Rechtsprechung und Literatur zum Kammerrecht

Versorgungswerke

  1. Versorgungswerke

BVerfG, 07.07.2009, 1 BvR 1164/07, DB 2009, 2441-2442 (Leitsatz und Gründe);
DVBl 2009, 1510-1516 (red. Leitsatz und Gründe);
JZ 2010, 37-41 (Leitsatz und Gründe);
NJW 2010, 1439-1444 (Leitsatz und Gründe);
DÖV 2010, 41 (Leitsatz);
JuS 2010, 561 (Leitsatz, Kurzwiedergabe)

Das BVerfG hat entgegen seiner früheren Rechtsprechung beschlossen, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG eine solche Differenzierung nicht. Aus dem besonderen Schutz der Ehe kann kein Gebot abgeleitet werden, dass andere Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind. Diese Entscheidung wird auch Auswirkungen auf die Versorgungswerke haben.


BVerwG, 25.07.2007, 6 C 27/06, BVerwGE 129, 129 (Leitsatz und Gründe);
NJW 2008, 246 (Leitsatz und Gründe);
VersR 2008, 101-104 (Leitsatz und Gründe);
Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr 48 (Leitsatz und Gründe); DÖV 2008, 115-119 (Leitsatz und Gründe);
DVBl 2007, 1512 (Leitsatz);
GewArch 2008, 94 (Leitsatz)

Die Satzung eines ärztlichen Versorgungswerks, welche die Hinterbliebenenversorgung auf Witwen und Witwer beschränkt und damit überlebende Lebenspartner ausschließt, verstößt bei typisierender Betrachtung gegenwärtig nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG sowie gegen das AGG und Art. 141 EGV. Die Satzungsregelung knüpft nicht an die sexuelle Orientierung, sondern an den Familienstand an. Eine Bevorzugung der Ehe gegenüber der Lebenspartnerschaft ist wegen des der Ehe zukommenden besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes in Art. 6 Abs. 1 GG und der unterschiedlichen Versorgungssituation bei Ehen und Lebenspartnerschaften zulässig, wenn auch nicht zwingend geboten.
Die Gleichbehandlung überlebender Lebenspartner mit verwitweten Ehegatten kann nicht beansprucht werden, weil § 46 Abs. 4 SGB VI für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung einen entsprechenden Anspruch normiert hat. Bedenken bestehen allerdings hinsichtlich der Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenversorgung.


BVerwG, 20.08.2007, 6 B 40/07

Die Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk für Rechtsanwälte verfolgt die legitimen Zwecke der Pflichtversorgung, der Erhaltung eines leistungsfähigen Anwaltsstandes und ermöglicht, dass die Rechtsanwälte ab einem bestimmten Lebensalter aus der aktiven Berufstätigkeit ausscheiden und der nachfolgenden Generation Platz machen.
Instrumente privater Altersvorsorge sind hingegen nicht geeignet, die Ziele dieser Pflichtversicherung zu erreichen. Sie können daher keine von der individuellen Entscheidung des Rechtsanwaltes unabhängige Versorgung bewirken, sondern die Versorgung aus dem Pflichtversicherungssystems nur ergänzen, diese aber nicht ersetzen.


OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2007, 6 C 10767/07

Es ist sachgerecht und verhältnismäßig Leistungen der Hinterbliebenenversorgung in einem kapitalgedeckten Alterssicherungssystem von einer mehrjährigen Ehebestandszeit abhängig zu machen, um das von versorgungsnahen Eheschließung ausgehenden abstrakten Risikoerhöhung für die Versichertengemeinschaft zu mindern.


OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2007, 4 A 4812/03

Für den Bezug von Berufsunfähigkeitsrente von einem Versorgungswerk für Architekten ist die Einstellung der Architektentätigkeit zwingende Voraussetzung. Dabei verlangt das „Einstellen“ nach einem positiven Tun, welches sich nach außen manifestieren muss.


