OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2009, OVG 12 B 11.09

Ein von der Industrie- und Handelskammer bestellter und vereidigter Sachverständiger erfüllt von vornherein nicht die Voraussetzungen um Pflichtmitglied der Baukammer zu werden. Denn Pflichtmitglieder der Baukammer sind nur diejenigen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für den Tätigkeitsbereich der im Bauwesen tätigen Ingenieure, die von der Baukammer selbst im Rahmen ihres Aufgabenbereichs bestellt worden sind.

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