Rechtsprechung und Literatur
Pflichtmitgliedschaft (Verfassungsrecht und EU-Recht)
Rechtsprechung: Allgemein
- Pflichtmitgliedschaft (Verfassungsrecht und EU-Recht)
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- Architekten und Ingenieure
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OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2009, OVG 12 B 56.07
Sofern sich der Tätigkeitsbereich eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständiger für Grundstücksbewertung maßgeblich auf den wirtschaftlich-kaufmännischen Bereich stützt und sich erheblich von den Berufsaufgaben eines im Bauwesen tätigen Ingenieurs i.S.v. § 30 Abs. 2 ABKG unterscheidet, unterliegt dieser nicht der Mitgliedschaft in der Architekten- und Baukammer.
OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2009, OVG 12 B 11.09
Ein von der Industrie- und Handelskammer bestellter und vereidigter Sachverständiger erfüllt von vornherein nicht die Voraussetzungen um Pflichtmitglied der Baukammer zu werden. Denn Pflichtmitglieder der Baukammer sind nur diejenigen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für den Tätigkeitsbereich der im Bauwesen tätigen Ingenieure, die von der Baukammer selbst im Rahmen ihres Aufgabenbereichs bestellt worden sind.
VG Berlin, 16.06.2010, 16 K 12.10
Nach dem Berliner Architekten- und Baukammergesetz sind im Bauwesen tätige Ingenieurinnen und Ingenieure dann Pflichtmitglieder der Baukammer, wenn sie ihren Beruf als gesetzliche Vertretungsberechtigte einer Ingenieurgesellschaft oder eines Vereins ausüben die auch Aufgaben gemäß § 30 ABKG wahrnehmen und Leistungen für Vorhaben im Land Berlin erbringen.
OVG Berlin, 23.05.2011, OVG 12 N 50.10 (BauR 2011, 1545)
Streitig war, ob Ingenieurinnen und Ingenieure, die ihren Beruf als gesetzliche Vertretungsberechtigte einer Ingenieursgesellschaft oder eines Vereins ausüben und dabei auch Aufgaben gemäß § 30 ABKG wahrnehmen und Leistungen für Vorhaben im Land Berlin erbringen, Pflichtmitglied in der Baukammer Berlin sind. Nach Ansicht des OVG sei die Pflichtmitgliedschaft systemgerecht und keinesfalls unverhältnismäßig. Auch könne nicht eingewendet werden, dass eine vergleichbare Regelung in den Kammergesetzen anderer Länder fehle. Insofern sei der dem Land Berlin zustehende Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
