LG Köln, 04.02.2014, 5 O 110/13

Beabsichtigt ein Handwerksmeister, der an Multipler Sklerose leidet und infolge dieser Erkrankung auf einen Rollstuhl angewiesen ist, seine Pflichten zur Überwachung und Kontrolle des Betriebs, die sich aus seiner Eintragung in die Handwerksrolle ergebenen, mittels von Dritten aufgenommener Fotos zu erfüllen, so ist ein solches Vorgehen im Hinblick auf die Anforderungen, die an den Leiter eines Metallbaubetriebs zu stellen sind, nicht unbedenklich.(Rn.27) Die Handwerkskammer verletzt ihre Aufklärungspflichten nicht, wenn sie ihre Bedenken hinsichtlich der Erfüllung der Betriebsleiterpflichten zum Ausdruck bringt und den Antragsteller mehrfach auffordert, dazulegen, wie er seinen Überwachungs- und Kontrollpflichten trotz seiner Behinderung nachzukommen gedenke.(Rn.27)

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