Rechtsprechung und Literatur
Pflichtmitgliedschaft (Verfassungsrecht und EU-Recht)
Rechtsprechung: IHK
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BVerfG, 19.12.1962, 1 BvR 541/57
BVerfGE 15, 235 (Leitsatz und Gründe), NJW 1963, 195 (Leitsatz und Gründe)
DVBl 1963, 147 (Leitsatz und Gründe), MDR 1963, 192 (Leitsatz und Gründe)
BayVBl 1963, 82 (Leitsatz und Gründe), DöV 1963, 106 (Leitsatz und Gründe)
Die Pflichtmitgliedschaft zu den IHK nach IHKG ist mit dem GG vereinbar.
Art. 9 GG schützt den Einzelnen nicht vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlich-rechtliche
Körperschaft oder Anstalt. Die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer ist eine einfache
Folge der Ausübung eines bestimmten Berufs, so dass Art. 12 Abs. 1 GG nicht berührt ist. Auch ein
Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG liegt nicht vor, da das angegriffene Gesetz nicht die wirtschaftliche
Handlungsfreiheit beschränkt.
Die Aufgaben der Industrie- und Handelskammern bestehen in zwei Komplexen, der "Vertretung der gewerblichen
Wirtschaft gegenüber dem Staat" und der "Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichem
Gebiet". Besonders die Verwaltungsaufgaben sind vom Gesetzgeber an die Selbstverwaltungskörper
delegiert worden, da die Kammern den Interessen der von ihnen vertretenen Wirtschaftskreise dienen und die
besondere Sach- und Personenkenntnis der Kammerorgane besitzen.
VG Berlin, 5.10.1994, 4 A 340.90, GewArch. 1995, 479
Eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts, die eine konkrete erwerbswirtschaftliche Tätigkeit ausübt, ist Pflichtmitglied der IHK. Als Kammerzugehörige hat sie die vorgesehenen Beiträge zu leisten.
VG Gelsenkirchen, 11.1.1995, 7 K 6723/93, GewArch. 1995, 481
Bei einer GmbH beurteilt sich das Vorliegen eines Gewerbebetriebes und damit die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer nicht danach, inwieweit eine aktive, tatsächliche Teilnahme am Geschäftsverkehr vorliegt, sondern danach, welchen Zweck das Unternehmen verfolgt. Ist aufgrund der Eintragung im Handelsregister eine gewerbliche Tätigkeit erlaubt, ist unabhängig von der tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit die Kammerzugehörigkeit anzunehmen.
VG Düsseldorf, 20.6.1995, 3 K 11818/94, GewArch. 1995, 482
Aus § 3 III 3 IHKG (n.F.) läßt sich schließen, daß für die Kammermitgliedschaft nach § 2 I IHKG nicht einmal mehr die Festsetzung eines Gewerbesteuermeßbetrages auf 0,- DM erforderlich ist, sondern es allein auf die objektive Gewerbesteuerpflicht ankommt.Neben der KG einer GmbH & Co KG ist auch die Komplementär-GmbH selbständig zur Industrie- und Handelskammer zugehörig und beitragspflichtig, wenn unabhängig davon, welche Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden, die Eintragung im Handelsregister die Möglichkeit gewerblicher Betätigungen eröffnet.
VG Arnsberg, 20.11.1995, 13 K 3309/94, GewArch. 1996, 284
Bei einer Betriebsaufspaltung kommt es für die IHK-Zugehörigkeit der Besitzgesellschaft nicht darauf an, daß diese möglicherweise zivil- und handelsrechtlich nicht als Gewerbebetrieb behandelt wird. Es liegt vielmehr nahe, bei der Erhebung von Kammerbeiträgen an den steuerrechtlichen Begriff anzuknüpfen. Der Wortlaut des IHK-Gesetzes schließt nicht aus, den personellen Geltungsbereich des Gesetzes primär an die Gewerbesteuerpflicht anzuknüpfen.
VG Würzburg, 13.12.1995, W 10 K 94.1300, NVwZ-RR 1996, 576 = GewArch. 1996, 161
Der selbständige Beratungsstellenleiter bei einem Lohnsteuerhilfeverein ist Pflichtmitglied der IHK und beitragspflichtig.
VG Koblenz, 11.1.1996, 3 K 2856/95, GewArch. 1996, 283
Die Pflichtmitgliedschaft von Gewerbetreibenden in der IHK ist mit dem Grundgesetz vereinbar, insbesondere liegt ein Verstoß gegen die Art. 9, 12 I und 2 II GG nicht vor. Die Pflichtmitgliedschaft verstößt auch weder gegen Art. 59 EG-Vertrag, der die Dienstleistungsfreiheit regelt, noch gegen die in Art. 52 EG-Vertrag geregelte Niederlassungsfreiheit.
VGH München, 7.3.1996, 22 B 96.359, NVwZ-RR 1996, 575 = GewArch. 1996, 247
Ist ein Mitglied eines Lohnsteuerhilfevereins aufgrund eines sogenannten Beratungsstellenvertrages tätig und richtet für den Lohnsteuerhilfeverein eine Beratungsstelle ein, ist er verpflichtet, an die IHK Kammerbeiträge zu leisten.
