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Zulässiges Betätigungsfeld
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BVerwG 5. Senat, 17.12.1981, 5 C 56/79, BVerwGE 64, 298 (Leitsatz und Gründe), GewArch 1982, 124 (red. Leitsatz und Gründe), NJW 1982, 1300 (red. Leitsatz und Gründe), DVBl 1982, 639 (red. Leitsatz und Gründe), DÖV 1982, 697 (Leitsatz und Gründe), Buchholz 430.1 Kammerrecht Nr 8 (Leitsatz und Gründe), USK 81315 (red. Leitsatz und Gründe), MedR 1983, 30 (Leitsatz und Gründe)
Eine berufsständische Kammer nimmt ein ihr nicht zustehendes allgemeinpolitisches Mandat wahr, wenn sie in den
von ihr herausgegebenen Verbandszeitschriften Beiträge allgemeinpolitischen Inhalts veröffentlicht. Denn das
einzelne Mitglied kann verlangen, dass sich die Kammer jeglicher Veröffentlichungen enthält, die das einzelne
Mitglied in seiner Eigenschaft als Staatsbürger betreffen.
Mitglieder öffentlich-rechtlicher Verbände mit Pflichtmitgliedschaft können von dem Verband die Einhaltung
der Grenzen verlangen, die seinem Tätigwerden durch die gesetzlich normierte Aufgabenstellung gezogen sind. Das folgt
aus Art. 2 Abs. 1 GG, der dem einzelnen Mitglied ein Abwehrrecht gewährt, gegen solche Eingriffe des Verbandes in
seine Handlungsfreiheit, die außerhalb legitimer öffentlicher Aufgaben liegen.
LG Mannheim, 13.8.1982, 7 O 79/82, WRP 1983, 52
Industrie- und Handelskammern haben keinen Unterlassungsanspruch gegen Abmahnvereine.
BGH, 1.3.1984, I ZR 8/82, NJW 1984, 2705 = BGHZ 90, 232
Veröffentlicht eine Steuerberaterkammer in Form einer Gemeinschaftsanzeige die Namen, Anschriften, Telefonnummern und Sprechzeiten von Kammermitgliedern und weist sie dabei darauf hin, daß die Genannten zur Beratung und Antragstellung im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs zur Verfügung stehen, verstoßen die Kammern und die einverstandenen Mitglieder gegen das Werbeverbot des § 1 UWG.
VG Koblenz, 11.11.1991, 3 K 2754/90, GewArch. 1992, 99
Kein Anspruch eines IHK-Mitglieds gegen seine IHK auf Austritt aus dem DIHT, weil dieser eine Politik propagiert, die das IHK-Mitglied für schädlich hält.
OVG Lüneburg, 20.5.1996, 8 L 647/95, GewArch. 1996, 413
Ein Beitragsverweigerungsrecht besteht selbst dann nicht, wenn die IHK mit dem Beitrag wettbewerbswidrige Aktivitäten unterstützt und damit gegen Art. 85, 86 EGV verstößt; gegen die fehlerhafte Verwendung von Beitragsmitteln kommt allenfalls eine Unterlassungs- bzw. Leistungsklage in Betracht.
OLG Celle, 14.8.1996, 13 U 3/96, GewArch. 1997, 347 = WRP 1997, 38
Es kann nicht gem. § 1 UWG verlangt werden, daß eine Industrie- und Handelskammer Fortbildungstätigkeit unterläßt, die die gegen Entgelt angebotenen Fortbildungsmaßnahmen eines Dritten berührt. Dies gilt auch dann, wenn es um Fortbildung in einem Bereich geht, in dem der Industrie- und Handelskammer gesetzlich Prüfungshoheit eingeräumt ist.
OLG Köln, 10.1.1997, 6 U 78/96, NJWE-WettbR 1997, 158 = WRP 1997, 482
Der Erlaß eines von einer IHK erstrittenen Unterlassungs-Anerkenntnisurteils läßt grundsätzlich die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr hinsichtlich des beanstandeten Verstoßes auch Drittgläubigern gegenüber entfallen und führt zur Erledigung des von diesem gegen den Schuldner wegen des nämlichen Wettbewerbsverstoßes rechtshängig gemachten Rechtsstreits.
OLG Frankfurt, 20.3.1997, 6 U 217/96, GewArch. 1997, 295
Zum wettbewerbsrechtlichen Vorgehen der IHK gegen einen Versteigerer.