VG Karlsruhe, 26.06.2007, 5 K 2394/05

Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass ein Arzt, der das 45. Lebensjahr vollendet hatte, grundsätzlich nicht als Neumitglied einer Versorgungsanstalt aufgenommen wird. Die Altersgrenze dient der Abgrenzung des Kreises der Mitglieder der Versorgungsanstalt, für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft. Die Ungleichbehandlung gegenüber EU-Ausländern, die erstmals im Alter von 45 Jahren oder älter eine berufliche Tätigkeit als Arzt in Deutschland aufnehmen und trotzdem die Mitgliedschaft im Versorgungswerk erlangen, ist durch eine Art Versorgungsausgleich gerechtfertigt und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dies begründet auch keinen Verstoß gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 12 EGV, da dieses nicht vor sog. Inländerdiskriminierung schützt.


VG Schleswig-Holstein, 27.04.2007, 7 A 8/07

Auch nur geringfügig beschäftigte Rechtsanwälte, die von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, können zu Versorgungsbeiträgen herangezogen werden. Das Versorgungswerk ist nicht verpflichtet, eine Ausnahme von der Beitragspflicht für solche Rechtsanwälte vorzusehen. Innerhalb des Satzungsspielraumes kann dem Solidargedanken Vorrang vor etwaigen Durchbrechungen des Prinzips der Pflichtmitgliedschaft eingeräumt werden.


VG Freiburg (Breisgau), 22.02.2007, 4 K 419/05

Die in § 18 Abs. 5 Satz 1 RAVwS (RAVersorG BW) normierte Pflicht, den Antrag auf Beitragsrückerstattung innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu stellen, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Regelung der Beitragsrückerstattung ist eine besondere Billigkeitsregelung, für die dem Satzungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Als rechtliche Grenze kommt allein das allgemeine Willkürverbot in Betracht, gegen das aufgrund des hinreichend tragfähigen sachlichen Grundes für die Fristenregelung, die der erforderlichen Feststellung und Klarheit des Vermögensbestands dient, nicht verstoßen wurde.


BSG Kassel, 31.01.2008, B 13 R 64/06 R

Der Ausschluss der Anrechenbarkeit von Kindererziehungszeiten nach § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI ist nur dann mit dem Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn derjenige, der wegen Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgung befreit wurde, in der berufsständischen Versorgungseinrichtung einen prinzipiell gleichwertigen Schutz erhält. Nur in dem Fall besteht eine Doppelversorgung, welche einen Ausschluss nach § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI rechtfertigt. Daher ist § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI insoweit verfassungskonform auszulegen, als das die Vormerkung von Kindererziehungszeiten solange nicht ausgeschlossen ist, bis die berufsständischen Versorgung die Zeiten der Kindererziehung im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht annähernd gleichwertig berücksichtigt.


LSG Hamburg, 27.05.2008, L 3 RA 5/04

Bei der Frage, ob ein Rechtsanwalt von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit ist, kann als Anknüpfungspunkt grundsätzlich nur dessen Tätigkeit als versicherungspflichtig angestellter Jurist dienen. Denn freiberufliche Rechtsanwälte gehören nicht zu den nach § 2 SGB VI versicherungspflichtigen selbständig tätigen Personengruppen.


BAG Erfurt, 17.06.2008, 3 AZR 753/06

Der Zweck von § 172 Abs. 2 SGB VI liegt darin, denjenigen Arbeitgeber nicht besser zu stellen, dessen Beschäftigte in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert sind. Die Vorschrift soll es den Versicherten, die zunächst in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, die Versicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk ermöglichen, ohne dass ihnen dadurch die sonst, also nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, gegebenen Ansprüche auf Tragung eines Teils des Beitrags entgehen. Jedoch zielt § 172 Abs. 2 SGB VI nicht darauf ab, den Arbeitgeber zur Übernahme eines Beitragsanteils von Beschäftigten i.S.d. Sozialversicherungsrechts zu verpflichten, wenn diese in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert sind.

Des weiteren liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, wenn § 172 Abs. 2 SGB VI nur dann eine Pflicht des Arbeitgebers anordnet, einen Teil der Beiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu tragen, sofern der Beschäftigte von einer gesetzlichen Rentenversicherungspflicht wegen der Mitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk befreit ist.

Ferner ist § 231a SGB VI kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.


VerfGH München, 02.07.2008, Vf. 77-VI-07

Die in § 22 Abs. 1 und 2 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung festgelegte Beitragsbemessungsgrundlage verstößt weder gegen die in Art. 101 BV geschützte Handlungsfreiheit, noch ist darin eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gem. Art. 118 Abs. 1 BV zu sehen.


