Rechtsprechung Zulässiges Betätigungsfeld

BGH, Urt. v. 01.03.2018, I ZR 264/16

Eine Handwerksinnung kann sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen, soweit sie nicht in ihrer Funktion als Teil der öffentlichen Verwaltung, sondern als Vertreterin der berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder betroffen ist.
Als Körperschaft des öffentlichen Rechts muss eine Handwerksinnung bei kritischen Äußerungen das Gebot der Sachlichkeit und Neutralität sowohl in inhaltlicher Hinsicht als auch bei den gewählten Formulierungen wahren. Nimmt sie allerdings berufsständische und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahr, geht damit eine Lockerung des Sachlichkeitsgebots einher.


VG des Saarlandes, Beschluss v. 10.04.2019, 3 L 489/19

Ausgestaltung von einem Wahl-Podium, Gleichbehandlung politischer Parteien Wahl in der Rechtsanwaltskammer


OVG NRW, Urt. v. 12.04.2019, 16 A 1499/09

Kompetenzgrenzen des DIHK, Anspruch eines Mitglieds auf Austritt der IHK aus dem Dachverband


BVerwG 5. Senat, 17.12.1981, 5 C 56/79, BVerwGE 64, 298 (Leitsatz und Gründe), GewArch 1982, 124 (red. Leitsatz und Gründe), NJW 1982, 1300 (red. Leitsatz und Gründe), DVBl 1982, 639 (red. Leitsatz und Gründe), DÖV 1982, 697 (Leitsatz und Gründe), Buchholz 430.1 Kammerrecht Nr 8 (Leitsatz und Gründe), USK 81315 (red. Leitsatz und Gründe), MedR 1983, 30 (Leitsatz und Gründe)

Eine berufsständische Kammer nimmt ein ihr nicht zustehendes allgemeinpolitisches Mandat wahr, wenn sie in den von ihr herausgegebenen Verbandszeitschriften Beiträge allgemeinpolitischen Inhalts veröffentlicht. Denn das einzelne Mitglied kann verlangen, dass sich die Kammer jeglicher Veröffentlichungen enthält, die das einzelne Mitglied in seiner Eigenschaft als Staatsbürger betreffen.
Mitglieder öffentlich-rechtlicher Verbände mit Pflichtmitgliedschaft können von dem Verband die Einhaltung der Grenzen verlangen, die seinem Tätigwerden durch die gesetzlich normierte Aufgabenstellung gezogen sind. Das folgt aus Art. 2 Abs. 1 GG, der dem einzelnen Mitglied ein Abwehrrecht gewährt, gegen solche Eingriffe des Verbandes in seine Handlungsfreiheit, die außerhalb legitimer öffentlicher Aufgaben liegen.


LG Mannheim, 13.8.1982, 7 O 79/82, WRP 1983, 52

Industrie- und Handelskammern haben keinen Unterlassungsanspruch gegen Abmahnvereine.


BGH, 1.3.1984, I ZR 8/82, NJW 1984, 2705 = BGHZ 90, 232

Veröffentlicht eine Steuerberaterkammer in Form einer Gemeinschaftsanzeige die Namen, Anschriften, Telefonnummern und Sprechzeiten von Kammermitgliedern und weist sie dabei darauf hin, daß die Genannten zur Beratung und Antragstellung im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs zur Verfügung stehen, verstoßen die Kammern und die einverstandenen Mitglieder gegen das Werbeverbot des § 1 UWG.


VG Koblenz, 11.11.1991, 3 K 2754/90, GewArch. 1992, 99

Kein Anspruch eines IHK-Mitglieds gegen seine IHK auf Austritt aus dem DIHT, weil dieser eine Politik propagiert, die das IHK-Mitglied für schädlich hält.


OVG Lüneburg, 20.5.1996, 8 L 647/95, GewArch. 1996, 413

Ein Beitragsverweigerungsrecht besteht selbst dann nicht, wenn die IHK mit dem Beitrag wettbewerbswidrige Aktivitäten unterstützt und damit gegen Art. 85, 86 EGV verstößt; gegen die fehlerhafte Verwendung von Beitragsmitteln kommt allenfalls eine Unterlassungs- bzw. Leistungsklage in Betracht.


OLG Celle, 14.8.1996, 13 U 3/96, GewArch. 1997, 347 = WRP 1997, 38

Es kann nicht gem. § 1 UWG verlangt werden, daß eine Industrie- und Handelskammer Fortbildungstätigkeit unterläßt, die die gegen Entgelt angebotenen Fortbildungsmaßnahmen eines Dritten berührt. Dies gilt auch dann, wenn es um Fortbildung in einem Bereich geht, in dem der Industrie- und Handelskammer gesetzlich Prüfungshoheit eingeräumt ist.


OLG Köln, 10.1.1997, 6 U 78/96, NJWE-WettbR 1997, 158 = WRP 1997, 482

Der Erlaß eines von einer IHK erstrittenen Unterlassungs-Anerkenntnisurteils läßt grundsätzlich die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr hinsichtlich des beanstandeten Verstoßes auch Drittgläubigern gegenüber entfallen und führt zur Erledigung des von diesem gegen den Schuldner wegen des nämlichen Wettbewerbsverstoßes rechtshängig gemachten Rechtsstreits.


OLG Frankfurt, 20.3.1997, 6 U 217/96, GewArch. 1997, 295

Zum wettbewerbsrechtlichen Vorgehen der IHK gegen einen Versteigerer.


OVG Münster, 29.4.1998, 4 A 2384/97, GewArch. 1998, 413

Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.Der gesetzliche Aufgabenkreis der IHKn ist im wesentlichen unverändert geblieben.Eine etwaige Überschreitung des Aufgabenkreises berührt die Pflichtmitgliedschaft als solche nicht. Deswegen besteht für das VG auch kein Aufklärungsbedarf hinsichtlich einer etwaigen Aufgabenüberschreitung.


BVerwG, 19.09.2000, 1 C 29/99, BVerwGE 112, 69 (Leitsatz und Gründe), DVBl 2001, 139 (Leitsatz und Gründe), NVwZ-RR 2001, 93 (Leitsatz und Gründe), GewArch 2001, 161 (Leitsatz und Gründe)

Ein Kammermitglied kann, sollte eine IHK über den ihr zugewiesenen Aufgaben hinaus tätig werden, diesem mit einer Unterlassungsklage entgegentreten, da das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG auch davor schützt, durch Zwangsmitgliedschaft von „unnötigen“ Körperschaften in Anspruch genommen zu werden. Überschreitet eine Körperschaft ihren gesetzlichen Aufgabenbereich, kann sich das Mitglied gegen diese rechtswidrige Ausdehnung seiner Zwangsunterworfenheit wehren, ohne dass auf einen darüber hinausgehenden rechtlichen oder spürbaren faktischen Nachteil ankommt.
Nur unter den engen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 IHKG kann eine IHK Anlagen und Einrichtungen begründen, unterhalten und unterstützen. Sie muss dabei stets streng zwischen dem öffentlichen Interesse und dem besonderen Interessen die gewerbliche Wirtschaft zu fördern und zu vertreten unterscheiden. Die IHK kann sich iSd der zweiten Alternative an einer GmbH, die den Betrieb eines Flugplatzes zum Gegenstand hat, beteiligen, um das Interesse der gewerblichen Wirtschaft an der Öffnung militärischer Flugplätze für die zivile Luftfahrt zur Geltung zu bringen.


OLG Koblenz, 11.01.2001 – 6 U 1414/98; NVwZ 2002, 379 (Leitsatz und Gründe) = GewArch 2001, 471 (Leitsatz und Gründe, mit Bespr. Jahn, S. 183) = GRUR-RR 2002, 114 (Leitsatz und Gründe) = MDR 2001, 643 (Leitsatz und Gründe, mit Anm. Bermel, S. 644)

Einer Handwerkskammer, die ihre Beratungsleistungen dem ihr durch die Handwerksordnung zugewiesenen Kundenkreis (potentielle Mitglieder, vorhandene Mitglieder oder Existenzgründer) anbietet, steht kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen einen privaten Konkurrenten zu, der ebenfalls Beratungsleistungen anbietet. Da die Handwerkskammer die Beratungsleistungen zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe anbietet, besteht zwischen ihr und dem privaten Anbieter kein Wettbewerbsverhältnis.


Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, 19.02.2002, C-309/99

Dass die Leitungsorgane einer Rechtsanwaltskammer ausschließlich aus Rechtsanwälten bestehen, die nur von den Angehörigen dieses Berufes gewählt werden, und dass die Kammer beim Erlass von Rechtsakten nicht verpflichtet ist bestimmte Kriterien des Allgemeininteresses zu berücksichtigen, spricht dafür, dass eine solcher Berufsverband, der über die Befugnis zum Erlass von Verordnungen verfügt, nicht vom Anwendungsbereich des Art. 81 EG-Vertrag ausgenommen ist. Dieser Art. 81 EG-Vertrag beinhaltet ein Verbot wettbewerbshindernder Vereinbarungen und Beschlüssen aus. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Rechtsanwaltskammer eine öffentlich-rechtliche Einrichtung ist.
Eine Verordnung über die Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwälten und Angehörigen anderer freier Berufe, die von der Rechtsanwaltskammer eines Mitgliedstaats erlassen wurde, verstößt nicht gegen Art. 85 Abs. 1 EG-Vertrag, soweit diese Einrichtung bei vernünftiger Betrachtung annehmen konnte, dass die Regelung trotz der notwendig mit ihr verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen für die ordnungsgemäße Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, wie er in dem betreffenden Staat geordnet ist, erforderlich ist.
Die Rechtsanwaltskammer eines Mitgliedstaats ist kein Unternehmen im Sinne von Art. 82 EG-Vertrag, da sie keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und keine Gruppe von Unternehmen darstellt.


Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, 19.02.2002, C-35/99

Wenn ein Berufsverband mit der Ausarbeitung eines Vorschlags für eine Gebührenordnung für die spezifische Berufsgruppe betraut ist, der als solcher keine Bindungswirkung entfaltet, da der Minister den Berufsverband zur Änderung seines Vorschlags veranlassen kann, verliert die Regelung nicht ihren staatlichen Charakter. Insoweit kann nicht angenommen werden, dass ein Mitgliedstaat die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern übertragen hätte und so gegen Art. 85 EG-Vertrag verstoßende Kartellabsprachen bestärkt.


OVG Koblenz, 06.03.2002 – 6 A 11724/01; GesR 2003, 14 (Leitsatz)

Aus der der Ärztekammer gesetzlich übertragenen Überwachungspflicht über die Einhaltung der Berufspflichten der Kammermitglieder, kann nicht automatisch deren Eingriffsbefugnis abgeleitet werden, per Verwaltungsakt die Erfüllung einzelner Berufspflichten durchzusetzen. Verbindliche Regelungen gegenüber den Kammermitgliedern hinsichtlich der Erfüllung ihrer Berufspflichten, können nur bei entsprechender gesetzlicher Ermächtigung erlassen werden.


VG Düsseldorf, 12.03.2002 – 3 K 7796/01; GewArch 2002, 244 (Leitsatz und Gründe)

Aus § 1 IHKG ergibt sich ein gesetzlicher Auftrag der IHK zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft. Diese Förderung umfasst auch die Beratung der Mitglieder und die Informationsauskunft an diese. Aus § 1 IHKG kann aber kein subjektives öffentliches Recht der Kammermitglieder dahingehend abgeleitet werden, dass ihnen durch § 1 IHKG ein Anspruch auf Durchführung der Beratung bzw. Informationsauskunft in bestimmter Art und Weise sichergestellt wird.


BVerwG, 14.03.2002 – 3 B 143.01; NJW 2002, 3026 (Leitsatz und Gründe)

Das Grundrecht eines Apothekers auf freie Berufsausübung gem. Art. 12 I GG wird nicht durch ein von der Apothekerkammer verhängtes Werbeverbot beeinträchtigt, sofern die verbotene Werbung unlautere Werbung iSd § 3 UWG ist. Nach § 3 UWG wird insbesondere Werbung, die irreführende Aussagen über gewerbliche Leistungen enthält, als unlauter qualifiziert


VGH Mannheim, 10.09.2002 – 9 S2506/01; DÖV 2003, 162 (Leitsatz und Gründe) = MedR 2003, 109 (Leitsatz und Gründe, mit Anm. Taupitz, S. 117) = NJW 2003, 983 (Leitsatz und Gründe, mit Bespr. Deutsch, S. 949) = DVBl 2003, 155 (Leitsatz) [Berufungsurteil zu VG Stuttgart, 29.06.2001 – 4 K 5787/00; MedR 2002, 159 (mit Bespr. Böse) = NJW 2002, 491 (mit Bespr. Deutsch)]

Nach Landesrecht kann durch die Landesärztekammer eine Berufspflicht für Ärzte dahingehend statuiert werden, sich hinsichtlich der klinischen Prüfung eines Medizinproduktes von einer Ethikkommission beraten zu lassen. Das Bundesrecht steht dem nicht entgegen. Die Landesärztekammer darf auch selbst eine solche Ethikkommission einsetzen, die Stellungnahmen nach § 20 VII MPG abgibt. Sie darf die Berufspflicht zur klinischen Beratung aber nicht so ausgestalten, dass der Eindruck erweckt wird, eine Beratung bei einer privaten Etikkommission, erfülle nur dann § 20 VII MPG, wenn zusätzlich noch eine Beratung bei der Landesärztekammer eingeholt wird.


BGH, 25.11.2002 – AnwZ (B) 8/02; NVwZ 2003, 304 = BRAK-Mitt, 2003, 22 (Leitsatz und Gründe, mit Anm. Dahs, S. 23) = MMR 2003, 256 (Leitsatz und Gründe) = BGH-Report 2003, 463 (Leitsatz und Gründe) = CR 2003, 354 (Leitsatz und Gründe, mit Anm Hoß, S. 358) = MittdtschPatAnw 2003, 241 (Leitsatz und Gründe) = K & R 2003, 233 (Leitsatz und Gründe)

Der Vorstand der Bundesrechtsanwaltskammer kann aus der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht die Berechtigung herleiten, festgestellten Verstößen gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit einer Untersagungsverfügung zu begegnen. Zwar ergibt sich aus § 73 II Nr. 1, 4 BRAO ein Rügerecht des Kammervorstandes, damit ist jedoch nicht die Befugnis verbunden, jeder Pflichtverletzung des Rechtsanwalts mit Geboten oder Verboten zu begegnen.


BVerwG, 18.03.2003 – 3 C 23/02; DVBl 2003, 729 (Leitsatz und Gründe) = GesR 2003, 212 (Leitsatz und Gründe)

§ 6 I Nr. 6 HeilBerG NRW ermächtigt die Ärztekammern zum Erlass belastender Verwaltungsakte, um berufsrechtswidrige Zustände zu beseitigen. Eine Ordnungsverfügung, die Augenärzten, welche getrennte Praxen betreiben, aber Laserbehandlungen in gemeinsamen Räumen durchführen, die Anbringung eines Schildes mit den Telefonnummern der beteiligten Ärzte und dem Hinweis „Laserbehandlungsraum“ an den gemeinsam genutzten Räumen, untersagt, verstößt gegen Art. 12 I GG.


OVG Münster, 12.06.2003 – 8 A 4281/02; GewArch 2003, 418 (Leitsatz und Gründe)

Der Rahmen, in dem eine IHK die ihr nach § 1 I IHKG obliegende Aufgabe wahrnehmen kann, richtet sich nach den Interessen der gewerblichen Wirtschaft. Die Aufnahme eines Kredites zugunsten einer zu errichtenden Museumsstiftung als Vorausleistung auf noch einzuwerbende Zustiftungen aus der Wirtschaft, überschreitet das zulässige Betätigungsfeld einer IHK, da diese Maßnahme auf die Unterstützung des laufenden Betriebs des den Interessen der Allgemeinheit dienenden Museums gerichtet ist und sich nicht auf nach § 1 I IHKG zulässige bloße Vorbereitungen des Betriebs richtet.