VG Arnsberg, 29.3.1996, 13 K 1161/95, GewArch. 1996, 415
Wird die selbständige Tätigkeit einer natürlichen Person steuerlich als Gewerbe behandelt, so liegt die Voraussetzung eines freien Berufs nach § 2 II IHKG nicht vor. Die diesbezügliche Entscheidung des Finanzamtes ist für die IHK bei der Beurteilung der Pflichtmitgliedschaft bindend.Dem Äquivalenzprinzip wird schon mit dem generellen Vorteil aus der Wahrnehmung der Kammeraufgaben durch die IHK genügt; ein unmittelbarer oder berufsspezifischer Vorteil des einzelnen Kammermitglieds ist nicht erforderlich.
OVG Lüneburg, 20.5.1996, 8 L 647/95, GewArch. 1996, 413
Die IHK-Pflichtmitgliedschaft verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere Verfassungsrecht.
VG München, 13.11.1996, M 16 S 96.5104, GewArch. 1997, 195
Die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in § 2 I IHKG ist auch heute noch verfassungsgemäß. Daran ändert auch nichts, daß sich inzwischen in den letzten 30 Jahren die wirtschaftlichen Verhältnisse und Strukturen wesentlich geändert haben.
OVG Lüneburg, 27.11.1996, 8 L 2549/95, GewArch. 1997, 153
Eine im Handelsregister eingetragene Steuerberatungsgesellschaft ist kammerzugehörig und beitragspflichtig, wenn sich nach dem Gegenstand des Unternehmens die Möglichkeit der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit ergibt.
OVG Koblenz, 22.1.1997, 11 A 12624/96; NVwZ-RR 1998, 305 = GewArch. 1997, 196; Vgl. auch Kluth, WiB 1997, 986
Die Pflichtzugehörigkeit Gewerbetreibender zu den IHKn nach dem IHKG ist auch angesichts der heutigen Wirtschaftsstruktur nach wie vor mit dem Grundgesetz vereinbar (Anschluß an BVerfGE 15, 239 = GewArch. 1963, 90 = NJW 1963, 195 - Beschluß vom 19.12.1962 - 1 BvR 541/57).
OVG Münster, 24.2.1997, 25 A 2531/94, NVwZ-RR 1997, 473 L = DÖV 1998, 394 L = GewArch. 1997, 200 = NWVBl 1997, 348
Die doppelte Zugehörigkeit zu Industrie- und Handelskammer und Steuerberaterkammer ist verfassungsgemäß. Für die Beurteilung der Kammerzugehörigkeit im Sinne von § 2 I IHKG kommt es auf die Frage, ob eine selbständige Tätigkeit als freiberuflich oder gewerblich einzuordnen ist, nicht an.
VG Darmstadt, 19.8.1997, 3 E 528/97, GewArch. 1997, 475
Gegen die IHK-Pflichtmitgliedschaft bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
VG Arnsberg, 15.12.1997, 13 K 3737/96, NVwZ-RR 1998, 557
Zur Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in der IHK.Zur Pflichtmitgliedschaft einer sogenannten "freiberuflichen" GmbH in der Industrie- und Handelskammer.
OVG Münster, 29.4.1998, 4 A 2384/97, GewArch. 1998, 413
Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.Eine etwaige Überschreitung des Aufgabenkreises berührt die Pflichtmitgliedschaft als solche nicht. Deswegen besteht für das VG auch kein Aufklärungsbedarf hinsichtlich einer etwaigen Aufgabenüberschreitung.Auf die Kammern als Körperschaften öffentlichen Rechts sind die Grundsätze der negativen Vereinigungsfreiheit nicht anwendbar.
VGH Mannheim, 17.6.1998, 14 S 38/98, DVBl 1999, 57 L = GewArch. 1999, 66 = DÖV 1999, 479 L
Die Verpflichtung, gleichzeitig der IHK und der Steuerberaterkammer anzugehören, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (wie Beschluß des Senats vom 17.7.1995 - 14 S 1872/94).
VG Würzburg, 8.7.1998, W 10 K 98.535, GewArch. 1998, 414
Die Pflichtmitgliedschaft nach § 2 I IHKG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
BVerwG, 21.7.1998, 1 C 32/97, NJW 1998, 3510 = GewArch. 1998, 410 = NVwZ 1999, 74 L = DÖV 1999, 29 = NJ 1998, 664 L = DVBl 1999, 47 = GewArch. 1999, 21 = BayVerwBl 1999, 120 = AnwBl 1999, 358 = BVerwGE 107, 169
Die Pflichtteilszugehörigkeit zu den Industrie- und Handelskammern ist weiterhin mit dem Grundgesetz vereinbar.
BVerfG, 7.12.2001, 1 BvR 1806/98, NVwZ 2002, 335
Das Bundesverfassungsgericht stellt in diesem Kammerbeschluss fest, dass die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern weiterhin mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Beschluss enthält wichtige Hinweise zu den Aufgabenschwerpunkten der Kammern.