VG Dresden, 22.07.2008, 5 K 2412/07

Auch wenn einem Mitglied in einem berufsständisches Versorgungswerk dort eine Beitragsbefreiung gewährt wurde, muss ein anderes berufsständischen Versorgungswerk nicht ebenfalls eine solche Befreiung gewähren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 12 GG.


VG Oldenburg, 26.09.2008, 7 A 5226/06

Mit dem Gleichheitsgrundsatz ist es nicht vereinbar, wenn die Satzung eines Altersversorgungswerkes der Zahnärztekammer hinsichtlich der Pflichtmitgliedschaft für zugezogene Zahnärzte aus dem EU-Ausland einen Befreiungstatbestand vorhält, nicht jedoch für zugezogene Zahnärzte aus anderen Bundesländern.


VG Trier, 29.04.2009, 5 K 806/08.TR

Da eine ärztlichen Versorgungseinrichtung keine Einrichtung der gesetzlichen Rentenversicherung ist, findet § 236a SGB VI, wonach die Altersrente bei Schwerbehinderten auf einen früheren Zeitpunkt vorgezogen werden kann, keine Anwendung.

Ebenso entsteht für die Versorgungseinrichtung aus dem Gleichbehandlungsgebot oder dem Antidiskriminierungsgesetz keine Pflicht, eine entsprechende Regelung in die Satzung einzuführen.


OVG Lüneburg, 21.10.2009, 8 LC 13/09

§ 15 Abs. 2 ABH, welcher für Berechnung der Rentenanwartschaft auf die Rechtsgrundlagen, die bis zum 31.12.2006 galten, verweist, verstößt gegen § 26 Abs. 1 HKG. Danach muss die Satzung im Mitteilungsblatt der Kammer bekannt gemacht werden. Für die in der Vergangenheit geltenden Rechtsgrundlagen wurde dies jedoch nicht erfüllt.

Eine geschlechtsneutrale Differenzierung nach dem Familienstand ist, anders als eine Differenzierung zwischen Männern und Frauen, bei der Rentenberechnung mit höherrangigen Recht vereinbar. Jedenfalls ist es durch höherrangiges Recht nicht, wie in § 15 Abs. 2 Satz 2 ABH vorgesehen, geboten, die Rentenanwartschaft lediger Mitglieder auf das Leistungsniveau von verheirateten Mitgliedern zu senken.


VGH Mannheim, 19.11.2009, 9 S 2931/08

Nach § 6 Nr. 2 RAVwS analog kann auch ein Beamter auf Zeit, der den Beruf des Rechtsanwalts nur als Nebentätigkeit ausübt, von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg befreit werden.

Erfolgt keine Befreiung, so wird der Beitrag nach § 13 Abs. 1 RAVwS (RAVersorgSa BW) pauschal auf 3/10 des Regelpflichtbeitrages festgesetzt. Andernfalls käme es für das Mitglied zu einer zwangsweisen Überversorgung.


LSG München, 17.12.2009, L 6 R 329/08

Ist jemand nicht mehr Mitglied der Steuerberaterkammer und damit auch kein Zwangsmitglieder einer Versorgungseinrichtung, gibt es keine rechtlichen Bedenken gegen die Aufhebung einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI durch den Rentenversicherungsträger.


LSG München, 21.04.2010, L 19 R 355/06

Die Übertragung von Nachversicherungsbeiträgen an ein berufsständisches Versorgungswerk ist gem. § 124 Abs. 6b AVG nur innerhalb eines Jahres nach dem nach dem Ausscheiden auf Antrag des Versicherten möglich. Versäumt der Versicherte den Antrag in diesem Zeitraum zu stellen, kann er eine Übertragung danach nicht mehr verlangen.


BFH München, 20.05.2010, VI B 111/09

Zahlungen eines Arbeitgebers an Versorgungswerk sind ein besteuerbarer Arbeitslohn und nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 2 Buchst. c EStG nicht steuerfrei. Diese wären nur dann steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wäre. Ist der Arbeitnehmer hingegen kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei, besteht keine Steuerfreiheit.