VG Köln, 27.03.2003 – 1 K 1906/99; GewArch 2003, 256 (Leitsatz und Gründe) = EzB-VjA HwO § 54 Nr 9 (Leitsatz und Gründe)

Gemäß § 54 I Nr. 3 HwO sind Innungen zur Durchführung von überbetrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nur berechtigt, wenn die Handwerkskammer sie hierzu besonders ermächtigt hat.


VG Stuttgart, 15.07.2004 – 4 K 4796/03

Ein Pflichtmitglied der baden-württembergischen Landes-apothekerkammer hat keinen Anspruch aus Art. 2 I GG gegen diese, aus dem ABDA auszutreten. Die Landesapotheker-kammer nimmt durch ihre Mitgliedschaft im ABDA die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben wahr. Die Mitgliedschaft in der ABDA bedeutet keine Übertragung dieser Aufgaben auf die ABDA. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der Satzungen des ABDA und der Landesapothekerkammer, welcher ergibt, dass sich die Aufgabenbeschreibungen hinsichtlich der Wahrnehmung von beruflichen Belangen nicht inhaltlich unterscheiden. Unterschiede ergeben sich lediglich daraus, dass die ABDA, im Gegensatz zur Landesapothekerkammer, überregional tätig wird. Allerdings wird die Landesapothekerkammer in § 4 I 3 HeilBKG BW zur Bildung überregionaler Arbeitsgemeinschaften ermächtigt, um Beruf -und Standesinteressen zu wahren.


VGH Bayern, 20.07.2004 – M 16 K 03.1269

Soweit ein Pflichtmitglied der Landesapothekerkammer Bayern geltend macht, die Landesapothekerkammer verstoße gegen geltendes Recht, indem sie Mitglied in einer Organisation ist, welche ausschließlich die Interessen der selbständigen Apotheker wahrnehme, fehlt es an der Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte des Pflichtmitglieds. Das Heilberufe-Kammergesetz Bayern enthält keine Vorschrift, die zum Ausdruck bringt, dass die Aktivitäten der Landesapothekerkammer unmittelbar der Gesamtheit der Kammermitglieder zu Gute kommen müssen. Bewegt sich die Landesapothekerkammer hinsichtlich der Mitgliedschaft als solcher in einer Organisation im Rahmen des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenspektrums, sind auch in dieser Hinsicht keine subjektiven Rechte des Pflichtmitglieds verletzt.


VG München, 20.07.2004, M 16 K 03.1269, ApoR 2004, 173 (Gründe)

Wird ein Verband der auf Pflichtmitgliedschaft beruht, über seinen Aufgabenbereich hinaus tätig, kann das Mitglied dem mit einer Unterlassungsklage entgegentreten, da die Körperschaft so ohne eine Rechtsgrundlage in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG eingreift. Tritt ein öffentlich-rechtlicher Zweckverband einer privatautonom gebildeten Vereinigung bei, so ist das von der Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Körperschaft nur gedeckt, wenn der satzungsmäßige Aufgabenbereich dieses privatrechtlichen Zusammenschlusses nicht über den Aufgabenbereich der öffentlich-rechtlichen Körperschaft hinausreicht.
Die Förderung wirtschaftlicher Belange der Apothekeninhaber in der Apothekerkammer steht nicht entgegen, dass diese zugleich der Industrie- und Handelskammer angehören.
Kammern der freien Heilberufe können eigene Vertretungen bei der EU unterhalten und supranationale Zusammenschlüsse von Apothekern unterstützen, die als standespolitische Interessenvertretung tätig werden.
Auf welche Art und Weise eine Kammer ihre sich aus dem Gesetz ergebende Aufgabe, die beruflichen Belange der Mitglieder wahrzunehmen, erfüllt, obliegt innerhalb der durch die Rechtsordnung gezogenen Schranken ausschließlich der Entscheidungsbefugnis ihrer Organe.


VGH Hessen, 29.07.2004 – 11 UE 4505/98; DVBl 2004, 1440 (Leitsatz)

Ein Pflichtmitglied der Landesärztekammer Hessen hat keinen Anspruch aus Art. 2 I GG darauf, dass die Landesärztekammer aus dem Verband Freier Berufe austritt. Die Mitgliedschaft der Landesärztekammer im Verband Freier Berufe fällt in den von § 5 Heilberufsgesetz Hessen eröffneten Aufgabenbereich, der durch seine offene Formulierung auch die Förderung und Wahrung der beruflichen Belange der Kammermitglieder umfasst. Die offene Formulierung des Aufgabenspektrums der Landesärztekammer im Heilberufsgesetz Hessen begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.


VG Freiburg, 02.02.2005, 7 K 1684/02,
GewArch 2005, 478 (Leitsatz und Gründe),
NVwZ-RR 2006, 686 (Leitsatz und Gründe),
EzB-VjA IHKG § 1 Nr. 12 (red. Leitsatz und Gründe)

Die Veranstaltung von Weiterbildungslehrgängen überschreitet nicht grundsätzlich den der IHK gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich des § 1 IHKG. Auch nicht, wenn dadurch eine Konkurrenzsituation durch überschneidende Angebote der Kammer und eines Pflichtmitgliedes entstehen.


VG Arnsberg, 10.02.2005, 1 L 1582/04, GewArch 2005, (Leitsatz und Gründe)

Nach § 16 Abs. 3 S. 2 HwO ist die Untersagung eines Handwerks nur zulässig, wenn die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer zuvor angehört worden sind und in einer gemeinsamen Erklärung mitgeteilt haben, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes reichen auch getrennte, aber sachlich übereinstimmende Erklärungen der Handwerkskammer und der IHK aus, wenn beide Stellen mit der gebotenen Eindeutigkeit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen.


OVG Lüneburg,17.03.2005, 8 ME 6/05

Für eine IHK besteht keine Pflicht, ein Verzeichnis über Umschulungsverhältnisse zu führen. Sie kann jedoch freiwillig gestützt auf § 1 II IHKG ein solches Verzeichnis führen. Für einen Umschulungsbetrieb besteht kein Anspruch auf Aufnahme in ein solches Verzeichnis, solange sich dieser nicht aus gesonderten satzungsrechtlichen Bestimmungen oder Verwaltungsvorschriften ergibt.


VGH Mannheim, 16.12.2005, 6 S 1601/05, GewArch 2006, 126 (Leitsatz und Gründe)

Das Urteil befasst sich ausführlich mit der Abgrenzung zwischen Industrie und Handwerk im Fassadenbau in Anlehnung an die HwO-Novellierung.
Außerdem äußert es Bedenken, ob die vorgeschriebene Anhörung der Industrie- und Handelskammer im Sinne der Verfahrensvorschrift auch nachgeholt werden kann. Es scheint zweifelhaft, dass die nachträgliche Heilung des Anhörungsmangels mit diesem Gesetzeszweck vereinbar ist, wird doch nach der amtlichen Begründung mit der Anhörung „vorgebeugt, dass nicht unberechtigt Betriebe geschlossen und Arbeitsplätze vernichtet werden“ und in den Mitgliederbestand der Industrie- und Handelskammer eingegriffen (BT-Drs. 15/1206, S. 31). Durch die frühzeitige Beteiligung der Kammern sollte die Position der Kammern gestärkt werden.


VG Stuttgart, 03.04.2006, 4 K 3119/05

Eine Untersagung der Unterhaltung eines Betriebes ist verfahrensfehlerhaft ergangen, wenn vor ihrem Erlass nicht die gemeinsame Erklärung der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer nach § 16 Abs. 3 S. 2 HwO vorgelegen hat. Eine im Widerspruchsverfahrens nachträglich Abgabe ist unerheblich, weil die Spezialvorschrift des § 16 Abs. 3 S. 2 HwO eine Anwendung des § 45 Abs. 1 und 2 LVwVfG ausschließt.