VGH Mannheim, 28.06.2001 - 14 S 402/01; GewArch 2001, 418 = MedR 2002, 313 = VGHBW-LS 2001, Beilage 9, B 3-4
Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK gilt auch für Apotheker, die nach Landesrecht Pflichtmitglieder in der Apothekerkammer sind. Dies ist deshalb zulässig, weil die Industrie -und Handelskammer und die Apothekerkammer verschiedene Aufgaben wahrnehmen. Überdies nehmen auch die Apotheker, neben ihren anderen Aufgaben, am wirtschaftlichen Verkehr, und zwar in vollem Umfang und nicht nur bezüglich der apothekenpflichtigen Waren, teil. [Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat das BVerwG (14.11.2001 - 6 B 60.01; NVwZ-RR 2002, 187 = GewArch 2002, 69 = DVBl 2002, 206 = DÖV 2002, 875) zurückgewiesen]
BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98; DVBl 2002, 407 = NVwZ 2002, 335 (mit Bespr. Kluth, S. 298) = NJW 2002, 1864, (Leitsatz, mit Bespr. Hatje/Terhechte, S. 1849) = GewArch 2002, 111, (mit Bespr. Jahn, S. 98)
Die Pflichtmitgliedschaft in einer IHK ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings verlangt das BVerfG, dass der Gesetzgeber ständig überprüfen solle, ob die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Zwangskorporation noch bestehen. Als verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab für die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft nimmt das BVerfG, seiner bisherigen Rspr. folgend, Art. 2 I GG an.
OVG Magdeburg, 24.01.2002 - 1 L 277/01; GewArch 2002, 201 = JMBl ST 2002, 102 (Leitsatz und Gründe) = Dt Lebensmittel-Rdsch 2003, 35 (Leitsatz)
Ob ein Mischbetrieb vorliegt, welcher einerseits in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen ist, aber mit Teilen des Betriebs gem. § 2 III IHKG auch der Industrie - und Handelskammer angehört, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der besonderen Charakteristika des betreffenden Berufszweiges zu entscheiden. Bei einer Großbäckerei (ca. 550 Mitarbeiter), welche mit eigenen Fahrzeugen und Mitarbeitern, die Ware an eigene "Backshops" ausliefert, hat das OVG Magdeburg angenommen, es handele sich noch um einen einheitlichen Handwerksbetrieb. [Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil hat das BVerwG (25.07.2002 - 6 B 37.02; GewArch 2003, 79 = Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 27) zurückgewiesen.]
VG Schleswig, 18.04.2002 - 12 A 375/98; GewArch 2002, 294 (Leitsatz und Gründe)= StuB 2002, 1083 (Kurzwiedergabe) = SchlHA, 2002, 164 (Leitsatz und Gründe)
§§ 2 II, III; 3 IV IHKG gehen von doppelten Mitgliedschaften aus, sofern sich diese aus den unterschiedlichen gesetzlichen Aufgaben der Kammern rechtfertigen. Eine gleichzeitige Pflichtmitgliedschaft einer Steuerberatungsgesellschaft mbH in einer Industrie-und Handelskammer, welche die Förderung der gewerblichen Wirtschaft und die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der Gewerbetreibenden verfolgt, und einer Steuerberaterkammer, welche eine reine Berufsorganisation ist, ist daher grundsätzlich zulässig. Die Pflichtmitgliedschaft der Steuerberatungsberatungs- gesellschaft mbH in der IHK wird dann begründet, wenn der Unternehmensgegen- stand der GmbH eine gewerbliche Tätigkeit zulässt, wobei es keine Rolle spielt, ob die gewerbliche Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt wird.
VG Leipzig, 13.06.2002 - 5 A 880/99; GewArch 2002, 479
Ein Automatenaufsteller kann mehreren Kammern angehören, da die von ihm gewerblich aufgestellten Automaten eine Betriebseinheit iSd § 2 I IHKG bilden und folglich in jedem Bezirk, in dem ein solcher Automat aufgestellt wird, die Kammermitgliedschaft begründet wird.
OVG Bautzen, 11.06.2002 - 3 B 751/00; SächsVBl 2003, 123 (Leitsatz)
Die Kammerzugehörigkeit in der IHK erfordert gemäß § 2 I IHKG einen örtlichen Bezug zum Kammerbezirk nur hinsichtlich der Geschäftseinrichtungen und Anlagen. Im Hinblick auf die Veranlagung zur Gewerbesteuer muss der örtliche Bezug nicht vorliegen.
BVerfG, Beschl. v. 30.09.2003 - 1 BvR 732/01; GewArch 2004, 64
Selbst wenn aus Art. 2 I GG ein Anspruch eines Mitglieds einer IHK auf die Unterlassung von Aufgabenüberschreitungen hergeleitet werden kann, bleibt die Auslegung der konkreten Aufgabennormen Anwendung des einfachen Rechts.
OVG Koblenz, 27.04.2004, 6 A 10101/04,
GewArch 2004, 426 (red. Leitsatz und Gründe),
ZAP EN-Nr. 54/2005 (red. Leitsatz)
Die Zugehörigkeit zur IHK verlangt unter anderem eine bestehende objektive Gewerbesteuerpflicht nach § 2
II GewStG. Eine Befreiung von der Gewerbesteuer schließt das grundsätzliche Kriterium der Gewerbesteuerpflichtigkeit
jedoch nicht aus, da diese weiterhin vorliegt. Ein tatsächlicher Gewerbebetrieb muss nicht unterhalten
werden (vgl. OVG Schleswig, 20.7.2004, 3 LB 36/03).
