OVG Magdeburg, 24.01.2002 – 1 L 277/01; GewArch 2002, 201 = JMBl ST 2002, 102 (Leitsatz und Gründe) = Dt Lebensmittel-Rdsch 2003, 35 (Leitsatz)

Ob ein Mischbetrieb vorliegt, welcher einerseits in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen ist, aber mit Teilen des Betriebs gem. § 2 III IHKG auch der Industrie – und Handelskammer angehört, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der besonderen Charakteristika des betreffenden Berufszweiges zu entscheiden. Bei einer Großbäckerei (ca. 550 Mitarbeiter), welche mit eigenen Fahrzeugen und Mitarbeitern, die Ware an eigene „Backshops“ ausliefert, hat das OVG Magdeburg angenommen, es handele sich noch um einen einheitlichen Handwerksbetrieb. [Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil hat das BVerwG (25.07.2002 – 6 B 37.02; GewArch 2003, 79 = Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 27) zurückgewiesen.]

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