VG Gießen, 29.06.2005, 8 E 3197/03, GewArch 2006, 30-31 (red. Leitsatz und Gründe)

Die Aufgaben der IHKn besteht nach IHKG § 1 Abs. 1 darin, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, die gewerblichen Wirtschaft zu fördern und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Gewerbebetriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Diese Aufgaben lassen es auch zu, einen „Sommerempfang“ durchzuführen. Ein solcher Empfang bieten die Möglichkeit, Kontakte zwischen den Mitgliedern der IHKn und den Repräsentanten des Staates und der Kommunen herzustellen, und eröffnet im weitesten Sinne die Chance zur Beteiligung und zumindest informellen Mitwirkung an öffentlichen Entscheidungsprozessen. Somit dienen solche Empfänge letztlich auch der Förderung der Wirtschaft.


VG Braunschweig, 19.10.2006, 1 A 364/05

§ 16 Nr. 3 NIngG verpflichtet die Ingenieurkammer zur Löschung der Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieure, wenn die Voraussetzungen der Eintragung nicht mehr vorliegen.
Das Urteil legt die Vorschrift näher aus. Es ist mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes unvereinbar, es dem Ermessen der Kammer zu überlassen, ob sie die Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieure fortbestehen lässt, auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür weggefallen sind. Die Einbeziehung des allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vertrauensschutzes gewährt hier einen weiteren Rechtsschutz.
Die für eine Eintragung erforderliche unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeit i. S. von § 13 Nr. 4 NIngG setzt voraus, dass die Tätigkeit als Beratender Ingenieur hauptberuflich ausgeübt wird, was unter anderem über die einhergehende Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk begründet wird.


OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2006, 7 B 4.05, APR 2007, 17

Zur Wahrung von Berufs- und Standesbelangen sind die Kammern nach § 4 Abs. 2 KaG Berlin ausdrücklich ermächtigt, sich u.a. mit privatrechtlich organisierten Verbänden oder Vereinigungen zusammenzuschließen (hier: Apothekerkammer mit der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände und dem Verband der freien Berufe in Berlin).
§ 4 Abs. 2 KaG Berlin ist auch verfassungsgemäß. Prüfungsmaßstab ist allein Art. 2 Abs. 1 GG, aufgrund dessen Kammermitglieder die Einhaltung der Grenzen der gesetzlichen Aufgaben verlangen dürfen. Innerhalb dieser Grenzen steht es in Ausübung ihres Selbstverwaltungsrechts grundsätzlich im Ermessen einer berufsständischen Kammer, auf welche Weise sie ihre Aufgabe der Interessenvertretung wahrnimmt
Für die Zugehörigkeit zur Heilberufskammer ist die Ausübung eines freien Berufes Voraussetzung, die aber nicht zwangsläufig die Selbstständigkeit des Mitgliedes erfordert.


BFH, 19.12.2006, VII R 46/05, BStBl II 2007, 365, DStR 2007, 390-393 (Leitsatz und Gründe), ZSteu 2007, R211-R215 (Leitsatz und Gründe), BFH/NV 2007, 799-802 (Leitsatz und Gründe), NJW 2007, 1305-1308 (Leitsatz und Gründe), DStRE 2007, 387-388 (Leitsatz), BB 2007, 539 (Leitsatz), DStZ 2007, 200-201 (Kurzwiedergabe)

Die Finanzbehörden sind gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1, § 105 AO grundsätzlich berechtigt, von einer Rechtsanwaltskammer Auskünfte über für die Besteuerung erhebliche Sachverhalte eines Kammermitglieds einzuholen. Die Vorschriften der Berufsordnung über die Verschwiegenheitspflicht des Kammervorstandes stehen dem nicht entgegen.
§ 76 Abs. 1 BRAO regelt die Pflicht des Kammervorstandes zur Verschwiegenheit im Allgemeinen, § 105 AO aber den Fall der Kollision zwischen Verschwiegenheits- und Auskunftspflicht im Besteuerungsverfahren im Speziellen.
Jedenfalls betrifft im Streitfall das Auskunftsersuchen des FA nicht die Offenbarung mandatsbezogener Erkenntnisse, sondern die Bekanntgabe einer Bankverbindung des Berufsträgers selbst, welche nicht unter den Schutz des § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO fällt.
Eine Finanzbehörde kann Auskunft von einem Dritten verlangen, wenn sie zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betreffenden möglich und seine Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist, und andere Aufklärungsbemühungen beim Vollstreckungsschuldner erfolglos waren.
Außerdem erstreckt sich das Auskunftsersuchen nur auf Informationen, die der Steuerpflichtige der Kammer freiwillig übermittelt hat, so dass sich der Zwang zur Mitgliedschaft hier nicht ausgewirkt hat.
Die Auskunftspflicht anderer Personen als des Steuerpflichtigen ist eine allgemeine Staatsbürgerpflicht und als solche verfassungsrechtlich unbedenklich.


BVerfG, 15.03.2007, 1 BvR 2138/05, WM 2007, 956 (Leitsatz und Gründe), DVBl 2007, 624 (red. Leitsatz und Gründe), GewArch 2007, 206 (red. Leitsatz und Gründe), ZAP EN-Nr 255/2007 (red. Leitsatz), IBR 2007, 342 (red. Leitsatz)

Die Betriebsbesichtigung durch die Handwerkskammer stellt eine Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art.13 Abs. 1 GG dar.
Zwar ist der Handwerkskammer in § 17 Abs. 2 HwO das Recht eingeräumt, zu Kontrollzwecken Geschäftsräume zu betreten und darin Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen (kein Eingriff iSv Art.13 Abs.7 GG), allerdings müssen auch für solche Betretungs- und Besichtigungsrechte von verfassungswegen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, um eine Beeinträchtigung des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung auszuschließen.
Zweck des Betretens ist die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen in die Handwerksrolle.
Diesem erlaubten Zweck kann mit der Besichtigung jedoch nicht gedient werden, wenn die korrekte Führung der Handwerksrolle durch sichere Informationen bereits ausgeschlossen ist.
Die bislang herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung, die den Begriff der „einzutragenden“ Gewerbetreibenden in § 17 Abs.1 Satz1 HwO weiter ausgelegt, ist verfassungswidrig und führt im Ergebnis zu einem nicht gerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht des Betroffenen aus Art.13 Abs.1 GG. Mangels Einschlägigkeit der Rechtfertigungsvoraussetzungen des Art.13 Abs.7 GG können die in § 17 Abs.2 HwO normierten Betretungs- und Besichtigungsrechte verfassungsrechtlich nur Bestand haben, wenn sie eng ausgelegt werden. Sobald eine Eintragungsvoraussetzung erkennbar nicht gegeben ist, scheidet ein Betretungsrecht der Handwerkskammern nach § 17 Abs. 2 HwO aus.
Aufgabe der Handwerkskammern ist es nicht, als staatliche Aufsichts- oder Verfolgungsbehörden tätig zu sein, sowie die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten herbeiführen. Sie hat keine hoheitliche Aufgabe der „allgemeine Wahrung von Recht und Ordnung“.
Die gesetzliche Regelung in § 17 Abs 2 HwO selbst ist nicht verfassungswidrig; da sie einer verfassungskonformen, engen Auslegung zugänglich ist.


OVG Münster, 11.04.2007, 13 A 3784/05

§ 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG NRW dient nur dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufspflichten durch die Angehörigen der Heilberufskammern. Er begründet keine subjektiven Rechte Dritter und somit keinen Anspruch auf Einleitung standesrechtlicher Maßnahmen gegen ein Kammermitglied.
Unterschiedliche Entscheidungen zweier Heilberufskammern im Hinblick auf ein berufsrechtliches Einschreiten gegen Kammerangehörige sind Ausfluss der eigenständigen Entscheidungsbefugnis der jeweiligen Kammer. Die Entscheidung einer Kammer kann nicht die einer anderen Heilberufskammer präjudizieren.