OVG Münster, 29.4.1998, 4 A 2384/97, GewArch. 1998, 413
Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.Der gesetzliche Aufgabenkreis der IHKn ist im wesentlichen unverändert geblieben.Eine etwaige Überschreitung des Aufgabenkreises berührt die Pflichtmitgliedschaft als solche nicht. Deswegen besteht für das VG auch kein Aufklärungsbedarf hinsichtlich einer etwaigen Aufgabenüberschreitung.
BVerwG, 19.09.2000, 1 C 29/99, BVerwGE 112, 69 (Leitsatz und Gründe), DVBl 2001, 139 (Leitsatz und Gründe), NVwZ-RR 2001, 93 (Leitsatz und Gründe), GewArch 2001, 161 (Leitsatz und Gründe)
Ein Kammermitglied kann, sollte eine IHK über den ihr zugewiesenen Aufgaben hinaus tätig werden, diesem mit einer Unterlassungsklage
entgegentreten, da das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG auch davor schützt, durch Zwangsmitgliedschaft von "unnötigen" Körperschaften
in Anspruch genommen zu werden. Überschreitet eine Körperschaft ihren gesetzlichen Aufgabenbereich, kann sich das Mitglied
gegen diese rechtswidrige Ausdehnung seiner Zwangsunterworfenheit wehren, ohne dass auf einen darüber hinausgehenden rechtlichen
oder spürbaren faktischen Nachteil ankommt.
Nur unter den engen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 IHKG kann eine IHK Anlagen und Einrichtungen begründen, unterhalten
und unterstützen. Sie muss dabei stets streng zwischen dem öffentlichen Interesse und dem besonderen Interessen die gewerbliche
Wirtschaft zu fördern und zu vertreten unterscheiden. Die IHK kann sich iSd der zweiten Alternative an einer GmbH, die
den Betrieb eines Flugplatzes zum Gegenstand hat, beteiligen, um das Interesse der gewerblichen Wirtschaft an der Öffnung
militärischer Flugplätze für die zivile Luftfahrt zur Geltung zu bringen.
OLG Koblenz, 11.01.2001 - 6 U 1414/98; NVwZ 2002, 379 (Leitsatz und Gründe) = GewArch 2001, 471 (Leitsatz und Gründe, mit Bespr. Jahn, S. 183) = GRUR-RR 2002, 114 (Leitsatz und Gründe) = MDR 2001, 643 (Leitsatz und Gründe, mit Anm. Bermel, S. 644)
Einer Handwerkskammer, die ihre Beratungsleistungen dem ihr durch die Handwerksordnung zugewiesenen Kundenkreis (potentielle Mitglieder, vorhandene Mitglieder oder Existenzgründer) anbietet, steht kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen einen privaten Konkurrenten zu, der ebenfalls Beratungsleistungen anbietet. Da die Handwerkskammer die Beratungsleistungen zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe anbietet, besteht zwischen ihr und dem privaten Anbieter kein Wettbewerbsverhältnis.
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, 19.02.2002, C-309/99
Dass die Leitungsorgane einer Rechtsanwaltskammer ausschließlich aus Rechtsanwälten bestehen, die nur von
den Angehörigen dieses Berufes gewählt werden, und dass die Kammer beim Erlass von Rechtsakten nicht verpflichtet
ist bestimmte Kriterien des Allgemeininteresses zu berücksichtigen, spricht dafür, dass eine solcher Berufsverband,
der über die Befugnis zum Erlass von Verordnungen verfügt, nicht vom Anwendungsbereich des Art. 81 EG-Vertrag
ausgenommen ist. Dieser Art. 81 EG-Vertrag beinhaltet ein Verbot wettbewerbshindernder Vereinbarungen und Beschlüssen
aus. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Rechtsanwaltskammer eine öffentlich-rechtliche Einrichtung ist.
Eine Verordnung über die Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwälten und Angehörigen anderer freier Berufe,
die von der Rechtsanwaltskammer eines Mitgliedstaats erlassen wurde, verstößt nicht gegen Art. 85 Abs. 1 EG-Vertrag,
soweit diese Einrichtung bei vernünftiger Betrachtung annehmen konnte, dass die Regelung trotz der notwendig mit
ihr verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen für die ordnungsgemäße Ausübung des Rechtsanwaltsberufs,
wie er in dem betreffenden Staat geordnet ist, erforderlich ist.
Die Rechtsanwaltskammer eines Mitgliedstaats ist kein Unternehmen im Sinne von Art. 82 EG-Vertrag, da sie keine
wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und keine Gruppe von Unternehmen darstellt.