Ebenfalls ist die Selbstständigkeit des Unternehmens irrelevant. Die Revision zum BVerwG wurde zurückgewiesen
(BVerwG, 19.01.2005, 6 C 10.04, GewArch 2005, 211)
VG Magdeburg, 01.07.2004, 3 A 109/04 MD, GewArch 2005, 154-156 (red. Leitsatz und Gründe)
Auch das Nachgehen einer Tätigkeit die mit der eines Freiberuflers vergleichbar ist steht der Kammerzugehörigkeit
nicht entgegen, da trotzdem erheblich Unterschiede zwischen gewerblicher Tätigkeit und der Ausübung
eines freien Berufes bestehen, und überschneidungen grundsätzlich nicht möglich sind.
Auch eine „Vorratsgesellschaft“ kann die Vorraussetzung der Kammermitgliedschaft erfüllen,
weil unter anderem auf die objektive Gewerbesteuerpflicht abgestellt wird.
OVG Schleswig-Holstein, 20.07.2004 - 3 LB 36/03,
GewArch 2004, 428 (Leitsatz und Gründe, mit Bespr. Jahn, GewArch 2004, 410)
Eine GmbH ist auch dann Pflichtmitglied einer IHK, wenn ihr Unternehmensgegenstand ausschließlich auf nicht gewerbliche Ziele ausgerichtet ist. Das ergibt allein schon daraus, dass bei Gewerbesteuerpflicht und Handelsregistereintragung auch eine ausschließlich freiberufliche oder landwirtschaftliche Tätigkeit die Kammerzugehörigkeit nach § 2 II IHKG begründet.
VG Braunschweig, 08.09.2004 - 1 A 80/04,
GewArch 2005, 120 (Leitsatz und Gründe)
Ein Beratungsstellenleiter eines Lohnsteuerhilfevereins übt keinen freien Beruf aus, da er weder Steuerberater ist, noch in einem Beruf tätig ist, der dem des Steuerberaters oder des Steuerbevollmächtigten ähnlich ist. Er ist vielmehr gewerblich tätig und damit gem. § 2 I IHKG Pflichtmitglied der IHK.
VG Freiburg (Breisgau), 07.10.2004 - 7 K 1559/04,
GewArch 2005, 29 (Leitsatz und Gründe),
DStR 2005, 126 (Leitsatz und Gründe),
GewArch 2005, 343 (red. Leitsatz und Gründe)
Den IHKn steht bei der Ausgestaltung der Beitragspflicht ein weitreichender Gestaltungsspielraum zu, der aber vom Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz begrenzt wird. Die Ermäßigung des zu veranlagenden Grundbeitrags durch die IHK um 25 % für eine Kapitalgesellschaft, deren Betätigung lediglich in der Komplementärfunktion in einer derselben IHK angehörigen Personengesellschaft besteht, verstößt nicht gegen diese begrenzenden Prinzipien und daher rechtlich zulässig.
BVerwG, 21.10.2004, 6 B 60/04,
GewArch 2005, 24 (Leitsatz und Gründe),
NVwZ 2005,340 (Leitsatz und Gründe),
HFR 2005, 270 (Leitsatz und Gründe),
BFH/NV 2005, Beilage 2, 146 (Leitsatz und Gründe),
Buchholz 451.09 IHKG Nr. 18 (Leitsatz und Gründe)
Eine GmbH kann gleichzeitig zur IHK und zu einer weiteren Kammer der freien Berufe pflichtzugehörig sein. Von diesem Umstand geht auch das
IHKG aus, was sich in § 2 II IHKG zeigt. Begründet wird dies durch unterschiedliche Aufgabenstellungen der einzelnen Kammern.
Die Höhe des Kammerbeitrags darf unter Einhaltung des Äquivalenzprinzips nicht in einem Missverhältnis zu den Vorteilen aus der Kammerzugehörigkeit
stehen.
BVerwG, 19.01.2005, 6 C 10.04,
BVerwGE 122, 344 (Leitsatz und Gründe),
GewArch 2005, 211 (Leitsatz und Gründe),
NVwZ 2005, 700 (Leitsatz und Gründe),
Buchholz 451.09 IHKG Nr.19 (Leitsatz und Gründe),
DÖV 2005, 607 (Leitsatz und Gründe),
DVBl 2005, 856 (Leitsatz und Gründe),
NJW 2005, 2028 (Leitsatz),
JuS 2005, 857 (Leitsatz)
Eine GmbH die grundsätzlich der Gewerbesteuerpflicht unterliegt und im Kammerbezirk eine Betriebsstätte hat, ist Mitglied der IHK. Unabhängig davon, ob ihr Unternehmen ausschließlich die Verwaltung eigenen Vermögens zum Gegenstand hat, erfüllt es die Voraussetzungen der Mitgliedschaft des § 2 I IHKG, und ist somit beitragspflichtig. Die Betragspflicht knüpft grundsätzlich nur an die Mitgliedschaft, nicht an eine tatsächliche gewerbliche Tätigkeit an.