VG Gelsenkirchen, 13.04.2007, 9 L 201/07, IBR 2007, 346 (red. Leitsatz)

Eine Handwerkskammer kann in ihrer Sachverständigenordnung festlegen, dass ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben muss. Dies bedeutet, dass über das Vermögen des Sachverständigen kein Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung eröffnet sein darf, weil sonst Eignungsbedenken für die öffentliche Bestellung zum Sachverständigen gem. § 36 (1) S. 1 GewO bestehen. Es fehlt die notwendige wirtschaftliche Unabhängigkeit und persönliche Unbefangenheit bei der Erstellung von Gutachten, woraus eine abstrakte Gefährdungslage hinsichtlich der Erstellung von Gefälligkeitsgutachten entsteht.
Dabei ist es nicht relevant, ob der Sachverständige verschuldet oder unverschuldet in Vermögensschwierigkeiten geraten ist.
Der Sachverständige kann durch eine schonungslose Offenlegung seiner gesamten finanziellen Verhältnisse ausnahmsweise seine weitere Geeignetheit darlegen.
Mit der öffentlichen Bestellung sollen der Öffentlichkeit uneingeschränkt vertrauenswürdige und qualifizierte, sowie absolut unabhängige Sachverständige zur Verfügung gestellt werden, denen somit eine besondere Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit zugesprochen wird.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, 26.06.2007, 21 BV 04.3175, GewArch 2007, 417 (Leitsatz und Gründe), KommunalPraxis BY 2007, 347 (Leitsatz)

Ein Apotheker bedarf als Pflichtmitglied einer Landesapothekerkammer keiner über Eingriffe in Art. 2 Abs. 1 GG hinausgehenden rechtlichen oder faktischen Nachteile, um sich gegen deren Überschreiten des gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs zu wehren. Denn Art. 2 I GG soll jedes Zwangsmitglied gegen eine rechtswidrige Ausdehnung seiner Zwangsunterworfenheit schützen. Bei der Geltendmachung, die Kammer nehme einzelne ihr gesetzlich zugewiesene Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahr, ist jedoch eine über den Schutzbereich des Art. 2 I GG hinausgehenden eigenen Rechtsverletzung erforderlich.
Durch die freiwillige Mitgliedschaft in der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände überschreitet die Landesapothekerkammer nicht den gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich, denn innerhalb gewisser Grenzen steht es in ihrem Ermessen, auf welche Weise sie ihre Aufgabe der Interessenvertretung wahrnimmt.


BGH, 19.07.2007, StbSt (R) 3/06, BGHSt 51, 377 (Leitsatz und Gründe), VersR 2007, 1528 (Leitsatz und Gründe), Stbg 2007, 507 (Leitsatz und Gründe), DB 2007, 1865 (Leitsatz), wistra 2007, 396 (Leitsatz)

Die Nichtbeachtung eines Auskunftsverlangens der Steuerberaterkammer durch einen Berufsangehörigen stellt nur dann eine sanktionsbewehrte Verletzung von Berufspflichten im Sinne von § 89 Abs. 1 StBerG, wenn das Auskunftsverlangen den Anforderungen des § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG entspricht. Dies ist nicht der Fall, wenn das ein Auskunftsverlangen enthaltenden Schreiben der Steuerberaterkammer nicht von dem Vorstand, dem satzungsmäßig dazu bestimmten Organ der Steuerberaterkammer oder einem beauftragten Vorstands- oder Organmitglied ausgegangen ist, sondern lediglich von dem Geschäftsführer, der kein persönliches Mitglied der Steuerberaterkammer ist, ausgefertigt wurde. Gründe dafür liegen in der Gesetzessystematik, dem Normzweck des § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG und der Tatsache, dass das Auskunftsverlangen zum Kernbereich der beruflichen Selbstverwaltung gehört.


VG Düsseldorf, 26.09.2007, 20 K 4698/06

Die Mitgliedschaft einer IHK im DIHK überschreitet nicht deren gesetzlich zugewiesenes Aufgabenspektrum aus § 1 Abs. 1 IHKG. Dem steht auch die Errichtung von ausländischen Repräsentanzen durch den DIHK nicht entgegen.
Auf die Tätigkeiten des Dachverbandes und seiner Organe können nur die Mitglieder des Dachverbandes selbst im Rahmen ihrer Mitgliedschaftsrechte Einfluss nehmen. Diese Rechte können den einzelnen Kammermitgliedern nicht unmittelbar zugerechnet werden, so dass diese nicht das Verlassen des durch Satzung festgelegten Aufgabenbereiches durch Unterlassungs- oder Feststellungsanspruch gegenüber dem DIHK geltend machen können.
Eine IHK ist berechtigt dem DIHK ein zinsloses Darlehen auf unbestimmte Zeit zu gewähren und den Präsidenten und Hauptgeschäftsführer zu ermächtigen, auf die Rückzahlung des Darlehens zu verzichten, solange dies den Zielen aus § 1 Abs. 1 IHKG dient.


OVG Hamburg, 12.10.2007, 1 Bs 236/07

Die Handelskammer hat das Recht sich innerhalb des Rahmens ihres gesetzlichen Auftrages aus § 1 Abs. 1 IHKG an der allgemeinen politischen Diskussion zu beteiligen soweit Belange der gewerblichen Wirtschaft auch nur am Rande berührt sind. Sie darf das durch sie repräsentierte Gesamtinteresse in einer sachbezogenen Argumentation zur Geltung zu bringen.
Sie ist nicht dazu verpflichtet gegen daraufhin erfolgte Presseveröffentlichungen vorzugehen, die den Eindruck erwecken, sie nehme zu allgemein politischen Fragen jenseits ihres Aufgabenbereiches Stellung. Denn die Kammer ist nicht dafür verantwortlich, wie ihre Äußerungen in der Presse wiedergegeben oder kommentiert werden.
Stellungnahmen politischer Parteien zu aktuellen politischen Frage, die auch die Interessen der gewerblichen Wirtschaft berühren, begründen keine Pflicht der Handelskammer zur Zurückhaltung eigener Stellungnahmen diesbezüglich.


BVerwG, 15.10.2007, 7 B 9/07, GewArch 2007, 478 (Leitsatz und Gründe)

Die Befugnis der Länder durch ein allgemeines Informationsfreiheitsgesetz Ansprüche auf Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb konkreter Verwaltungsverfahren auch gegenüber der IHK einzuräumen, werden durch das IHKG nicht ausgeschlossen. Zwar regelt das IHKG iSv Art. 84 Abs. 1 GG a.F. bezogen auf die Ausführung des IHKG das Verwaltungsverfahren, die ein Anspruch auf freien Zugang zu amtlichen Informationen gewährende Regelung des § 4 Abs. 1 IFG NRW ist jedoch keine Regelung des Verwaltungsverfahrens, so dass das IHKG dem Informationsfreiheitsgesetz nicht vorgeht.


BGH, 22.04.2009, I ZR 176/06, DB 2009, 2150-2152 (Leitsatz und Gründe); WRP 2009, 1369-1371 (Leitsatz und Gründe)

Der BGH hat festgestellt, dass eine IHK auf Anfragen zu Aus- und Fortbildungsangeboten neben ihren eigenen Kursen auch auf Fremdanbieter hinweisen muss. Andernfalls würde die IHK ihre amtliche Stellung ausnutzen, und den aus dieser resultierenden Vorsprung im Wettbewerb zur Förderung eigener wirtschaftlicher Interessen missbrauchen, und somit gegen das UWG verstoßen. Die Informationen müssen objektiv und sachgerecht erteilt werden. Für den Verstoß gegen das UWG ist nicht erforderlich, dass die Auskünfte bewusst unrichtig und unvollständig erteilt wurden.


VGH Kassel, 05.02.2009, 8 A 1559/07

Einzelne Betätigungen der Kammern sind verfassungsrechtlich noch gerechtfertigt, soweit sich die Aufgabenwahrnehmung noch am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG rechtfertigen lässt und es sich im Wesentlichen um die Repräsentation der Interessen ihrer Mitglieder dreht. Dieser freiheitssichernde Grundsatz erfordert bei Industrie- und Handelskammern eine Konkretisierung für die Bereiche, in denen Belange der gewerblichen Wirtschaft nur am Rande berührt sind.