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, 19.02.2002, C-35/99
Wenn ein Berufsverband mit der Ausarbeitung eines Vorschlags für eine Gebührenordnung für die spezifische Berufsgruppe betraut ist, der als solcher keine Bindungswirkung entfaltet, da der Minister den Berufsverband zur Änderung seines Vorschlags veranlassen kann, verliert die Regelung nicht ihren staatlichen Charakter. Insoweit kann nicht angenommen werden, dass ein Mitgliedstaat die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern übertragen hätte und so gegen Art. 85 EG-Vertrag verstoßende Kartellabsprachen bestärkt.
OVG Koblenz, 06.03.2002 - 6 A 11724/01; GesR 2003, 14 (Leitsatz)
Aus der der Ärztekammer gesetzlich übertragenen Überwachungspflicht über die Einhaltung der Berufspflichten der Kammermitglieder, kann nicht automatisch deren Eingriffsbefugnis abgeleitet werden, per Verwaltungsakt die Erfüllung einzelner Berufspflichten durchzusetzen. Verbindliche Regelungen gegenüber den Kammermitgliedern hinsichtlich der Erfüllung ihrer Berufspflichten, können nur bei entsprechender gesetzlicher Ermächtigung erlassen werden.
VG Düsseldorf, 12.03.2002 - 3 K 7796/01; GewArch 2002, 244 (Leitsatz und Gründe)
Aus § 1 IHKG ergibt sich ein gesetzlicher Auftrag der IHK zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft. Diese Förderung umfasst auch die Beratung der Mitglieder und die Informationsauskunft an diese. Aus § 1 IHKG kann aber kein subjektives öffentliches Recht der Kammermitglieder dahingehend abgeleitet werden, dass ihnen durch § 1 IHKG ein Anspruch auf Durchführung der Beratung bzw. Informationsauskunft in bestimmter Art und Weise sichergestellt wird.
BVerwG, 14.03.2002 - 3 B 143.01; NJW 2002, 3026 (Leitsatz und Gründe)
Das Grundrecht eines Apothekers auf freie Berufsausübung gem. Art. 12 I GG wird nicht durch ein von der Apothekerkammer verhängtes Werbeverbot beeinträchtigt, sofern die verbotene Werbung unlautere Werbung iSd § 3 UWG ist. Nach § 3 UWG wird insbesondere Werbung, die irreführende Aussagen über gewerbliche Leistungen enthält, als unlauter qualifiziert
VGH Mannheim, 10.09.2002 - 9 S2506/01; DÖV 2003, 162 (Leitsatz und Gründe) = MedR 2003, 109 (Leitsatz und Gründe, mit Anm. Taupitz, S. 117) = NJW 2003, 983 (Leitsatz und Gründe, mit Bespr. Deutsch, S. 949) = DVBl 2003, 155 (Leitsatz) [Berufungsurteil zu VG Stuttgart, 29.06.2001 - 4 K 5787/00; MedR 2002, 159 (mit Bespr. Böse) = NJW 2002, 491 (mit Bespr. Deutsch)]
Nach Landesrecht kann durch die Landesärztekammer eine Berufspflicht für Ärzte dahingehend statuiert werden, sich hinsichtlich der klinischen Prüfung eines Medizinproduktes von einer Ethikkommission beraten zu lassen. Das Bundesrecht steht dem nicht entgegen. Die Landesärztekammer darf auch selbst eine solche Ethikkommission einsetzen, die Stellungnahmen nach § 20 VII MPG abgibt. Sie darf die Berufspflicht zur klinischen Beratung aber nicht so ausgestalten, dass der Eindruck erweckt wird, eine Beratung bei einer privaten Etikkommission, erfülle nur dann § 20 VII MPG, wenn zusätzlich noch eine Beratung bei der Landesärztekammer eingeholt wird.
BGH, 25.11.2002 - AnwZ (B) 8/02; NVwZ 2003, 304 = BRAK-Mitt, 2003, 22 (Leitsatz und Gründe, mit Anm. Dahs, S. 23) = MMR 2003, 256 (Leitsatz und Gründe) = BGH-Report 2003, 463 (Leitsatz und Gründe) = CR 2003, 354 (Leitsatz und Gründe, mit Anm Hoß, S. 358) = MittdtschPatAnw 2003, 241 (Leitsatz und Gründe) = K & R 2003, 233 (Leitsatz und Gründe)
Der Vorstand der Bundesrechtsanwaltskammer kann aus der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht die Berechtigung herleiten, festgestellten Verstößen gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit einer Untersagungsverfügung zu begegnen. Zwar ergibt sich aus § 73 II Nr. 1, 4 BRAO ein Rügerecht des Kammervorstandes, damit ist jedoch nicht die Befugnis verbunden, jeder Pflichtverletzung des Rechtsanwalts mit Geboten oder Verboten zu begegnen.
