Rechtsprechung und Literatur

Prozessrecht

  1. Prozessrecht

VGH München, 30.04.2004, 22 C 04.1135

Die Streitwertberechnung bei Kammerbeitragsfragen kann, wenn der Antrag des Klägers über die Entscheidung zur Sache einer spezifischen Geldleistung hinaus geht, nach § 13 I S.2 GKG auf einen Auffangstreitwert von 4.000 Euro festgelegt werden. Dies gilt nur, wenn der bisherige Sach- und Streitstand nicht genügend Anhaltspunkte für eine genauere Bestimmung der Streitwerthöhe bietet.


VG Magdeburg, 01.07.2004, 3 A 109/04 MD, GewArch 2005, 154 (red. Leitsatz und Gründe)

Einer ordnungsgemäßen Prozessvertretung steht nicht entgegen, dass eine Kammer zwar nach ihrer Satzung durch den Präsidenten gerichtlich und außergerichtlich vertreten, sich aber im Prozess durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lässt. Eine Verpflichtung, diese Vertretung persönlich wahrzunehmen, besteht nicht.


OVG Münster, 24.01.2005, 4 E 1437/04,
DöV 2005, 527 (Leitsatz und Gründe),
NVwZ-RR 2006, 161 (Leitsatz und Gründe),
DVBl 2005, 860 (Leitsatz)

Steuerberater sind in Fällen von Streitigkeiten über die Heranziehung zum Kammerbeitrag vor Gericht nicht prozessbevollmächtigt.


VG Arnsberg, 18.08.2006, 13 K 2828/05

Das Urteil beleuchtet näher die Wirkung eines Beitragsbescheides einer Kammer als Verwaltungsakt und die Anwendbarkeit der für einen solchen geltenden Vorschriften. Dabei schließt der Grundsatz der Rechtssicherheit nach Ablauf der Rechtsmittelfristen grundsätzlich einen Anspruch auf Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen ( §§ 51, 48, 49 VwVfG ) aus.
Der Gesetzgeber (hier die Kammerversammlung) ist berechtigt aber nicht verpflichtet, aus Anlass einer verfassungsgerichtlichen Nichtigkeitserklärung eine andere Regelung zu treffen und abgeschlossene Fälle in sie einzubeziehen.


Verwaltungsgericht des Saarlandes, 12.09.2006, 3 F 38/06, ZMGR 2006, 231-240 (red. Leitsatz und Gründe), ZM 2006, Nr 19, 175 (Kurzwiedergabe), ITRB 2006, 246 (red. Leitsatz), rv 2006, 192 (Kurzwiedergabe)

Eine Apothekenkammer hat nicht das Recht gegen die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke gemäß § 1 Abs. 2 ApoG vorzugehen. Ihr steht bei dieser Erlaubniserteilung auch kein Anhörungsrecht zu. Auch zur Durchsetzung der Ziele der Apothekenkammer, wie des Beitragens zur Sicherstellung einer verlässlichen Arzneimittelversorgung, steht dieser kein Klagerecht zu.
Auch ein ideelles oder wirtschaftliches Interesse an der überprüfung der Rechtmäßigkeit der Erlaubnisentscheidung begründet kein subjektives Recht der Kammer. Außerdem ist der Apothekenkammer keine Befugnis zur Geltendmachung von Allgemeininteressen im Klagewege überantwortet.


Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, 28.02.2007, 8 OA 12/07

Zur Streitwertfestsetzung einer Bescheidungs- und einer Verpflichtungsklage hinsichtlich der Rentenanpassung eines Versorgungswerkes. Bezüglich einer Bescheidungsklage ist der Streitwert nur die Hälfte des Jahresbetrages der dem Kläger zuletzt bestandskräftig gewährten Rentenanpassung.


OLG Köln, 16.04.2007, 2 Wx 9/07, FGPrax 2007, 144 (Leitsatz und Gründe), Rpfleger 2007, 399 (Leitsatz und Gründe), NJW-RR 2007, 1183 (Leitsatz und Gründe)

Die Industrie- und Handelskammer hat ein eigenständiges Beschwerderecht gegen die Verfügung des Registergerichts, mit welcher das Printmedium für die Veröffentlichung von Registereintragung gemäß § 10 HGB a.F. bzw. Art 61 IV EGHGB festgelegt wird.
Die Festlegung der Veröffentlichung in einer überörtlichen Zeitung durch das Registergericht wird dem Informationsbedürfnis der Wirtschaft am ehesten gerecht. Zudem ist durch die Wahl des Handelsblatts eine angemessene Verbreitung sicher gestellt. Daneben bleibt die Möglichkeit der Unternehmen und Zeitungsverlage bestehen, ergänzend die Eintragung freiwillig in traditioneller Weise über eine oder auch mehrere Tageszeitungen zu veröffentlichen.


OVG Koblenz, 20.09.2010, 6 A 10282/10

Überschreitet eine IHK ihren gesetzlich zugewiesen Aufgabenbereich, steht den Kammermitgliedern die Möglichkeit offen, dagegen eine Unterlassungs- oder Feststellungsklage zu erheben.


VG Trier, 29.09.2011, 5 K 1149/11.TR

Hinsichtlich des Zuständigkeitsbereichs eines Versorgungswerks ändert sich auch dann nichts, wenn dessen Satzung die Möglichkeit vorsieht, dass auch Rechtsanwälte außerhalb eines Bundeslandes aufgenommen werden können. Für Klagen gegen das Versorgungswerkes ist auch dann das Verwaltungsgericht gem. § 52 Nr. 3 S. 3 iVm Nr. 5 VwGO örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Versorgungswerk seinen Sitz hat.

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