Je „ressortferner“ eine öffentliche Angelegenheit ist, je geringer und je mittelbarer sie gewerbliche Belange nur am Rande berührt, je weniger es sich um sog. „harte“ und je mehr es sich um sog. „weiche“ Standortfaktoren handelt, um so stärker werden der zulässige Umfang und das zulässige Gewicht der Betätigung der IHKn begrenzt.

In den für IHKn fremden Bereichen fehlt ihnen dagegen für konkrete und ins Einzelne gehende Lösungsvorschläge oder Forderungen regelmäßig die Sachkunde als auch die auf der Bündelung von Mitgliederinteressen beruhende Legitimation.


VG Münster, 20.05.2009, 9 K 1076/07, GewArch 2009, 310

Mittels einer Unterlassungsklage kann ein Mitglied einer IHK gegen eine Aufgabenüberschreitung vorgehen. Eine solche Überschreitung liegt jedoch nicht bereits dann vor, sofern sich die Kammer zu den erneuerbaren Energien sowie der Kernenergie äußert. Denn eine solche Äußerung stellt im Rahmen der Wahrnehmung der Gesamtinteressen der Mitglieder keine ausschließlich allgemeinpolitische Äußerung dar.


BVerwG, 23.06.2010, 8 C 20/09, GewArch 2010, 400 „Limburger Erklärung“

Die verfassungslegitimen Aufgaben einer Kammer umfassen auch Bereiche, bei denen nur am Rande die Belange der gewerblichen Wirtschaft tangiert werden. Dieser Randbereich wird zumindest dann noch tangiert, wenn der in Rede stehende Sachverhalt erkennbare Auswirkungen auf die Wirtschaft im Bezirk der Industrie- und Handelskammer hat. Äußert sich eine IHK zu solch einem Sachverhalt, muss sie dabei das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft beachten als auch ein höchstmögliches Maß an Objektivität gewährleisten. Insoweit bestehen für eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, engere Grenzen als für Interessenverbänden und politischen Parteien. Das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft ist durch die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu ermitteln.


VG Trier, 01.09.2010, 5 K 244/10.TR

Der durch die funktionale Selbstverwaltung gewährte Betätigungsspielraum einer Kammer unterliegt einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Insofern steht den Handwerkskammern grundsätzlich ein weiter Spielraum zur Verfügungen, über die konkreten Tätigkeiten, die ihnen im Rahmen der §§ 90, 91 HwO gesetzlich zugewiesenen sind, zu entscheiden.

Daraus folgt, dass das einzelne Kammermitglied keinen detaillierten Auskunftsanspruch hinsichtlich des Finanzgebarens der Kammer hat, sofern jedenfalls die Darstellung der Einnahmen- und Ausgabensituation im Wirtschaftsplan der Kammer in sich stimmig und ein grobes Missverhältnis zwischen Beitragsbelastung und dem durch die Mitgliedschaft begründeten Vorteil des Kammermitglieds nicht erkennbar ist.


BVerwG, 15.12.2010, 8 C 49.09

Eine Handwerkskammer kann ihr Auskunftsbegehren gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 HwO, wonach eine Auskunftspflicht des einzutragenden Gewerbetreibenden hinsichtlich der Eintragungsvoraussetzungen besteht, nicht geltend machen, wenn es bereits unzweifelhaft an den persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle fehlt.


VG Stuttgart, 07.04.2011, K 5039/10, GewArch 2011, 244

Sofern sich eine IHK zu einem Schienenbauprojekt („Stuttgart 21“) äußert, fällt dies in ihren Kompetenzbereich. Für eine solche Stellungnahme bedarf es allerdings der Zustimmung der Vollversammlung. Hinsichtlich der Form einer solchen Äußerung ist jedoch ein Plakat unzulässig, da dieses das Gebot der größtmöglichen Objektivität verletzt.


BVerwG, 26.01.2011, 8 C 46/09 (GewArch 2011, 246-249)

Weder das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz noch europäisches Unionsrecht stehen einer Satzungsregelung einer IHK entgegen, wonach Höchstaltersgrenzen für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige festgeschrieben werden.


VG Sigmaringen, 12.10.2011, 1 K 3870/10

Mit der Pflichtmitgliedschaft sind Betätigungen einer IHK, wozu auch Äußerungen gehören, nur dann vereinbar, wenn sich diese innerhalb der gesetzlich gesetzten Grenzen befinden. In diesen Kompetenzbereich fällt grundsätzlich auch die Stellungnahme zu einem Schienenbauprojekt (hier Stuttgart 21), sofern diese Äußerung die Belange der gewerblichen Wirtschaft zumindest noch am Rande berührt. Dies sei bei einer solchen Äußerung nur dann der Fall, wenn anzunehmen ist, dass der Sachverhalt nachvollziehbare Auswirkungen auf die Wirtschaft im Bezirk der Industrie- und Handelskammer hat. Selbst wenn eine Äußerung noch in den Kompetenzbereich fällt, sei es jedoch erforderlich, dass die Kammer dabei das höchstmögliche Maß an Objektivität walten ließe. Hinzukommen müsse, dass auch das vorgesehene Verfahren eingehalten wäre, was bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung die Beteiligung der Vollversammlung erfordere.


VG Köln, 03.05.2012, 1 K 2091/11

Die Aussage einer IHK „Die Gewerbefreiheit ist ständig bedroht“ hat einen Bezug zu den öffentlichen Belangen der gewerblichen Wirtschaft und fällt daher in den zulässigen Bereich der Interessenvertretung als Aufgabe der Kammer. Insbesondere hat die Kammer durch ihre Äußerung ihre durch das Urteil des BVerfG zur „Limburger Erklärung“ gesteckten Kompetenzgrenzen nicht überschritten.


VG Köln, 03.05.2012, 1 K 2836/11

Mit entsprechender Begründung wie bei dem Urteil des VG vom 03.05.2012 (Az.: 1 K 2091/11) wurde auch die IHK-Kampagne zum Ausbau des Godorfer Hafens in Köln für rechtmäßig erachtet. Insbesondere ist die Stellungnahme nicht bereits deshalb formell rechtswidrig, weil davon mittelbar ein Mitglied profitiere. Vielmehr wäre dafür ein unmittelbarer Vorteil erforderlich gewesen.


VG Ansbach, 04.07.2012, AN 4 K 11.02195

Durch den Ausspruch „Patienten brauchen gute Zahnärzte, gute Zahnärzte brauchen keine Werbung“ im Mitteilungsblatt eines zahnärztlichen Bezirksverbandes überschreitet eine Zahnärztekammer nicht ihr zulässiges Betätigungsfeld, insbesondere stellt es keine Herabwürdigung werbender Zahnärzte dar.


BGH, 06.07.2012, PatAnwZ 1/11 (NJW-RR 2013, 177-179)

Die Patentanwaltskammer handelt im Bereich ihrer gem. § 54 PAO gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, wenn sie Fachaufsätze in ihrem Publikationsorgan veröffentlicht. Denn dadurch fördert sie die Belange des Berufsstandes. Aus der Pflichtmitgliedschaft ergibt sich indes keine Verpflichtung Aufsätze von Mitgliedern der Kammer bevorzugt zu veröffentlichen.


VG Bayreuth, 09.01.2013, B 1 K 10.807

Zur Befugnis der Bayerischen Landesärztekammer zur Erhebung von Gebühren für Tätigkeiten und Leistungen, die sie für einzelne Berufsangehörige, insbesondere auf dem Gebiet der Weiterbildung, erbringt, und zu deren Vollstreckung.


BGH Senat für Anwaltssachen, 08.04.2013, AnwZ (Brfg) 16/12

Beim Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung durch eine Rechtsanwaltskammer gemäß § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO ist nur die unterlassene Fortbildung ausschlaggebend, nicht aber der unterbliebene Nachweis. Letzterer kann mit einer Rüge oder mit einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme geahndet werden.


