OVG Münster, 29.4.1998, 4 A 2384/97, GewArch. 1998, 413

Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.Eine etwaige Überschreitung des Aufgabenkreises berührt die Pflichtmitgliedschaft als solche nicht. Deswegen besteht für das VG auch kein Aufklärungsbedarf hinsichtlich einer etwaigen Aufgabenüberschreitung.Auf die Kammern als Körperschaften öffentlichen Rechts sind die Grundsätze der negativen Vereinigungsfreiheit nicht anwendbar.

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