VG Berlin, 11.03.2005, 11 A 36.05, GewArch 2005, 213-214 (red. Leitsatz und Gründe), ZAP EN-Nr 597/2005 (red. Leitsatz), StuB 2005, 950 (Kurzwiedergabe)
Für eine Beitragspflicht einer eingetragenen juristischen Person zur IHK ist weder entscheidend, ob sie als solche in Deutschland oder England eingetragen ist, noch kommt es darauf an, ob eine inländische Hauptniederlassung, Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle vorliegt, solange eine inländische Betriebsstätte i. S. von § 12 AO als Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht vorhanden ist. Ein Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften, vor allem gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, ist nicht ersichtlich, weil keine Ungleichbehandlung zwischen deutschen Gewerbetreibenden und solchen aus anderen Mitgliedsstaaten besteht.
VG Dessau, 12.10.2005, 1 A 6/05 DE, GewArch 2006, 215 (Leitsatz und Gründe)
In einem Landwirtschaftsbetrieb i.S.d. § 2 Abs. 2 IHKG , muss der landwirtschaftliche Charakter des Betriebes überwiegen. Ein ausschließliches betreiben von Landwirtschaft ist nicht erforderlich. § 2 Abs. 2 IHKG will für die Grenzfälle des gewerbesteuererheblichen Zukaufs diejenigen Land- und Forstwirte privilegieren, deren Kammerzugehörigkeit zwar nach § 2 Abs. 1 IHKG durch ihre Veranlagung zur Gewerbesteuer begründet wird, der land- und forstwirtschaftliche Charakter des Betriebes aber überwiegt. Ein solches überwiegen liegt vor, wenn der steuerschädliche Zukauf unter 50 % des Gesamtumsatzes des Betriebes bleibt.
VGH München, 19.10.2005, 22 ZB 05.2161
Auch bei einer Nebentätigkeit die von der eigenen Wohnung aus geführt wird, welche auch als Geschäftsadresse dient ist der steuerrechtliche Betriebsstättenbegriff nach § 12 AO erfüllt. Dieser erfüllt ein Kriterium der Kammerzugehörigkeit.
VG Gießen, 26.10.2005, 8 E 1697/05, BB 2006, 344 (red. Leitsatz und Gründe),
GewArch 2006, 213 (red. Leitsatz und Gründe), DöV 2006, 615 (red. Leitsatz)
Die Pflichtmitgliedschaft bei Industrie- und Handelskammern ist mit dem Grundgesetz sowie mit dem verfassungsrechtlichen
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.
Die Pflichtzugehörigkeit der Klägerin zu der Beklagten steht ferner mit europarechtlichen Vorgaben,
insbesondere mit Art. 11 EMRK, Art. 43 EGV und Art. 49 EGV, in Einklang.
Ein Telefonanschluss der dort eingehenden Anrufe auch nur umleitet gilt als Betriebsstätte wenn er der
Tätigkeit des Unternehmers dient.
Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 S. 2 der Beitragsordnung der IHK, nach dem der Grundbeitrag, als Jahresbeitrag,
auch in voller Höhe zu entrichten ist, wenn der Betrieb oder seine Betriebsstätten nicht im ganzen
Erhebungszeitraum oder nur mit einem Betriebsteil beitragspflichtig sind, ist aufgrund Verstoßes gegen
das äquivalenzprinzip und den Gleichbehandlungsgrundsatz nichtig.
VG Magdeburg, 08.12.2005, 3 A 143/04, NL-BzAR 2006, 131-134 (Gründe)
Eine Agrargenossenschaft, die bis 5% ihrer Tätigkeit ausschließlich Landwirtschaft betreibt, ist nicht Mitglied in der IHK und somit nicht beitragspflichtig.
VG Osnabrück, 08.12.2005, 1 A 330/05
Ein Reisegewerbetreibender verfügt in Ermangelung an Büroräumen im Zweifel am privaten Wohnsitz über
eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO. Die private Wohnung wird somit als „Stützpunkt“ der
gewerblichen Tätigkeit benutzt und von dort aus wird der für die gewerbliche Betätigung maßgebliche
Wille gebildet.
Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK begegnet auch dann keinen gemeinschaftsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen
Bedenken, wenn der Kammerzugehörige bereits Mitglied einer Handelskammer eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union ist.
Infolge erheblicher finanzieller Belastung die mit mehrfacher Zugehörigkeit zu Industrie- und Handelskammern
vor allem bei Kleingewerbetreibenden entsteht, kann ein Anspruch auf Beitragsermäßigung/-freistellung
nach Maßgabe der Beitragsordnung der IHK aufgrund § 3 Abs. 3 S. 9 IHKG bestehen.
VG Ansbach, 13.12.2005, AN 4 K 05.00465
Ob der Gegenstand des Unternehmens gewerblich ist bzw. ob überhaupt eine Gewerbetätigkeit ausgeübt wird, ist bedeutungslos, denn § 2 Abs. 1 IHKG knüpft die IHK-Mitgliedschaft einer Kapitalgesellschaft ausdrücklich nicht an eine gewerbliche Tätigkeit sondern daran, ob die betreffende Kapitalgesellschaft zur Gewerbesteuer veranlagt wird. Dies gilt auch für eine so genannte ruhende GmbH bzw. Mantel-GmbH. Die gesellschafts- und steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Organisationsform und die damit verbundenen Rechtsfolgen müssen vollständig und nicht nur selektiv hingenommen werden.