BGH Senat für Anwaltssachen, 08.04.2013, AnwZ (Brfg) 54/11

Zur richterlichen Überprüfbarkeit der Entscheidung einer Rechtsanwaltskammer über die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung.


FG Münster, 16.04.2013, 15 K 227/10 U

Eine Landesärztekammer ist in Bezug auf ihre Betätigung im Rahmen der sogenannten externen Qualitätssicherung Krankenhaus nicht Unternehmerin, wenn diese Tätigkeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ausgeführt wird und dies nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt.


Anwaltsgerichtshof Stuttgart, 19.04.2013, AGH 07/2012, AGH 7/12

Die Kontrolle der Justiz fällt nicht in den Aufgabenbereich der Rechtsanwaltskammern als Selbstverwaltungsorgane. Auch die Einrichtung einer gesonderten Gerichtsreporter-Abteilung gehört nicht zu den Aufgaben von Rechtsanwaltskammern und ist zudem nicht von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft.


Hessischer VGH, 10.06.2013, 7 A 418/12.Z

Die demokratische Legitimation der Industrie- und Handelskammern ergibt sich aus der Begrenzung des der Selbstverwaltung der IHK eröffneten Aufgabenbereichs sowie aus der Rechtsaufsicht des Landes, welche die Selbstverwaltung der IHK einer ausreichend organisatorisch-personell demokratisch legitimierten Kontrolle unterwirft.


Anwaltsgerichtshof Celle, 24.06.2013, AGH 1/13, AGH 1/13 (I 1)

Der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer darf eine missbilligende Belehrung gegen ein Mitglied aussprechen, wenn dieses sich berufswidrig verhalten hat. Die missbilligende Belehrung ist in der Rechtsprechung als Maßregelinstrument in solchen Fällen anerkannt, in denen eine einfache Belehrung nach § 73 II 1 BRAO nicht mehr ausreicht, das Mittel der Rüge nach § 74 BRAO aber noch nicht gerechtfertigt ist. Die missbilligende Belehrung ist damit ein milderes Mittel gegenüber der Rüge gem. § 74 BRAO. Die Rechtsanwaltskammer darf dabei von sich aus tätig werden, sobald sie Kenntnis von der Berufsrechtsverletzung erhält.


Anwaltsgerichtshof München, 15.07.2013, BayAGH 19/12

Bei der Entscheidung des Präsidenten einer Rechtsanwaltskammer, den Antrag eines Mitglieds nicht in die Tagesordnung der Kammerversammlung aufzunehmen, handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG. Dem Präsidenten steht dabei ein Prüfungsrecht zu, ob die Gegenstände der Anträge in das Aufgabenfeld der Rechtsanwaltskammer und zudem in die Zuständigkeit der Versammlung fallen. Dabei handelt er als Organ der Rechtsanwaltskammer und nicht als eigene „Behörde“. Zum Aufgabenbereich der Rechtsanwaltskammern gehören, neben den satzungsmäßigen Aufgaben, alle Angelegenheiten, die von allgemeiner, nicht rein wirtschaftlicher, Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind und alle Rechtsanwaltskammern betreffen. Deshalb gehört auch die Thematik der Entwicklung von Rentenanwartschaften in der Rechtsanwaltsversorgung zum Aufgabenfeld der Rechtsanwaltskammern. Nicht in ihr Aufgabenfeld gehört dagegen, selbst Berechnungen über Kürzungen der Rentenanwartschaften der Kammermitglieder anzustellen sowie darauf abzielende Tatsachenbehauptungen von Mitgliedern oder Dritten in den Kammermitteilungen zu veröffentlichen.


VG Koblenz, 05.08.2013, 3 K 116/12.KO

Die Entscheidung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht über die Zulassung eines Fernunterrichtslehrgangs für Rechtsanwälte zum Fernunterricht bindet die Rechtsanwaltskammer nicht im Hinblick auf ihre Entscheidung über den Antrag auf Führung einer Fachanwaltsbezeichnung, und nimmt die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer auch nicht in sonstiger Weise vorweg.


Anwaltsgerichtshof Hamm, 06.09.2013, 2 AGH 3/13

Die Belehrung über die Unzulässigkeit einer von einem Rechtsanwalt beabsichtigten Werbemaßnahme, die die Rechtsanwaltskammer dem Anwalt auf dessen Anfrage erteilt, stellt noch keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar, sondern eine präventive Auskunft zur Beseitigung künftiger Zweifel.


EuGH, 12.09.2013, C-526/11; GewArch 2013, 438-441 (Leitsatz und Gründe, mit Anm. Jahn, S. 440); jurisPR-PrivBauR 2/2014 Anm. 6 (Anmerkung Goldbrunner); EuZW 2013, 862-863 (Anmerkung Hamann); NVwZ 2014, 61-62 (Anmerkung Schulte Westenberg)

Die Ärztekammer Westfalen-Lippe ist kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG. Eine berufsständische Körperschaft des öffentlichen Rechts erfüllt nicht das Kriterium der überwiegenden Finanzierung durch öffentliche Stellen, wenn sie sich hauptsächlich über Mitgliedsbeiträge finanziert, und das zur Beitragserhebung ermächtigende Gesetz nicht den Umfang und die Art und Weise der Tätigkeiten regelt, die sie in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ausübt. Auch das Kriterium der Aufsicht öffentlicher Stellen über ihre Leitung erfüllt sie nicht schon allein deshalb, weil die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge durch eine Aufsichtsbehörde genehmigt werden muss.


VG Meiningen, 30.09.2013, 1 K 86/11 Me

Der Ärztekammer steht entgegen dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Satz 1 ThürHeilBG kein Ermessen zu, die Weiterbildungsbefugnis abzulehnen, wenn das Kammermitglied geeignet ist.


BGH Senat für Anwaltssachen, 05.11.2013, AnwZ (Brfg) 37/13

Bestätigung des Urteils des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Stuttgart vom 19.04.2013 (Az. AGH 07/2012, AGH 7/12): Eine Kontrolle der Justiz gehört nicht zu den Aufgaben der Rechtsanwaltskammern.


VG Trier, 20.11.2013, 5 K 647/13.TR

Zur Frage, ob eine Ärztekammer einem Arzt, der außerhalb der EU studiert hat und seit mehreren Jahren eine Berufserlaubnis besitzt, die Zulassung zur Facharztprüfung verweigern darf, weil er keine Gleichwertigkeitsprüfung bezüglich seiner im Ausland erworbenen ärztlichen Kenntnisse abgelegt hat.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 03.02.2014, 21 ZB 13.2096

Die Befugnis zu öffentlicher Stellungnahme einer Zahnärztekammer in sozial-und gesellschaftspolitischen Fragen, betreffend das Gesundheitswesen oder berufspolitische Themen, folgt aus ihrer Verantwortung gegenüber dem Berufsstand, auch wenn sie kein allgemeinpolitisches Mandat hat (vgl. BVerwGE 64, 298). Dabei ist sie an die Gleichbehandlung aller Mitglieder und an ein Mäßigungsgebot (vgl. HessVGH, B. v. 19.07.2004, NVwZ-RR 2005, 114) gebunden. Die Äußerung „Patienten brauchen gute Zahnärzte, gute Zahnärzte brauchen keine Werbung“ einer Zahnärztekammer stellt keinen Verstoß gegen die Pflichten der Kammer gegenüber ihren Mitgliedern dar.


Anwaltsgerichtshof Berlin, 21.02.2014, I AGH 14/13 – BRAK-Mitt 2014, 150-152 (red. Leitsatz und Gründe)

Die Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens ist nicht erforderlich, wenn ein Rechtsanwalt die Aufnahme einer Nebentätigkeit erst mit einer Verspätung von mehreren Jahren bei der Rechtsanwaltskammer anzeigt.