BVerwG, 18.03.2003 - 3 C 23/02; DVBl 2003, 729 (Leitsatz und Gründe) = GesR 2003, 212 (Leitsatz und Gründe)
§ 6 I Nr. 6 HeilBerG NRW ermächtigt die Ärztekammern zum Erlass belastender Verwaltungsakte, um berufsrechtswidrige Zustände zu beseitigen. Eine Ordnungsverfügung, die Augenärzten, welche getrennte Praxen betreiben, aber Laserbehandlungen in gemeinsamen Räumen durchführen, die Anbringung eines Schildes mit den Telefonnummern der beteiligten Ärzte und dem Hinweis "Laserbehandlungsraum" an den gemeinsam genutzten Räumen, untersagt, verstößt gegen Art. 12 I GG.
OVG Münster, 12.06.2003 - 8 A 4281/02; GewArch 2003, 418 (Leitsatz und Gründe)
Der Rahmen, in dem eine IHK die ihr nach § 1 I IHKG obliegende Aufgabe wahrnehmen kann, richtet sich nach den Interessen der gewerblichen Wirtschaft. Die Aufnahme eines Kredites zugunsten einer zu errichtenden Museumsstiftung als Vorausleistung auf noch einzuwerbende Zustiftungen aus der Wirtschaft, überschreitet das zulässige Betätigungsfeld einer IHK, da diese Maßnahme auf die Unterstützung des laufenden Betriebs des den Interessen der Allgemeinheit dienenden Museums gerichtet ist und sich nicht auf nach § 1 I IHKG zulässige bloße Vorbereitungen des Betriebs richtet.
VG Köln, 27.03.2003 - 1 K 1906/99; GewArch 2003, 256 (Leitsatz und Gründe) = EzB-VjA HwO § 54 Nr 9 (Leitsatz und Gründe)
Gemäß § 54 I Nr. 3 HwO sind Innungen zur Durchführung von überbetrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nur berechtigt, wenn die Handwerkskammer sie hierzu besonders ermächtigt hat.
VG Stuttgart, 15.07.2004 - 4 K 4796/03
Ein Pflichtmitglied der baden-württembergischen Landes-apothekerkammer hat keinen Anspruch aus Art. 2 I GG gegen diese, aus dem ABDA auszutreten. Die Landesapotheker-kammer nimmt durch ihre Mitgliedschaft im ABDA die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben wahr. Die Mitgliedschaft in der ABDA bedeutet keine Übertragung dieser Aufgaben auf die ABDA. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der Satzungen des ABDA und der Landesapothekerkammer, welcher ergibt, dass sich die Aufgabenbeschreibungen hinsichtlich der Wahrnehmung von beruflichen Belangen nicht inhaltlich unterscheiden. Unterschiede ergeben sich lediglich daraus, dass die ABDA, im Gegensatz zur Landesapothekerkammer, überregional tätig wird. Allerdings wird die Landesapothekerkammer in § 4 I 3 HeilBKG BW zur Bildung überregionaler Arbeitsgemeinschaften ermächtigt, um Beruf -und Standesinteressen zu wahren.
VGH Bayern, 20.07.2004 - M 16 K 03.1269
Soweit ein Pflichtmitglied der Landesapothekerkammer Bayern geltend macht, die Landesapothekerkammer verstoße gegen geltendes Recht, indem sie Mitglied in einer Organisation ist, welche ausschließlich die Interessen der selbständigen Apotheker wahrnehme, fehlt es an der Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte des Pflichtmitglieds. Das Heilberufe-Kammergesetz Bayern enthält keine Vorschrift, die zum Ausdruck bringt, dass die Aktivitäten der Landesapothekerkammer unmittelbar der Gesamtheit der Kammermitglieder zu Gute kommen müssen. Bewegt sich die Landesapothekerkammer hinsichtlich der Mitgliedschaft als solcher in einer Organisation im Rahmen des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenspektrums, sind auch in dieser Hinsicht keine subjektiven Rechte des Pflichtmitglieds verletzt.
VG München, 20.07.2004, M 16 K 03.1269, ApoR 2004, 173 (Gründe)
Wird ein Verband der auf Pflichtmitgliedschaft beruht, über seinen Aufgabenbereich hinaus tätig, kann das
Mitglied dem mit einer Unterlassungsklage entgegentreten, da die Körperschaft so ohne eine Rechtsgrundlage in das
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG eingreift. Tritt ein öffentlich-rechtlicher Zweckverband einer privatautonom gebildeten
Vereinigung bei, so ist das von der Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Körperschaft nur gedeckt, wenn der satzungsmäßige
Aufgabenbereich dieses privatrechtlichen Zusammenschlusses nicht über den Aufgabenbereich der öffentlich-rechtlichen
Körperschaft hinausreicht.