VG Lüneburg, 13.12.2005, 5 A 68/05
Die Pflichtmitgliedschaft einer GmbH gem. § 2 IHKG ist verfassungsgemäß. Für die Erhebung eines Kammerbeitrages kommt es nicht darauf an, ob der Kammerangehörige aus der Mitgliedschaft Nutzen zieht oder tatsächlich Leistungen der Kammer in Anspruch nimmt. Die nach § 3 Abs. 3 S. 3 IHKG fehlende Möglichkeit der Freistellung für Handelsgesellschaften von der Beitragspflicht für Handelsregistergesellschaften ist rechtmäßig und verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, auch wenn für nicht registerpflichtige Gesellschaften eine Freistellung möglich ist.
VG Neustadt (Weinstraße), 16.08.2006, 4 K 338/06.NW, GewArch 2006, 471 (red. Leitsatz und Gründe)
Ein ambulanter Pflegedienst ist als Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen nicht kammerzugehörig und somit auch nicht beitragspflichtig. Er ist gem § 3 Nr. 20 d) GewStG von der Gewerbesteuer befreit weshalb eine Gewerbesteuerpflicht schon dem Grunde nach nicht besteht und somit auch nicht das Tatbestandsmerkmal für die Kammerzugehörigkeit.
VG Düsseldorf, 27.09.2006, 20 K 4907/05
Ob der Gegenstand des Unternehmens gewerblich ist, ist für die IHK-Pflichtmitgliedschaft ohne Bedeutung. § 2
Abs. 1 IHKG knüpft nicht an eine gewerbliche Tätigkeit. Jedoch kann eine gewerbliche Tätigkeit
aus verschiedenen Umständen begründet werden. Trotz einer Betriebsaufspaltung kann in einer persönlichen
und sachlichen Verflechtung zwischen der Vermietungstätigkeit und der Tätigkeit einer GmbH eine
gewerbliche Tätigkeit liegen. Auch die reine Vermögensverwaltung wie das Vermieten oder Verpachten
unbeweglichen Vermögens kann als gewerbliche Tätigkeit angesehen werden. Haben die hinter den Unternehmen
stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen, so kann auch ein Besitzunternehmen
gewerblich tätig sein.
Des Weiteren kommt es für die Rechtmäßigkeit des IHK-Beitrags nicht darauf an, ob das Mitglied
Vorteile aus der Pflichtmitgliedschaft hat.
VG Darmstadt, 07.11.2006, 9 E 793/05, ZIP 2006, 2273 (red. Leitsatz und Gründe), GewArch 2007, 85 (Leitsatz und Gründe)
Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK und die mit ihr einhergehende Beitragspflicht ist aufgrund geringfügiger
Belastung mit europäischen Gemeinschaftsrecht, speziell mit der in Art. 43 und 48 EG-Vertrag geregelten
Niederlassungsfreiheit vereinbar. Eine auch durch die Niederlassungsfreiheit verboten nicht-diskriminierende
Beschränkung, die die Ausübung der niedergelassenen gewerblichen Tätigkeit unterbindet, behindert
oder weniger attraktiv machet, ist durch die Beitragspflicht zur Industrie- und Handelskammer nicht ersichtlich.
Eine Eintragung in das registrar of companies beim Companies House in Cardiff ist mit der Eintragung in das
deutsche Handelsregister im Sinne der Beitragsbefreiungsvorschrift des § 3 Abs. 3 S. 3 IHKG gleichzustellen.
Eine englische Limited muss ihre in Deutschland eröffnete Hauptniederlassung in das hiesige Handelsregister
eintragen lassen.
VG Gießen, 28.02.2007, 8 E 4187/05, GewArch 2007, 253 (Leitsatz und Gründe), DVBl 2007, 520 (Leitsatz)
Freiberufler im Sinne des § 2 Abs. 2 IHKG sind ausschließlich solche, die das Steuerrecht als freiberuflich anerkennt.
Eine ausschließlich freiberufliche Tätigkeit die nach § 2 Abs. 2 IHKG, gemeinsam mit einer nicht vorhandenen Eintragung in das Handelsregister, zu einer Nichtmitgliedschaft in der IHK führt liegt gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S.3 EStG auch dann vor, wenn sich der Freiberufler der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Die Voraussetzung ist, dass er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich, also mit uneingeschränkter fachlicher Verantwortung auch für die von seinen Mitarbeitern erbrachten Leistungen, tätig wird.
VG Leipzig, 08.11.2006, 5 K 1328/06, GewArch 2007, 163 (red. Leitsatz und Gründe)
Für eine Pflichtmitgliedschaft in einer IHK ist nicht erforderlich, dass die entsprechende Gesellschaft eine gewerbliche
Tätigkeit ausübt. Es wird lediglich an ihre Veranlagung zur Gewerbesteuer angeknüpft. Auch ausschließlich freiberuflich
Tätige, wie eine Rechtsanwaltgesellschaft, können von ihr erfasst sein, wenn diese im Handelsregister eingetragen sind.
Eine Rechtsanwaltsgesellschaft die von gesellschafts- und steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch macht und
sich einer solchen Organisationsform bedient, die auf gewerbliche Betätigung zugeschnitten ist, muss die damit verbundenen
Rechtsfolgen vollständig hinnehmen.