LSG Celle, 16.06.2010, L 2 R 344/07

Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn ein Antragspflichtversicherter, der sich erst nach dem Beginn der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungswerk in einer gesetzlichen Rentenversicherung versichern ließ, gemäß § 6 Abs. 1 SGB VI Befreiung von der Antragspflichtversicherung verlangt, obwohl keine wesentliche Änderung seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sind.


OVG Münster, 22.06.2010, 17 A 1997/08

Bei der Beitragsbemessung sind gem. § 30 Abs. 2 SVR auch Einkünfte aus nichtanwaltlicher Tätigkeit oder Beschäftigung zu berücksichtigen, wozu auch Einnahmen aus einer Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft zählen.


SG Düsseldorf, 28.06.2010, S 52 R 230/09

Der in Art. 20 Abs. 3 GG enthaltene Gesetzesvorbehalt als auch die spezialgesetzlichen Vorschrift des § 31 SGB I verbieten es, an die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI weitere unbeschriebene Tatbestandsmerkmale wie Ausübung einer überwiegend rechtsberatenden, rechtsentscheidenden, rechtsanwendenden, rechtsvermittelnden sowie weisungsfreien Tätigkeit zu verlangen.


VG Koblenz, 05.07.2010, 3 K 1055/09.KO

Eine Beitragssatzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, wenn sie außer für die Berufsanfänger für keine weitere Gruppe von Rechtsanwälten, die nur den Mindestbeitrag entrichtet, eine Abweichung von der Mindestbeitragsregelung vorsieht. Denn insoweit fehlt es anderen Gruppen an dem zahlenmäßigen Gewicht. Für diese Gruppen genügt eine Härteregelung in der Satzung in Verbindung mit § 76 Abs. 2 SGB IV.


BFH, 18.08.2010, X B 50/09

Kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung liegt vor, wenn die an die Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer zu leistenden Rentenversicherungsbeiträge hälftig vom Steuerpflichtigen und ebenfalls hälftig von dessen Arbeitgeber gezahlt wurden und die der Versorgungseinrichtung zufließende Zahlung in Höhe von 50 % besteuert wird. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige vor Erreichen der statistischen Lebenserwartung verstirbt. Denn insoweit erfolgt die Besteuerung auf Grund einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung.


LSG Stuttgart, 08.10.2010, L 4 KR 5196/08

Die Befreiung von der Versicherungspflicht, die einem Arzt gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erteilt worden ist, gilt nicht personen-, sondern beschäftigungs- oder tätigkeitsbezogen. Aus diesem Grund gilt die Befreiung von der Versicherungspflicht in Bezug auf eine ärztliche Tätigkeit nicht für eine Tätigkeit als so genannter Fachreferent bei einem Pharmaunternehmen (vgl. bereits Urteil des Senats vom 23.1.2009 - L 4 R 738/06).


VG Dresden, 21.10.2010, 5 K 348/05

Auch wenn ein zum Anfangsbestand gehörender Steuerberater von der Mitgliedschaft zum Sächsischen Steuerberaterversorgungswerk befreit wurde, ergibt sich daraus keine Anspruch, dass dieser später auch von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer befreit wird, zu desses Anfangsbestand er nicht gehörte. Zudem äußert sich das VG zur Fristenregelungen hinsichtlich Übergangsbestimmung des Staatsvertrags zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Sachsen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer des Freistaates Sachsen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen.


VG Potsdam, 22.02.2011, 3 K 2928/05

Zur Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft von Rechtsanwälten in einem Versorgungswerk.

Die Zwangsmitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung ist grundsätzlich nicht schon deshalb verfassungsrechtlich unzulässig, weil ein Rechtsanwalt sich bereits für eine anderweitige Altersvorsorge entschieden hat. Um unbillige Härten bei Mitgliedern, die bereits beim Inkrafttreten des Gesetzes anderweitig versorgt waren, zu vermeiden, genügen häufig bereits Beitragsermäßigungen und Härtefallregelungen.


OVG Lüneburg, 13.01.2011, 8 PA 241/10 (MedR 2011, 241)

Damit einem Arzt gem. § 15 Abs. 10 Satz 1 Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen der sog. Ledigenzuschlag zur Altersrente gewährt wird, ist es erforderlich, dass der Versorgungsberechtigte spätestens bei Beginn der Altersrente eine verbindliche Erklärung vorlegt, wonach keine sonstigen über ihn rentenbezugsberechtigten Personen existieren.