Die Förderung wirtschaftlicher Belange der Apothekeninhaber in der Apothekerkammer steht nicht entgegen, dass diese
zugleich der Industrie- und Handelskammer angehören.
Kammern der freien Heilberufe können eigene Vertretungen bei der EU unterhalten und supranationale Zusammenschlüsse
von Apothekern unterstützen, die als standespolitische Interessenvertretung tätig werden.
Auf welche Art und Weise eine Kammer ihre sich aus dem Gesetz ergebende Aufgabe, die beruflichen Belange der
Mitglieder wahrzunehmen, erfüllt, obliegt innerhalb der durch die Rechtsordnung gezogenen Schranken ausschließlich
der Entscheidungsbefugnis ihrer Organe.
VGH Hessen, 29.07.2004 - 11 UE 4505/98; DVBl 2004, 1440 (Leitsatz)
Ein Pflichtmitglied der Landesärztekammer Hessen hat keinen Anspruch aus Art. 2 I GG darauf, dass die Landesärztekammer aus dem Verband Freier Berufe austritt. Die Mitgliedschaft der Landesärztekammer im Verband Freier Berufe fällt in den von § 5 Heilberufsgesetz Hessen eröffneten Aufgabenbereich, der durch seine offene Formulierung auch die Förderung und Wahrung der beruflichen Belange der Kammermitglieder umfasst. Die offene Formulierung des Aufgabenspektrums der Landesärztekammer im Heilberufsgesetz Hessen begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
VG Freiburg, 02.02.2005, 7 K 1684/02,
GewArch 2005, 478 (Leitsatz und Gründe),
NVwZ-RR 2006, 686 (Leitsatz und Gründe),
EzB-VjA IHKG § 1 Nr. 12 (red. Leitsatz und Gründe)
Die Veranstaltung von Weiterbildungslehrgängen überschreitet nicht grundsätzlich den der IHK gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich des § 1 IHKG. Auch nicht, wenn dadurch eine Konkurrenzsituation durch überschneidende Angebote der Kammer und eines Pflichtmitgliedes entstehen.
VG Arnsberg, 10.02.2005, 1 L 1582/04, GewArch 2005, (Leitsatz und Gründe)
Nach § 16 Abs. 3 S. 2 HwO ist die Untersagung eines Handwerks nur zulässig, wenn die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer zuvor angehört worden sind und in einer gemeinsamen Erklärung mitgeteilt haben, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes reichen auch getrennte, aber sachlich übereinstimmende Erklärungen der Handwerkskammer und der IHK aus, wenn beide Stellen mit der gebotenen Eindeutigkeit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen.
OVG Lüneburg,17.03.2005, 8 ME 6/05
Für eine IHK besteht keine Pflicht, ein Verzeichnis über Umschulungsverhältnisse zu führen. Sie kann jedoch freiwillig gestützt auf § 1 II IHKG ein solches Verzeichnis führen. Für einen Umschulungsbetrieb besteht kein Anspruch auf Aufnahme in ein solches Verzeichnis, solange sich dieser nicht aus gesonderten satzungsrechtlichen Bestimmungen oder Verwaltungsvorschriften ergibt.
VGH Mannheim, 16.12.2005, 6 S 1601/05, GewArch 2006, 126 (Leitsatz und Gründe)
Das Urteil befasst sich ausführlich mit der Abgrenzung zwischen Industrie und Handwerk im Fassadenbau in Anlehnung
an die HwO-Novellierung.
Außerdem äußert es Bedenken, ob die vorgeschriebene Anhörung der Industrie- und Handelskammer im
Sinne der Verfahrensvorschrift auch nachgeholt werden kann. Es scheint zweifelhaft, dass die nachträgliche Heilung
des Anhörungsmangels mit diesem Gesetzeszweck vereinbar ist, wird doch nach der amtlichen Begründung mit der
Anhörung „vorgebeugt, dass nicht unberechtigt Betriebe geschlossen und Arbeitsplätze vernichtet werden“ und
in den Mitgliederbestand der Industrie- und Handelskammer eingegriffen (BT-Drs. 15/1206, S. 31). Durch die frühzeitige
Beteiligung der Kammern sollte die Position der Kammern gestärkt werden.
