OVG Lüneburg, 11.02.2011, 8 LA 259/10

Bei dem Merkmal der „Betriebsstätte“ i.S.d. § 2 Abs. 1 IHKG kommt es nicht darauf an, dass der Betriebsort nur saisonal für wenige Monate besteht. Demnach ist auch eine für nur zwei Monate im Jahr unterhaltene Kunsteisbahn eine Betriebsstätte. Die Gewerbesteuerveranlagung i.S.d. § 2 Abs. 1 IHKG ist auch schon dann gegeben, wenn überhaupt eine objektive Gewerbesteuerpflicht besteht. Danach ist es unerheblich, dass das Finanzamt einen Betriebsort als unselbständige Zweigstelle einstuft. Denn über das Tatbestandsmerkmal „Betriebsstätte“ entscheiden die Kammern in ihren jeweiligen Bezirken unabhängig von den Steuerbehörden.

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