Rechtsprechung und Literatur

Kammerwahlrecht

  1. Kammerwahlrecht

VG Neustadt a.d. Weinstraße, 24.5.1996, 7 K 3257/95, GewArch. 1997, 23

Nach § 5 III IHKG bestimmt sich die Zusammensetzung der Vollversammlung vornehmlich nach qualitativen Gesichtspunkten und weniger nach der Zahl der jeweils betroffenen Kammerzugehörigen. Der IHK steht insoweit ein gerichtlich nicht überprüfbarer Gestaltungsspielraum zu.


VG München, 13.11.1996, M 16 S 96.5104, GewArch. 1997, 195

In bezug auf das Kammerwahlrecht haben Kleingewerbetreibende grundsätzlich die gleiche Bedeutung wie andere Zugehörige der jeweiligen Wahlgruppe.


VGH Mannheim, 08.05.2001 - 14 S 1238/00; GewArch 2001, 422 (Leitsatz) = ESVGH 51, 254 (Leitsatz) = VGHBW-Ls 2001, Beilage 9, B 1-2

§ 101 III HwO regelt eine materielle Präklusion von Wahlmängelrügen, die nicht rechtzeitig vorgetragen werden. Die Einbeziehung einer regionalen Komponente bei der Verteilung der Vollversammlungssitze einer Handwerkskammer findet in § 93 II HwO eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.


BVerwG, 26.06.2002 - 6 C 21.01; NVwZ-RR 2003, 110 (Leitsatz und Gründe) = GewArch 2003, 40 (Leitsatz) = DVBl 2003, 155 (Leitsatz) = Buchholz 451.45 § 93 HwO Nr. 1 (Leitsatz und Gründe)

§ 101 HwO ist keine materielle Präklusionsvorschrift, die das Einspruchsrecht des Wahlberechtigten auf rechtzeitig vorgebrachte Klagen beschränkt. Wenn bezweckt wird, die regionale Wirtschaftsstruktur abzubilden, ist eine Verteilung der auf die einzelnen Gewerbegruppen und handwerksähnlichen Gewerbe entfallenden Mitglieder der Vollversammlung einer Handwerkskammer auf Landkreise und kreisfreie Städte grundsätzlich zulässig. § 93 II HwO steht einer solchen regionalen Komponente grundsätzlich nicht entgegen.


VG Karlsruhe, 11.04.2002 - 9 K 778/01

§ 16 I IHK-WahlO ist eine Präklusionsregelung, so dass Wahlrügen, die nicht innerhalb der Einmonatsfrist substantiiert vorgetragen werden, unbeachtlich sind. Die Wahlergebnisse der Wahl zur Vollversammlung einer IHK sind gem. § 15 II IHK-WahlO ordnungsgemäß bekannt gegeben, wenn die Namen der gewählten Personen bekannt gemacht werden. Angaben darüber, welche Stimmanteile die einzelnen Gewählten erhalten haben, sind für eine ordnungsgemäße Bekanntgabe nicht erforderlich. Für die Frage, ob die Wahl einer Person zum Mitglied zur Vollversammlung mit einem Wahlmangel behaftet ist, kommt es maßgeblich auf die Wählbarkeit der betreffenden Person zum Zeitpunkt der Wahl an.


VG Düsseldorf, 19.11.2002 - 3 K 4502/02; GewArch 2003, 271 (mit Bespr. Grütters, S. 271)