VG Stuttgart, 13.01.2011, 4 K 4563/09 (DÖV 2011, 821 L)

Zulässig wäre es, wenn ein Steuerberater mit höherem Alter wegen dessen erhöhten versicherungstechnischen Risikos von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ausgeschlossen würde.
Mit höherrangigen Recht ist es allerdings nicht vereinbar, wenn als Grund für den Ausschluss eines Steuerberaters von der Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk der Umstand angeführt wird, dass dieser bereits früher als Steuerberater tätig war, jedoch kein Mitglied in dem Versorgungswerk war.


VG Berlin, 14.01.2011, 9 K 73.09

Die vom BVerfG hinsichtlich des Schutzes von Rentenanwartschaften entwickelten Grundsätze sind entsprechend auf die Altersrentenansprüche eines Mitglieds des Versorgungswerks anwendbar. Greift der Satzungsgeber unter Beachtung dieser Grundsätze in die Rentenanwartschaften der Mitglieder ein, um die wirtschaftliche Existenz des Versorgungswerkes zu sichern, ist ein solcher Eingriff gerechtfertigt.


OVG Saarlouis, 19.01.2011, 3 A 414/09 (NJW-RR 2011, 928)

Mit Art. 14 Abs. 1 GG ist es nicht mehr vereinbar, wenn der Zahlbetrag der bereits entstandenen Versorgungsansprüche unter Verzicht auf jegliche Übergangsregelung um mehr als 9% gekürzt wird.


LSG Stuttgart, 01.03.2011, L 11 R 4872/09

Eine berufsgruppenspezifische Tätigkeit iSd § 6 Abs. 1 SGB VI ist bei Ärzten, Tierärzten und Apothekern, die bei Pharmaunternehmen beschäftigt sind, weder die Tätigkeit als Pharmaberater iSd § 75 AMG noch die als Gebietsleiter.


OVG Münster, 02.03.2011, 17 B 1505/10 (NJW-RR 2011, 1279-1280)

Nach § 30 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen sind die Mitglieder des Versorgungswerkes unter Zugrundelegung ihres Einkommens verpflichtet Beiträge an das Versorgungswerk zu zahlen. Als Einkommen zählen auch Einkünfte aus der Tätigkeit als Vorstand einer Rechtsanwaltsaktiengesellschaft.


BSG, 10.03.2011, B 3 KS 2/10 R (Die Beiträge Beilage 2011, 212-218)

Sofern Publizisten Mitglieder in einem berufsständischen Versorgungswerk sind, weil sie sich künstlerisch oder publizistisch betätigen, sind sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem KSVG in entsprechender Anwendung von § 4 Nr. 1 KSVG befreit.


VG Koblenz, 21.03.2011, 3 K 474/10.KO

Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob Säumniszuschlägen, die auf der Grundlage des § 6 Abs. 4 RVG i. V. m. § 26 Abs. 5 und 6 der Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern festgesetzt wurde, rechtmäßig sind.


VG Bremen, 25.03.2011, 2 K 621/09

Absolviert das erwachsene Kind eines Arztes ein freiwilliges soziales Jahr, so hat der Arzt während dieses Jahres keinen Anspruch auf Kinderzuschuss zur Versorgungsrente.


VerfGH Weimar, 30.03.2011, 14/07

Zur verfassungsrechtlichen Vereinbarkeit der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte.


OVG Münster, 12.04.2011, 17 B 372/11 (DStR 2011, 1539-1540)

Rechtlich nicht zu beanstanden ist es, dass bei der Bemessung der Beiträge zum Rechtsanwaltsversorgungswerk auch Einnahmen aus einer Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft als "Arbeitseinkommen" im Sinne des Satzungsrechts des Rechtsanwaltsversorgungswerkes NRW qualifiziert werden.


SG München, 15.04.2011, S 27 R 1644/10

Zur berufsspezifischen Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. 


LSG Stuttgart, 19.04.2011, L 9 R 1371/09, NZS 2011, 948

Die Jahresfrist zur Begründung einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und einen Antrag auf Durchführung der Nachversicherung bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung beginnt spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass der Beschäftigte nach seinem unversorgten Ausscheiden im Zeitraum von zwei Jahren keine versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen wird.


