Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, 26.04.2007, 8 LB 212/05

Die Feststellung der Berufsunfähigkeit gegenüber einer Ärztekammer kann und muss im Streitfall vom Gericht getroffen werden.
Es gibt keine Bindung an die Ergebnis der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten für das gerichtliche Verfahren, denn die dem Gericht gemäß § 86 (1) VwGO obliegende Sachaufklärungspflicht kann aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes nicht durch Satzungsrecht einer Kammer eingeschränkt werden.
Ein Arzt ist nicht berufsunfähig, wenn er noch (mindestens) eine andere “ärztliche Tätigkeit“ übernehmen und daraus ein existenzsicherndes Einkommen erzielen kann. Auf eine Lebensstandardsicherung zielt die Berufsunfähigkeitsrente nicht ab.
Als ärztliche Verweisungstätigkeiten kommen nur solche in Betracht, die eine ärztliche Approbation oder Berufserlaubnis kraft staatlicher Reglementierung vorausgesetzt wird.
Die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitsrente dürfen durch die Alterssicherungsordnung auch nicht so hoch angesetzt werden, dass kaum noch ein Mitglied sie erfüllt.
Hat der Betroffene bei vernünftiger Betrachtung praktisch keine Chance mehr einen für seine Bedürfnisse angemessenen Arbeitsplatz zu erhalten, so ist er vom Arbeitsmarkt schlechthin ausgeschlossen und damit berufsunfähig.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.