VG Stuttgart, 03.04.2006, 4 K 3119/05
Eine Untersagung der Unterhaltung eines Betriebes ist verfahrensfehlerhaft ergangen, wenn vor ihrem Erlass nicht die gemeinsame Erklärung der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer nach § 16 Abs. 3 S. 2 HwO vorgelegen hat. Eine im Widerspruchsverfahrens nachträglich Abgabe ist unerheblich, weil die Spezialvorschrift des § 16 Abs. 3 S. 2 HwO eine Anwendung des § 45 Abs. 1 und 2 LVwVfG ausschließt.
VG Gießen, 29.06.2005, 8 E 3197/03, GewArch 2006, 30-31 (red. Leitsatz und Gründe)
Die Aufgaben der IHKn besteht nach IHKG § 1 Abs. 1 darin, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, die gewerblichen Wirtschaft zu fördern und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Gewerbebetriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Diese Aufgaben lassen es auch zu, einen "Sommerempfang" durchzuführen. Ein solcher Empfang bieten die Möglichkeit, Kontakte zwischen den Mitgliedern der IHKn und den Repräsentanten des Staates und der Kommunen herzustellen, und eröffnet im weitesten Sinne die Chance zur Beteiligung und zumindest informellen Mitwirkung an öffentlichen Entscheidungsprozessen. Somit dienen solche Empfänge letztlich auch der Förderung der Wirtschaft.
VG Braunschweig, 19.10.2006, 1 A 364/05
§ 16 Nr. 3 NIngG verpflichtet die Ingenieurkammer zur Löschung der Eintragung in der Liste der Beratenden
Ingenieure, wenn die Voraussetzungen der Eintragung nicht mehr vorliegen.
Das Urteil legt die Vorschrift näher aus. Es ist mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes unvereinbar, es dem Ermessen
der Kammer zu überlassen, ob sie die Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieure fortbestehen lässt, auch
wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür weggefallen sind. Die Einbeziehung des allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen
Vertrauensschutzes gewährt hier einen weiteren Rechtsschutz.
Die für eine Eintragung erforderliche unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeit i. S. von § 13
Nr. 4 NIngG setzt voraus, dass die Tätigkeit als Beratender Ingenieur hauptberuflich ausgeübt wird, was unter
anderem über die einhergehende Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk begründet wird.
OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2006, 7 B 4.05, APR 2007, 17
Zur Wahrung von Berufs- und Standesbelangen sind die Kammern nach § 4 Abs. 2 KaG Berlin ausdrücklich ermächtigt, sich
u.a. mit privatrechtlich organisierten Verbänden oder Vereinigungen zusammenzuschließen (hier: Apothekerkammer mit der
Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände und dem Verband der freien Berufe in Berlin).
§ 4 Abs. 2 KaG Berlin ist auch verfassungsgemäß. Prüfungsmaßstab ist allein Art. 2 Abs. 1 GG, aufgrund dessen
Kammermitglieder die Einhaltung der Grenzen der gesetzlichen Aufgaben verlangen dürfen. Innerhalb dieser Grenzen steht
es in Ausübung ihres Selbstverwaltungsrechts grundsätzlich im Ermessen einer berufsständischen Kammer, auf welche Weise
sie ihre Aufgabe der Interessenvertretung wahrnimmt
Für die Zugehörigkeit zur Heilberufskammer ist die Ausübung eines freien Berufes Voraussetzung, die aber nicht
zwangsläufig die Selbstständigkeit des Mitgliedes erfordert.
BFH, 19.12.2006, VII R 46/05, BStBl II 2007, 365, DStR 2007, 390-393 (Leitsatz und Gründe), ZSteu 2007, R211-R215 (Leitsatz und Gründe), BFH/NV 2007, 799-802 (Leitsatz und Gründe), NJW 2007, 1305-1308 (Leitsatz und Gründe), DStRE 2007, 387-388 (Leitsatz), BB 2007, 539 (Leitsatz), DStZ 2007, 200-201 (Kurzwiedergabe)
Die Finanzbehörden sind gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1, § 105 AO grundsätzlich berechtigt, von einer Rechtsanwaltskammer
Auskünfte über für die Besteuerung erhebliche Sachverhalte eines Kammermitglieds einzuholen. Die Vorschriften
der Berufsordnung über die Verschwiegenheitspflicht des Kammervorstandes stehen dem nicht entgegen.
§ 76 Abs. 1 BRAO regelt die Pflicht des Kammervorstandes zur Verschwiegenheit im Allgemeinen, § 105 AO aber den
Fall der Kollision zwischen Verschwiegenheits- und Auskunftspflicht im Besteuerungsverfahren im Speziellen.
Jedenfalls betrifft im Streitfall das Auskunftsersuchen des FA nicht die Offenbarung mandatsbezogener Erkenntnisse,
sondern die Bekanntgabe einer Bankverbindung des Berufsträgers selbst, welche nicht unter den Schutz des § 102 Abs.
