OVG Bremen, 26.10.2004 – 1 A 282/03, NordÖR 2005, 84 (Leitsatz und Gründe)

Die Pflichtmitgliedschaft in der Arbeitnehmerkammer Bremen schränkt auch nach der Neufassung des Gesetzes des Lande Bremen über die Errichtung einer Arbeitnehmerkammer, die allgemeine Handlungsfreiheit der Arbeitnehmer in verfassungsrechtlich zulässiger Weise ein. Die Errichtung einer Arbeitnehmerkammer ist verhältnismäßig. Sie ist erfüllt insbesondere das Kriterium der Erforderlichkeit, da dem Landesgesetzgeber Bremen ein Gestaltungsspielraum darüber zusteht, die Arbeitnehmerkammer als einen organisch gewachsenen Bestandteil der Sozialverfassung de Landes Bremen beizubehalten. Die Pflichtmitgliedschaft bringt für die Arbeitnehmer auch keine unzumutbaren Belastungen mit sich.

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