Dass die Zulassung von Rechtsanwaltsgesellschaften erst nach Inkrafttreten des § 2 Abs. 2 IHKG ermöglicht wurde,
rechtfertigt keine sie betreffende Ausnahme.
Die Doppelmitgliedschaft einer Rechtsanwaltsgesellschaft in IHK und Rechtsanwaltskammer ist unerheblich, da diese
unterschiedliche zugewiesene Aufgabenbereiche abdecken, sowie verfassungsrechtlich unbedenklich.
VG Potsdam, 25.09.2007, 3 K 75/03
Zweckverbände sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts Pflichtmitglieder der IHK nach § 2 Abs. 1 IHKG. Sie fallen nicht unter die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 5 IHKG, da sie keine Gemeindeverbände in dessen Sinne darstellen. Den auf einzelne Aufgaben beschränkten Zweckverbänden, fehlen dazu die Merkmale einer Gebietskörperschaft. Die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 5 IHKG ist auch nicht entsprechend auf einen Zweckverband anwendbar.
VG Ansbach, 31.08.2007, AN 4 K 07.00590
Die Pflichtmitgliedschaft in einer IHK verstößt nicht gegen die EMRK. Die Voraussetzungen des EGMR für die Vereinbarkeit öffentlich-rechtlicher Zwangszusammenschlüsse mit Art. 11 EMRK sind erfüllt. Ebenso sind Pflichtmitgliedschaft und –beiträge mit der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaft sowie mit Art. 20 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vereinbar.
VG Gießen, 27.02.2008, 8 E 4029/06
Eine Betriebsstätte i.S.d. § 2 Abs. 1 IHKG kann auch ein Standort sein, an dem ein Telefon gewerblich genutzt wird.
OVG Bautzen, 16.04.2008, 5 B 49/07
Die Pflichtmitgliedschaft von Rechtsanwaltsgesellschaften mit beschränkter Haftung in der Industrie- und Handelskammer und die damit verbundene Beitragspflicht sind verfassungsrechtlich zulässig.
OVG Berlin-Brandenburg, 02.05.2008, OVG 12 S 27.08
Der Feststellung der Gewerbesteuerpflicht durch die Steuerbehörden kommt im Hinblick auf das die Pflichtmitgliedschaft begründende Merkmal „Veranlagung zur Gewerbesteuer“ (§ 2 Abs. 1 IHKG) Tatbestandswirkung zu. Dies wiederum steht der Annahme einer ausschließlich freiberuflichen Tätigkeit i.S.v. § 2 Abs. 2 IHKG entgegen.
VG Hannover, 08.10.2008, 11 A 3467/07
Die Pflichtmitgliedschaft einer landwirtschaftlichen GmbH ist auch dann verfassungsgemäß, wenn die GmbH bereits in allen Kammern, in deren Bezirken sich Betriebsstätten von ihr befinden, Mehrfachmitgliedschaften besitzt.
OVG Lüneburg, 16.01.2009, 8 ME 123/08
Die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EGV) als auch das Grundgesetz stehen der Pflichtmitgliedschaft einer britischen Limited in mehreren IHK nicht entgegen.
VG Gelsenkirchen, 23.09.2009, 7 K 6426/08
Die Mitgliedschaft zur IHK wird allein durch die dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht begründet.
OVG Berlin-Brandenburg, 15.01.2010, OVG 1 S 211.09
Von der Pflichtmitgliedschaft zu einer IHK gem. § 2 Abs. 1 IHKG kann grundsätzlich auch eine juristische Personen des öffentlichen Rechts, welche im Kammerbezirk eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhält und zur Gewerbesteuer veranlagt ist, umfasst sein. Beitragspflichtig ist demnach auch die Betriebsstätte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die einem Unternehmen freie Kapazitäten in einer Kavernenanlage für eigene Zwecke zur Verfügung stellt und daraus ein gewisses Entgelt zieht.
VG Ansbach, 04.02.2010, AN 4 K 09.00157
An der Verfassungsmäßigkeit der Pflichtzugehörigkeit zur IHK ändert sich durch die so genannte CMA-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2009 nichts.
VG Berlin, 12.02.2010, 4 K 7.10
Auch eine atypisch stille Gesellschaft, die zur Gewerbesteuer veranlagt ist, ist Kammerzugehörige der IHK, in deren Bezirk sie eine Betriebsstätte unterhält. Betriebsstätte der atypisch stillen Gesellschaft ist nach dem Innenverhältnis der Gesellschaft auch die Niederlassung des Inhabers im Sinne des § 230 Abs. 3 HGB. Beitragspflichtig für die Gesellschaft wäre in diesem Fall der Inhaber.
VG Halle (Saale), 09.09.2010, 7 A 35/10 HAL
Bei der Frage der Kammerzugehörigkeit und dem Merkmal der Gewerbesteuerveranlagung gem. § 2 Abs. 1 IHKG kommt es nicht darauf an, ob es sich um einen nur geringfügig steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb handelt.