Aus § 4 I IFG NRW ergibt sich ein Anspruch auf Einsichtnahme in die Niederschriften über die Vollversammlungswahl der betreffenden IHK. Die IHK gehört als der Landesaufsicht unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts zu den in § 2 IFG NRW genannten Stellen, an denen jede natürliche Person Anspruch auf Zugang zu den vorhandenen amtlichen Informationen hat. Dass die Errichtung und die Aufgaben der IHKn bundesgesetzlich geregelt sind, führt nicht zur Unanwendbarkeit des § 2 IFG NRW, da die Länder das IHKG nach Art. 84 I GG ausführen und demgemäß alle das "wie" des Verwaltungsverfahrens betreffenden Regelungen treffen können. Dem Anspruch auf Einsichtnahme in die Wahlniederschriften steht § 14 II WahlO der betreffenden IHK nicht entgegen, da es sich hierbei nicht um eine spezielle Reglung über den Zugang zu Informationen iSd § 4 II IFG NRW handelt. Auch aus § 72 IV BWO lässt sich nicht der allgemeine Grundsatz ableiten, dass eine Einsichtnahme in die Wahlniederschriften unzulässig ist.


OVG Münster, 12.03.2003 - 3 K 335/02; GewArch 2003, 378 (Leitsatz und Gründe; mit Bespr. Groß/Rickert, S 359) = NWVBl 2003, 428 (Leitsatz und Gründe)

Einen Vorrang der mittelbaren vor der unmittelbaren Wahl gibt es im Kammerwahlrecht nicht. § 5 IHKG überlässt die Wahl und Ausgestaltung eines Wahlsystems insoweit dem Satzungsgeber. Nach § 5 III 2 IHKG soll die Vollversammlung nicht das rechnerische Ergebnis der abgegebnen Stimmen darstellen, sondern die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kammerbezirks spiegelbildlich wiedergeben. Daher liegt bei Aufteilung der Kammerzugehörigen in besondere Wahlgruppen, in denen die abgegebenen Stimmen einen unterschiedlichen Erfolgswert haben, kein Verstoß gegen Art. 3 I GG vor. Da das Kammerwahlsystem das Ziel verfolgt, die besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse in der Vollversammlung abzubilden, gelten für die Sitzverteilung nicht ohne Weiteres die in dieser Hinsicht auf staatliche politische Wahlen angelegten Maßstäbe. Die Geltung des Art. 38 I GG für Kammerwahlen bleibt davon jedoch unberührt.


BVerwG, 25.08.2003 - 6 B 43.03; GewArch 2003, 475 (Leitsatz und Gründe)

Die Fragen, ob Vollversammlungswahlen einer IHK gegen die einschlägige WahlO verstoßen und ob ein solcher Verstoß präkludiert ist, richten sich nicht nach revisiblem Recht.


VG Köln, 24.06.2004, 1 K 8467/00

Es bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Wahlordnung der Vollversammlung der IHK gem. § 5 Abs. 3 S. 2 IHKG. Der für politische Wahlen geltende Grundsatz der streng formalen Wahlgleichheit ist auf die Kammerwahl nicht übertragbar. Die Vollversammlung soll nach § 5 Abs. 3 Satz 2 IHKG nicht das rechnerische Ergebnis aus der Anzahl der abgegebenen Stimmen, sondern ein Spiegelbild der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kammerbezirks darstellen. Aufgrund dieser individuellen Widerspiegelung, hat der jeweilige Satzungsgeber ausgerichtet am Maßstab des § 5 Abs. 3 S. 2 IHKG für die Ausgestaltung der konkreten Wahl einen weiten Gestaltungsspielraum.


Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 09.11.2006, 8 A 1679/04, DVBl 2007, 200 (Leitsatz)

Eine natürliche Person hat einen Anspruch darauf, dass ihr Zugang gewährt wird zu den Informationen über die Kriterien für die Einteilung der Wahlgruppen und ihren spezifischen Eigenschaften, sowie zu der Ergebnisniederschrift der Wahl zur Vollversammlung der Kammer.
Dieser Anspruch ergab sich aus dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW), welches eine offene Meinungsbildung und einen freien Meinungsaustausch schützen will, um eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung zu gewährleisten. In den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW fallen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen. Die IHK ist eine solche.
Der Zugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW wird nicht dadurch eingeschränkt, dass die antragstellende natürliche Person eine organschaftliche Stellung als Mitglied der Vollversammlung einer Industrie- und Handelskammer innehat.
Die Sitzung der Vollversammlung der IHK ist keine vertrauliche Beratung.


