OVG Münster, 12.06.2003 – 8 A 4282/02, GewArch 2004, 255 (Leitsatz und Gründe), NVwZ 2003, 1526 (Leitsatz und Gründe), NWVBl 2004, 25 (Leitsatz und Gründe), DSB 2004, Nr.1, 16 (Leitsatz)

Das Einsichtsrecht in den Rechnungsprüfungsbericht für Mitglieder der Vollversammlung einer IHK beruht nicht auf einer gesetzlich normierten Rechtsgrundlage. Ein diesbezüglicher Anspruch ergibt sich nicht aus § 4 I IFG NRW, da dieser ausschließlich natürliche Personen berechtigt und nicht anwendbar ist, wenn aus einer organschaftlichen Rechtsstellung folgende Einsichtsrechte geltend gemacht werden. Die Stellung als Mitglied der Vollversammlung begründet jedoch ein Akteneinsichtsrecht, das sich auch auf den Rechnungsprüfungsbericht erstreckt, da die Vollversammlung anderenfalls die ihr durch das IHKG übertragenen Aufgaben nicht erfüllen kann. Auch unter Berücksichtigung des § 96 LHO, stellt § 53 HRKO keine den Einsichtnahmeanspruch ausschließende Vertraulichkeitsvorschrift dar.

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