OVG Schleswig-Holstein, 20.07.2004 – 3 LB 36/03, GewArch 2004, 428 (Leitsatz und Gründe, mit Bespr. Jahn, GewArch 2004, 410)

Eine GmbH ist auch dann Pflichtmitglied einer IHK, wenn ihr Unternehmensgegenstand ausschließlich auf nicht gewerbliche Ziele ausgerichtet ist. Das ergibt allein schon daraus, dass bei Gewerbesteuerpflicht und Handelsregistereintragung auch eine ausschließlich freiberufliche oder landwirtschaftliche Tätigkeit die Kammerzugehörigkeit nach § 2 II IHKG begründet.

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