Patrick Schmidt, GewArch 2007, 233


„Sitzverteilung in der Handwerkskammervollversammlung“

Dieser Aufsatz beschäftigt sich mit der Verteilung der Sitze in der Handwerkskammervollversammlung die in den Kammersatzungen geregelt ist. Dabei ist zum einen die Sitzverteilung zwischen den einzelnen Gewerbegruppen, zum anderen zwischen Selbständigen und Arbeitnehmern wichtig. Hierfür bringt er Beispiele für die Reglung über detaillierte Verteilungsschlüssel, die zugleich auch Abweichungen zulassen. Favorisiert wird ein Modell, bei dem nach der Festlegung eines Verteilungsschlüssels Abweichungen insoweit zugelassen werden, dass lediglich in der Gesamtaddition das vom Verteilungsschlüssel festgelegte Verhältnis besonders zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen der verschiedenen Gewerbegruppen wieder gewahrt sein muss. Damit soll den Betriebs- und Beschäftigungsstrukturen der betreffenden Gewerbegruppe flexibel Rechnung getragen werden können, und somit das friedvolle Miteinander zwischen den Gewerbegruppen in der Vollversammlung gefördert werden.


VG Berlin, 19.12.2007, VG 14 A 27.07

Die Wahl zur Delegiertenversammlung einer Kammer ist ungültig, wenn bei der Stimmauszählung Wahlbriefe berücksichtigt wurden, die erst nach Ablauf der auf einen Zeitraum bis einschließlich Sonntag festgesetzten Wahlzeit bei der Kammer eingetroffen sind. Die Wahlfrist kann nicht auf den nachfolgenden Montag erstreckt werden, weil am Sonntag keine Post zugestellt wird.


Hartung, Wolfgang, AnwBl 2007, 438
„Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft“

Der Aufsatz gibt einen Überblick über die Änderungen ab dem 1. Juni 2007 durch das „Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft“. Dabei geht er aus kammerrechtlicher Perspektive auch auf die Wählbarkeit in den Kammervorstand und die Wahlen zum Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer ein.


OVG Lüneburg, 12.11.2009, 8 LC 58/08

Kommt es zu einem Zerwürfnis zwischen Hauptgeschäftsführer und Präsidium und ist damit die gedeihliche Zusammenarbeit zwischen beiden ausgeschlossen, kann der Hauptgeschäftsführer einer IHK von der Vollversammlung abberufen werden. Vorausgesetz das Zerwürfnis resultiert nicht tragend und einseitig auf einem vorwerfbaren Verhalten des Präsidiums. Nicht erforderlich ist dagegen ein Dienstvergehen oder ein sonstiges schuldhaftes Fehlverhalten des Hauptgeschäftsführers. Gäbe es nicht die Möglichkeit der Abberufung, bestände die Gefahr der Handlungsunfähigkeit der IHK.


VG Potsdam, 25.01.2011, 3 K 2948/05

Die Unwirksamkeit einer Satzungsregelung lässt sich nicht mit dem Vorwurf begründen, dass die satzungsgebende Versammlung in unzulässiger Weise gewählt wurde. Denn dies liefe auf eine inzidente Kontrolle der Wahl hinaus, wodurch die Eigenständigkeit des Wahlprüfungsverfahrens unterlaufen werden würde. Die Unwirksamkeit der Satzungsregelung ließe sich in dieser Weise vielmehr erst dann begründen, wenn in einem eigenständigen Wahlprüfungsverfahrens die Rechtswidrigkeit der Wahl rechtskräftig bestätigt wurde.


VG Berlin, 09.02.2011, 14 K 223.09 (LKV 2011, 183-187)

Die Vertreterversammlung, als Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft, gilt als Legislativorgan und ist damit auch dem Demokratieprinzip verpflichtet. Daraus ergibt sich ebenfalls die Bindung an die Grundsätze der Spiegelbildlichkeit und der Diskontinuität.

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