1 Nr. 3 AO fällt.
Eine Finanzbehörde kann Auskunft von einem Dritten verlangen, wenn sie zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und
notwendig, die Pflichterfüllung für den Betreffenden möglich und seine Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig
und zumutbar ist, und andere Aufklärungsbemühungen beim Vollstreckungsschuldner erfolglos waren.
Außerdem erstreckt sich das Auskunftsersuchen nur auf Informationen, die der Steuerpflichtige der Kammer freiwillig
übermittelt hat, so dass sich der Zwang zur Mitgliedschaft hier nicht ausgewirkt hat.
Die Auskunftspflicht anderer Personen als des Steuerpflichtigen ist eine allgemeine Staatsbürgerpflicht und als
solche verfassungsrechtlich unbedenklich.
BVerfG, 15.03.2007, 1 BvR 2138/05, WM 2007, 956 (Leitsatz und Gründe), DVBl 2007, 624 (red. Leitsatz und Gründe), GewArch 2007, 206 (red. Leitsatz und Gründe), ZAP EN-Nr 255/2007 (red. Leitsatz), IBR 2007, 342 (red. Leitsatz)
Die Betriebsbesichtigung durch die Handwerkskammer stellt eine Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art.13 Abs.
1 GG dar.
Zwar ist der Handwerkskammer in § 17 Abs. 2 HwO das Recht eingeräumt, zu Kontrollzwecken Geschäftsräume
zu betreten und darin Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen (kein Eingriff iSv Art.13 Abs.7 GG), allerdings müssen
auch für solche Betretungs- und Besichtigungsrechte von verfassungswegen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein,
um eine Beeinträchtigung des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung auszuschließen.
Zweck des Betretens ist die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen in die Handwerksrolle.
Diesem erlaubten Zweck kann mit der Besichtigung jedoch nicht gedient werden, wenn die korrekte Führung der Handwerksrolle
durch sichere Informationen bereits ausgeschlossen ist.
Die bislang herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung, die den Begriff der „einzutragenden“ Gewerbetreibenden
in § 17 Abs.1 Satz1 HwO weiter ausgelegt, ist verfassungswidrig und führt im Ergebnis zu einem nicht gerechtfertigten
Eingriff in das Grundrecht des Betroffenen aus Art.13 Abs.1 GG. Mangels Einschlägigkeit der Rechtfertigungsvoraussetzungen
des Art.13 Abs.7 GG können die in § 17 Abs.2 HwO normierten Betretungs- und Besichtigungsrechte verfassungsrechtlich
nur Bestand haben, wenn sie eng ausgelegt werden. Sobald eine Eintragungsvoraussetzung erkennbar nicht gegeben ist, scheidet
ein Betretungsrecht der Handwerkskammern nach § 17 Abs. 2 HwO aus.
Aufgabe der Handwerkskammern ist es nicht, als staatliche Aufsichts- oder Verfolgungsbehörden tätig zu sein,
sowie die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten herbeiführen. Sie hat keine hoheitliche Aufgabe der „allgemeine
Wahrung von Recht und Ordnung“.
Die gesetzliche Regelung in § 17 Abs 2 HwO selbst ist nicht verfassungswidrig; da sie einer verfassungskonformen,
engen Auslegung zugänglich ist.
OVG Münster, 11.04.2007, 13 A 3784/05
§ 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG NRW dient nur dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufspflichten
durch die Angehörigen der Heilberufskammern. Er begründet keine subjektiven Rechte Dritter und somit keinen Anspruch auf
Einleitung standesrechtlicher Maßnahmen gegen ein Kammermitglied.
Unterschiedliche Entscheidungen zweier Heilberufskammern im Hinblick auf ein berufsrechtliches Einschreiten gegen
Kammerangehörige sind Ausfluss der eigenständigen Entscheidungsbefugnis der jeweiligen Kammer. Die Entscheidung einer
Kammer kann nicht die einer anderen Heilberufskammer präjudizieren.
VG Gelsenkirchen, 13.04.2007, 9 L 201/07, IBR 2007, 346 (red. Leitsatz)
Eine Handwerkskammer kann in ihrer Sachverständigenordnung festlegen, dass ein öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben muss. Dies bedeutet, dass über das Vermögen
des Sachverständigen kein Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung eröffnet sein darf, weil sonst Eignungsbedenken
für die öffentliche Bestellung zum Sachverständigen gem. § 36 (1) S. 1 GewO bestehen. Es fehlt die notwendige wirtschaftliche
Unabhängigkeit und persönliche Unbefangenheit bei der Erstellung von Gutachten, woraus eine abstrakte Gefährdungslage
hinsichtlich der Erstellung von Gefälligkeitsgutachten entsteht.
