht eines Mitglieds der Vollversammlung auf Einsicht in bestimmte Unterlagen kann somit nur nach Maßgabe der jeweiligen Satzung der betreffenden Kammer gegeben sein. Die Herleitung eines solchen Einsichtsrechts aus § 4 IHKG kann auch nicht unter Hinweis auf Parallelen im Kommunalrecht begründet werden, da sich kommunale und funktionale Selbstverwaltung in grundsätzlicher Weise voneinander unterscheiden.

OVG Bremen, 26.10.2004 – 1 A 282/03, NordÖR 2005, 84 (Leitsatz und Gründe)

Die Pflichtmitgliedschaft in der Arbeitnehmerkammer Bremen schränkt auch nach der Neufassung des Gesetzes des Lande Bremen über die Errichtung einer Arbeitnehmerkammer, die allgemeine Handlungsfreiheit der Arbeitnehmer in verfassungsrechtlich zulässiger Weise ein. Die Errichtung einer Arbeitnehmerkammer ist verhältnismäßig. Sie ist erfüllt insbesondere das Kriterium der Erforderlichkeit, da dem Landesgesetzgeber Bremen ein Gestaltungsspielraum darüber zusteht, die Arbeitnehmerkammer als einen organisch gewachsenen Bestandteil der Sozialverfassung de Landes Bremen beizubehalten. Die Pflichtmitgliedschaft bringt für die Arbeitnehmer auch keine unzumutbaren Belastungen mit sich.

VG München, 23.01.2006, M 3 K 04.6527

Die Pflichtmitgliedschaft eines Theaterunternehmers gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen setzt voraus, dass der Rechtsträger des Theaters in einem Abhängigkeitsverhältnis stehende Bühnenschaffende beschäftigt, für die er eine Alters- und Hinterbliebenenversicherung abzuschließen muss. Das Kriterium der Abhängigkeit setzt voraus, dass der Beschäftigte seine Dienstleistung im Rahmen einer von einem Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Dabei kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung an. Es ist auf tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen. Ein bestehendes Weisungsrecht kann ein nur relativ zu verwendendes Abgrenzungsmerkmal bezüglich der Frage der Abhängigkeit darstellen.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, 20.07.2006, 8 LC 11/05, MedR 2006, 720 (Leitsatz), GewArch 2007, 33 (Leitsatz und Gründe)

Ein Versorgungswerk der Heilberufe hat nach § 12 HKG die Aufgabe, seinen Pflichtmitgliedern lebenslang eine grundsichernde Altersrente zu gewähren. Dieser Regelungsauftrag schließt das Ziel ein, die durch Inflation entstehenden Realwertverluste möglichst auszugleichen. Dazu muss nach § 12 HKG ein bewährtes Finanzierungssystem gewählt werden. Beim “offenen Deckungsplanverfahren“ handelt es sich nicht um ein bewährtes System zur Sicherstellung der Versorgungsaufgaben nach § 12 HKG, weshalb dieses unwirksam ist.
Nach § 12 c Abs. 1 ASO darf bei fehlender Leistungsfähigkeit des Versorgungswerkes eine Rentenanpassung nicht erfolgen. Hierbei geht die „entsprechend der Leistungsfähigkeit“ der „Veränderung der Kaufkraft“ als Anpassungsvorgabe vor.
Der Anspruch auf Anpassung einer (Grund-)Altersrente eines berufsständischen Versorgungswerks kann nicht unmittelbar auf Art. 14 Abs. 1 GG gestützt werden.
Der Altersrentner hat einen Anspruch auf einen als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Bescheid über die Höhe seiner Altersrente einschließlich einer etwaigen Rentenanpassung.

BSG, 07.03.2007, B 12 R 15/06 R, NZA 2007, 677 (Kurzwiedergabe)

Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Zahlung von Beiträgen für die gesetzliche Rentenversicherung für Zeiten, in denen keine Beiträge an ein Versorgungswerk entrichtet werden müssen, sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn diese Zeiten nicht leistungssteigernd für eine künftige Versorgung durch das Versorgungswerk berücksichtigt werden. Somit ist in dieser Konstellation der Beitrag für die gesetzliche Rentenversicherung trotz schon bestehender Mitgliedschaft im Versorgungswerk zu zahlen.

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