VG Berlin, 19.04.2011, 12 K 171.10

Verfassungsrechtlich zulässig ist es, wenn eine Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte bei der Beitragsbemessung den Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres zugrunde legt. Ein Härtefall nach § 33 Abs. 8 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte ist nur dann gegeben, wenn die Durchsetzung des Beitragsanspruchs eine Existenzgefährdung des Mitgliedes mit sich bringen würde.


SG München, 28.04.2011, S 30 R 1451/10 (AnwBl 2011, 780-783)

Ein Syndikusanwalt in der Position als Schadenssachbearbeiter bei einer Rechtsschutzversicherung übt in der Regel eine berufsspezifische Tätigkeit iSd § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI aus.


OVG Lüneburg, 06.05.2011, 8 LA 248/10, DVBl 2011, 852

Für die Frage, ob eine Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Steuerberaterversorgung Niedersachsen notwendig ist, ist auf den Zeitpunkt des voraussichtlichen Beginns der beabsichtigten Rehabilitationsmaßnahme abzustellen.


VG Köln, 21.06.2011, 7 K 1562/10

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 - 5 SVP NRW trifft eine abschließende Regelung hinsichtlich der Befreiungstatbestände von der Beitragspflicht. Eine analoge Anwendung auf den Fall, dass eine Altersvorsorge bei privaten Versicherungsunternehmen existiert, ist nicht möglich.


VG Köln, 30.06.2011, 7 K 1103/11

Die bloße Nicht-Ausübung der beruflichen Tätigkeit eines niedergelassenen Arztes genügt nicht für die Aufgabe der ärztlichen Berufsausübung.


LSG Stuttgart, 11.07.2011, L 11 R 2569/10

Zu den Pflichtbeitragszeiten in einem Versorgungswerk der Rechtsanwälte und deren Berücksichtigungsfähigkeit als Beitragszeiten iSd gesetzlichen Rentenversicherung.


OVG Lüneburg, 21.07.2011, 8 LA 123/11

Kommt ein Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks mit der Beitragszahlung in Rückstand, so können ihr die Versorgungsleistungen, hier nach § 17 Satzung ABH, vollständig gekürzt werden.


OVG Magdeburg, 25.07.2011, 2 L 247/09 (DStR 2011, 2428)

Ein berufsständisches Versorgungswerk für Rechtsanwälte bewegt sich auch dann noch innerhalb seines pflichtgemäßen Ermessens, wenn es keine gesonderten Befreiungsmöglichkeiten für Berufsanfänger vorsieht.


VG Köln, 01.08.2011, 7 K 5664/10

Eine Herabsetzung des einkommensabhängigen Regelpflichtbeitrages kann dann nicht begehrt werden, wenn die Möglichkeit nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 SVR NRW ungenutzt blieb, im laufenden Kalenderjahr eine Beitragsanpassung aufgrund erheblich gesunkenen Arbeitseinkommens zu erreichen.


SG München, 23.08.2011, S 12 R 1574/10 (EWiR 2012, 31)

Zur Frage der berufsspezifischen Tätigkeit einer Syndikusanwältin bei nicht anwaltlichem Arbeitgeber iSd § 6 Absatz 1 S. 1 Nr. 1 SGB IV.


LSG Berlin, 26.08.2011, L 3 R 142/09

Die Pflichtmitgliedschaft in der Apothekerversorgung kann sich einerseits aus einem formellen Gesetz ergeben oder andererseits aus einer Verpflichtung, die sich auf einer in einem solchen Gesetz enthaltenen Ermächtigung gründet.


SG Duisburg, 19.09.2011, S 31 KR 526/10

Zu den Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.


VG Köln, 27.09.2011, 7 K 4880/10

Zum Begriff des Berufseinkünfte iSd § 8 Abs. 3 der Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Nordrhein.


OVG Münster, 28.09.2011, 17 A 1258/10 (GesR 2011, 701-702)

Einkommen eines freiberuflich Tätigen, welches dieser durch die Fortführung seiner Arztpraxis während eines Insolvenzverfahrens erlangt, ist nicht von sich aus unpfändbar, wenn es der Sicherung seines Unterhaltes oder der Zahlung der Beiträge zur Ärzteversorgung dient. Die Entscheidung über diese Frage ist grundsätzlich dem zuständigen Gericht vorbehalten.