BGH, 10.03.2014, AnwZ (Brfg) 67/12

Ausbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten als hoheitliche Aufgabe der Rechtsanwaltskammern: Zulässigkeit der Bestellung von Ausbildungsbeauftragten mit Geschäftsstellen bei den Anwaltsvereinen; Akteneinsicht des ausbildenden Anwalts in die Ausbildungsakten


LG Wiesbaden, 12.03.2014, 9 O 58/13

Anspruch auf Unterlassung der Äußerungen über einen Rechtsanwalt gegenüber der für diesen zuständigen Rechtsanwaltskammer.


OVG Münster, 16.05.2014, 16 A 1499/09 – GewArch 2014, 301-303 (red. Leitsatz und Gründe)

Eine gerichtliche Verpflichtung einer IHK zum Austritt aus dem DIHK, um Betätigungen des DIHK außerhalb der seinen Mitgliedskammern gesetzlich zugewiesenen Grenzen zu verhindern, kann, wenn überhaupt, nur ultima ratio sein. Ein Eingriff durch gerichtliche Verpflichtung zum Austritt wäre, soweit die Aussicht besteht, den DIHK intern zur Einhaltung der gesetzlich zugewiesenen Grenzen zu bewegen, unverhältnismäßig, weil es Kammern grundsätzlich selbst überlassen ist, sich in überregionalen Dachorganisationen zu organisieren. Ein gerichtlich durchsetzbarer Austrittsanspruch kommt erst dann in Betracht, wenn ein verbandsinternes Vorgehen, das möglicherweise gerichtlich zu erzwingen ist, fehlgeschlagen oder erfolglos geblieben ist.


BGH Senat für Anwaltssachen, 22.05.2014, AnwZ (Brfg) 75/13

Die Weitergabe personenbezogener Daten einer Rechtsanwaltskammer an eine andere, zuständige Rechtsanwaltskammer ist zulässig, wenn diese Daten möglicherweise die Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigen können und der betroffene Rechtsanwalt Mitglied der anderen Rechtsanwaltskammer ist. Dies ergibt sich aus § 36 Abs. 2, 3 BRAO sowie aus dem Umstand, dass Rechtsanwaltskammern ein berufsrechtliches Aufsichtsverfahren von Amts wegen zu betreiben haben und sie nur für die Mitglieder ihres Bezirks örtlich zuständig sind.


BGH, 24.07.2014, I ZR 53/13

Entsprechen die Fähigkeiten eines Rechtsanwalts, der sich als Spezialist auf einem Rechtsgebiet bezeichnet, für das eine Fachanwaltschaft besteht, den an einen Fachanwalt zu stellenden Anforderungen, besteht keine Veranlassung, dem Rechtsanwalt die Führung einer entsprechenden Bezeichnung zu untersagen, selbst wenn beim rechtsuchenden Publikum die Gefahr einer Verwechslung mit der Bezeichnung „Fachanwalt für Familienrecht“ besteht.(Rn.21) Der sich selbst als Spezialist bezeichnende Rechtsanwalt trägt für die Richtigkeit seiner Selbsteinschätzung die Darlegungs- und Beweislast.(Rn.27)


VG Bremen, 30.07.2014, H K 660/10

Sowohl eine zuvor ergangene strafrechtliche Ahndung als auch eine disziplinarische Maßnahme der KÄV stehen einer berufsrechtlichen Ahndung durch eine Ärztekammer nicht entgegen, weil einerseits die strafgerichtliche Verurteilung nur die Verletzung einer Strafnorm, nicht aber die Verletzung von Berufspflichten erfasst, und andererseits auch die Maßnahme der KÄV anderen Zwecken dient und sich auf andere Pflichten aus verschiedenen Rechtsverhältnissen bezieht.


VG Minden, Urteil vom 24.10.2014, 2 K 3003/13, Berufung anhängig – OVG NRW, 4 A 2587/14

Überprüfung einer Aufgabenüberschreitung einer IHKn durch Positionspapier „Energiepolitische Positionen 2012“.


BGH, 27.10.2014, AnwZ (Brfg) 67/13

Belehrende Hinweise der Rechtsanwaltskammer über die Rechtswidrigkeit einer beabsichtigten Werbemaßnahme

Eine Rechtsanwaltskammer ist befugt, einem Rechtsanwalt als Mitglied das Ergebnis ihrer durch den Anwalt selbst initiierten rechtlichen Prüfung über die Zulässigkeit einer beabsichtigten Werbemaßnahme in Form belehrender Hinweise nach § 73 Abs. 2 Nr.1, 4 BRAO mitzuteilen. Im Rahmen solcher Hinweise kann dem Rechtsanwalts zugleich aufgegeben werden, das als rechtswidrig erkannte Verhalten zu unterlassen (Festhaltung BGH, 5. November 2002, AnwZ (B) 41/02, NJW 2003, 662).(Rn.10)


BGH, 03.11.2014, AnwZ (Brfg) 68/13

Kein materielles Prüfungsrecht des Präsidenten der Kammer, wenn mit der erforderlichen Anzahl von Stimmen die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes zur Kammerversammlung beantragt wird. (Rn. 10f.)


VG Berlin, Urteil vom 19.12.2014, 4 K 17.11, Rechtsweg: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.10.2014, OVG 1 L 72.13

Äußerung eines Dachverbands, Klage gegen den Dachverband.


Hess. VGH, Urteil vom 23.03.2015, 8 A 826/14

Äußerung eines Dachverbandes, Klage gegen die Kammer.


VG Cottbus, 17.07.2015 – VG 3 K 656/12

Die Prüfungspflicht der Handwerkskammer im Rahmen des § 13 HwO umfasst nicht die Entscheidung, ob materiell die Voraussetzungen für eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO gegeben sind, sondern ist auf die formellen Löschungsvoraussetzungen beschränkt, bei deren Vorliegen die Löschung von Amts wegen vorzunehmen ist.


VG Hamburg, Urteil vom 25.11.2015, 17 K 4043/14

Beteiligung einer IHK an der Initiative „Nein zum Netzkauf“.


VG Weimar, Urteil vom 10.03.2016, 7 K 586/13 We

Klage gegen eine Umweltzone.


BVerwG, Urt. v. 23.03.2016 – 10 C 4.15

Einem Kammermitglied kann gegen seine Industrie- und Handelskammer ein Anspruch auf Austritt aus dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK) zu-stehen, wenn dieser sich außerhalb des den Kammern gezogenen Kompetenzrahmens betätigt sowie im konkreten Fall eine Wiederholungsgefahr weiterer Kompetenzüber-schreitungen besteht.


BGH, Urt. v. 27.04.2016, AnwZ (Brfg) 42/14

Verschwiegenheitspflicht der Anwaltskammer im Beschwerdeverfahren Stellungnahmen, die ein nach § 56 Abs. 1 BRAO beteiligter Rechtsanwalt in einem ihn betreffenden Aufsichts- und Beschwerdeverfahren gegenüber dem Vorstand der Kammer abgibt, dürfen nicht ohne dessen Zustimmung weitergeleitet werden.


VG Düsseldorf, Urt. v. 11.05.2016 – 20 K 3417/15

Rechtliche Bedenken gegen eine Stiftungstätigkeit einer IHK bestehen nur, soweit ohne Bezug zur gewerblichen Wirtschaft rein humanitäre Zwecke sowie ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke verfolgt werden.

Einem Kammermitglied kann gegen seine Industrie- und Handelskammer ein Anspruch auf Austritt aus dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK) zu-stehen, wenn dieser sich außerhalb des den Kammern gezogenen Kompetenzrahmens betätigt sowie im konkreten Fall eine Wiederholungsgefahr weiterer Kompetenzüber-schreitungen besteht.


OLG SH, Urteil vom 12.05.2016, 6 U 22/15

„Ehrenkodex“ als Such-Kriterium.


BVerwG, 26.07.2016, 10 B 15/15
Feststellung von rechtswidrigen Äußerungen; Divergenz

Die divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entschei-dungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder eines der anderen Divergenzgerichte aufge-stellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht. (juris, Rn.5)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.