Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, 03.10.2000, Josef Corsten, C-58/98, Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-07919

Die Regelung eines Mitgliedsstaates die Verrichtung handwerklicher Tätigkeiten in dessen Hoheitsgebiet durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Dienstleistende von einem Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis abhängig zu machen, welches geeignet ist, die Ausübung des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr zu verzögern oder zu erschweren, verstößt gegen Artikel 49 EG-Vertrag und Artikel 4 der Richtlinie 64/427, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten bereits gemäß der Richtlinie geprüft worden sind und deren Erfüllung festgestellt worden ist. Der Mitgliedstaat darf zwar zusätzliche Bedingungen für die Erlaubniserteilung aufzustellen, diese dürfen jedoch nicht zu einer praktischen Unwirksamkeit der Richtlinie 64/427 führen.
Das etwaige Erfordernis einer Eintragung in die Handwerksrolle des Aufnahmelandes, welches durch den zwingenden Grund des Allgemeininteresses zur Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, die Qualität der durchgeführten handwerklichen Arbeiten zu sichern und deren Abnehmer vor Schäden zu bewahren, gerechtfertigt sein kann, darf keine zusätzlichen Verwaltungskosten oder obligatorische Zahlung von Beiträgen an die Handwerkskammer nach sich ziehen.

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