SG München, 30.09.2011, S 12 R 370/11 (DStR 2012, 197-198)

Zur Frage, ob ein Syndikusanwalt von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI befreit wird.


OVG Lüneburg, 12.10.2011, 8 PA 125/11 (NordÖR 2012, 53)

Aus § 20 Abs. 1 der Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung der Zahnärztekammer Niedersachsen lässt sich nicht entnehmen, dass ein Anspruch auf Rentenabfindung bereits vor dem Erreichen des Renteneintrittsalters entstehen kann.


OVG Lüneburg, 13.10.2011, 8 ME 173/11

Eine Satzungsregelung (hier: § 24 Abs. 6 Satz 2 Satzung des Niedersächsischen Versorgungswerks der Rechtsanwälte), die einen Mindestbeitrag auch bei unzureichendem Berufseinkommens vorsieht, ist grundsätzlich mit höherrangigen Recht vereinbar. Ein Beitragsanspruch ist dann allerdings nicht mehr durchsetzbar, wenn damit eine Existenzgefährdung des Mitgliedes verbunden wäre.


OVG Koblenz, 26.10.2011, 6 A 10509/11

Der Beitrag von den Mitgliedern des Versorgungswerkes ist gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 RAVG durch Bescheid festzusetzen. Bleibt das Mitglied seiner Beitragspflicht säumig, so kann das Rechtsanwaltsversorgungswerk nur dann Säumniszuschläge verlangen, wenn das Mitglied trotz vorläufig bzw. endgültig festgesetzten Beitrags in Rückstand gekommen ist.


LSG Darmstadt, 17.11.2011, L 8 KR 77/11 B ER

Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, die gegenüber einem Apotheker ausgesprochen wurde, bleibt bestehen, wenn der Befreite nach dem Wechsel in ein Pharmaunternehmen eine „pharmazeutische Tätigkeit" iSd § 2 Abs. 3 BApO nachweisen kann. In dem Fall bleibt er Mitglied im berufsständischen Versorgungswerk.


OVG Bremen, 29.11.2011, OVG 1 A 100/07

Als gestaltende Willenserklärung führt die öffentlich-rechtliche Verzichtserklärung unmittelbar zum Verlust des betroffenen materiellen Rechts. Zur Frage, ob eine unangemessene Benachteiligung entstehen kann, wenn eine Satzungsregelung eines ärztlichen Versorgungswerks, eine Verzichtsmöglichkeit auf die Witwerrente vorsieht.


OVG Koblenz, 14.12.2011, 6 C 11098/11

Rentenanwartschaften im Rahmen berufsständischer Versorgungswerke, die vom Eigentumsschutz umfasst sind, können beim Vorliegen bestimmter Gemeinwohlbelange eingeschränkt werden. Die stufenweise Erhöhung des Renteneintrittsalters ist daher zulässig, wenn die finanzielle Stabilität des Versorgungswerkes gesichert werden muss.


OVG Münster, 14.12.2011, 17 A 395/10

Wenn ein Anwalt wegen einer Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, vollzeitig zu arbeiten, und kommt durch seine anwaltliche Tätigkeit aber auf Einkünfte nah an die Höhe einer Berufsunfähigkeitsrente heran, so erzielt er dadurch mehr als nur unwesentliche Einkünfte iSd § 18 Abs. 2 RAVersorgSa NW.


Augstein, LKV 2011, 396-401

„Nochmals: Keine Kompetenz für Landesrechnungshöfe zur Prüfung berufsständischer Versorgungswerke“

Bezugnehmend auf einen Beitrag von Thietz-Bartram (LKV 2011, 241-249) beschäftigt sich der Autor ebenfalls mit der Frage, inwieweit den Landesrechnungshöfen eine Prüfungskompetenz hinsichtlich der berufsständischer Versorgungswerke zusteht, kommt dabei jedoch zu einem abweichenden Ergebnis. Seiner Meinung nach bestände für die Landesrechnungsrechnungshöfe diese Möglichkeit und belegt diese Ansicht anhand verschiedener Quellen.

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