VG Trier, 01.12.2010, 5 K 905/10.TR
Zwar sind Körperschaften, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, von der Gewerbesteuer befreit und damit auch keine Pflichtmitglieder einer IHK. Doch sofern die Körperschaft neben ihrer gemeinnützigen Tätigkeit auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt, ist sie für diesen wirtschaftlichen Bereich Gewerbesteuerpflichtig und damit auch Mitglied der IHK.
OVG Magdeburg, 28.12.2010, 1 L 148/10
Auch ein gemeinnütziges Universitätsklinikum, welches jedenfalls in Teilen zur Gewerbesteuer veranlagt wird, ist nach geltendem Recht Kammerzugehöriger i. S. v. § 2 Abs. 1 IHKG.
VG Oldenburg, 27.01.2011, 12 A 837/09
Die aus der Mitgliedschaft in einer IHK resultierenden Beiträge sind keine Sonderabgaben, sondern Beiträge im eigentlichen Sinne. Ein Vergleich mit der CMA-Abgabe ist demnach verfehlt. Einwände gegen die Verwendung des durch Beiträge erhobenen Aufkommens berühren die Beitragsfestsetzung grundsätzlich nicht.
OVG Lüneburg, 11.02.2011, 8 LA 259/10
Bei dem Merkmal der „Betriebsstätte“ i.S.d. § 2 Abs. 1 IHKG kommt es nicht darauf an, dass der Betriebsort nur saisonal für wenige Monate besteht. Demnach ist auch eine für nur zwei Monate im Jahr unterhaltene Kunsteisbahn eine Betriebsstätte. Die Gewerbesteuerveranlagung i.S.d. § 2 Abs. 1 IHKG ist auch schon dann gegeben, wenn überhaupt eine objektive Gewerbesteuerpflicht besteht. Danach ist es unerheblich, dass das Finanzamt einen Betriebsort als unselbständige Zweigstelle einstuft. Denn über das Tatbestandsmerkmal „Betriebsstätte“ entscheiden die Kammern in ihren jeweiligen Bezirken unabhängig von den Steuerbehörden.
OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2011, OVG 1 B 7.10
Eine atypisch stille Gesellschaft, die zur Gewerbesteuer veranlagt wurde, ist als Mitunternehmerin an einer GmbH zu qualifizieren und somit neben der GmbH kammerzugehörig und beitragspflichtig. Da eine atypisch stille Gesellschaft grundsätzlich einen einheitlichen Gewerbebetrieb bildet, müssen sich die Gesellschafter wechselseitig die feste Geschäftseinrichtung und Anlagen des Gewerbebetriebes zurechnen lassen. Ein Verweis darauf, dass sie als Innengesellschaft über keine Betriebsstätte verfüge, geht damit fehl. Um die tatsächliche wirtschaftliche Leistungskraft des Unternehmens möglichst realitätsnah abbilden zu können, ist die Heranziehung entsprechender atypischer stiller Beteiligungsgesellschaften vor dem Hintergrund der Beitragsgerechtigkeit auch geboten.
VG Münster, 05.04.2011, 3 K 1672/10
Die Pflichtmitgliedschaft in einer IHK ist weder verfassungswidrig noch verstößt diese gegen Europarecht.
VG Augsburg, 05.05.2011, Au 2 K 09.743
Seit der letzten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsrechtlichen Vereinbarkeit der Pflichtmitgliedschaft in der IHK haben sich keine rechtserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Veränderungen ergeben, die eine Bindungswirkung entfallen ließen. Auch kam es zu keinem Wandel der allgemeinen Rechtsauffassung. Mithin besteht die Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts fort.
VG Augsburg, 27.05.2011, Au 2 K 10.1502
Auch wenn eine GmbH Mitglied in mehreren Industrie- und Handelskammer ist, weil in deren Bezirke Betriebsstätten unterhalten werden, ergeben sich daraus keine rechtlichen Bedenken.
OVG Magdeburg, 17.06.2011, 1 L 47/10 (NVwZ 2011, 1392-1394)
Ist ein Gewerbebetrieb wegen Gemeinnützigkeit nur partiell steuerpflichtig, besteht grundsätzlich eben doch eine Steuerpflicht. An die Steuerpflicht knüpft sich bei einer Handelsgesellschaft und juristischen Person des Privatrechts gem. § 1 Abs. 1 IHKG die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer. Daher ist eine nur partiell steuerpflichtige Kapitalgesellschaft Kammermitglied.
BVerwG, 11.07.2011, 8 C 23/10 (GewArch 2011, 403-404)
Wird ein Gewerbesteuermessbetrages auf Null festgesetzt, so ist darin keine positive Feststellung der Gewerbesteuerpflicht zu sehen. Um die Tatbestandwirkung gem. § 2 Abs. 1 IHKG zu erreichen, sei hingegen die Festsetzung eines positiven Messbetrages erforderlich.
OVG Bautzen, 06.09.2011, 4 A 668/10 (DStR 2011, 2020)
Eine doppelte Pflichtmitgliedschaft (hier in der IHK und Steuerberaterkammer) ist sowohl mit einfachen Recht, wie sich aus § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 IHKG ergibt, als auch mit Verfassungsrecht vereinbar. Auch liegt kein Verstoß gegen die in den Art. 49 ff. AEUV geregelte Niederlassungsfreiheit vor.
