OVG Berlin, 23.05.2011, OVG 12 N 50.10 (BauR 2011, 1545)

Streitig war, ob Ingenieurinnen und Ingenieure, die ihren Beruf als gesetzliche Vertretungsberechtigte einer Ingenieursgesellschaft oder eines Vereins ausüben und dabei auch Aufgaben gemäß § 30 ABKG wahrnehmen und Leistungen für Vorhaben im Land Berlin erbringen, Pflichtmitglied in der Baukammer Berlin sind. Nach Ansicht des OVG sei die Pflichtmitgliedschaft systemgerecht und keinesfalls unverhältnismäßig. Auch könne nicht eingewendet werden, dass eine vergleichbare Regelung in den Kammergesetzen anderer Länder fehle. Insofern sei der dem Land Berlin zustehende Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

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