Dabei ist es nicht relevant, ob der Sachverständige verschuldet oder unverschuldet in Vermögensschwierigkeiten
geraten ist.
Der Sachverständige kann durch eine schonungslose Offenlegung seiner gesamten finanziellen Verhältnisse ausnahmsweise
seine weitere Geeignetheit darlegen.
Mit der öffentlichen Bestellung sollen der Öffentlichkeit uneingeschränkt vertrauenswürdige und qualifizierte,
sowie absolut unabhängige Sachverständige zur Verfügung gestellt werden, denen somit eine besondere Glaubwürdigkeit
und Zuverlässigkeit zugesprochen wird.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, 26.06.2007, 21 BV 04.3175, GewArch 2007, 417 (Leitsatz und Gründe), KommunalPraxis BY 2007, 347 (Leitsatz)
Ein Apotheker bedarf als Pflichtmitglied einer Landesapothekerkammer keiner über Eingriffe in Art. 2 Abs. 1 GG hinausgehenden
rechtlichen oder faktischen Nachteile, um sich gegen deren Überschreiten des gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs
zu wehren. Denn Art. 2 I GG soll jedes Zwangsmitglied gegen eine rechtswidrige Ausdehnung seiner Zwangsunterworfenheit
schützen. Bei der Geltendmachung, die Kammer nehme einzelne ihr gesetzlich zugewiesene Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahr,
ist jedoch eine über den Schutzbereich des Art. 2 I GG hinausgehenden eigenen Rechtsverletzung erforderlich.
Durch die freiwillige Mitgliedschaft in der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände überschreitet die Landesapothekerkammer
nicht den gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich, denn innerhalb gewisser Grenzen steht es in ihrem Ermessen, auf welche
Weise sie ihre Aufgabe der Interessenvertretung wahrnimmt.
BGH, 19.07.2007, StbSt (R) 3/06, BGHSt 51, 377 (Leitsatz und Gründe), VersR 2007, 1528 (Leitsatz und Gründe), Stbg 2007, 507 (Leitsatz und Gründe), DB 2007, 1865 (Leitsatz), wistra 2007, 396 (Leitsatz)
Die Nichtbeachtung eines Auskunftsverlangens der Steuerberaterkammer durch einen Berufsangehörigen stellt nur dann eine sanktionsbewehrte Verletzung von Berufspflichten im Sinne von § 89 Abs. 1 StBerG, wenn das Auskunftsverlangen den Anforderungen des § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG entspricht. Dies ist nicht der Fall, wenn das ein Auskunftsverlangen enthaltenden Schreiben der Steuerberaterkammer nicht von dem Vorstand, dem satzungsmäßig dazu bestimmten Organ der Steuerberaterkammer oder einem beauftragten Vorstands- oder Organmitglied ausgegangen ist, sondern lediglich von dem Geschäftsführer, der kein persönliches Mitglied der Steuerberaterkammer ist, ausgefertigt wurde. Gründe dafür liegen in der Gesetzessystematik, dem Normzweck des § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG und der Tatsache, dass das Auskunftsverlangen zum Kernbereich der beruflichen Selbstverwaltung gehört.
VG Düsseldorf, 26.09.2007, 20 K 4698/06
Die Mitgliedschaft einer IHK im DIHK überschreitet nicht deren gesetzlich zugewiesenes Aufgabenspektrum aus § 1 Abs.
1 IHKG. Dem steht auch die Errichtung von ausländischen Repräsentanzen durch den DIHK nicht entgegen.
Auf die Tätigkeiten des Dachverbandes und seiner Organe können nur die Mitglieder des Dachverbandes selbst im
Rahmen ihrer Mitgliedschaftsrechte Einfluss nehmen. Diese Rechte können den einzelnen Kammermitgliedern nicht unmittelbar
zugerechnet werden, so dass diese nicht das Verlassen des durch Satzung festgelegten Aufgabenbereiches durch Unterlassungs-
oder Feststellungsanspruch gegenüber dem DIHK geltend machen können.
Eine IHK ist berechtigt dem DIHK ein zinsloses Darlehen auf unbestimmte Zeit zu gewähren und den Präsidenten
und Hauptgeschäftsführer zu ermächtigen, auf die Rückzahlung des Darlehens zu verzichten, solange dies den Zielen aus
§ 1 Abs. 1 IHKG dient.
OVG Hamburg, 12.10.2007, 1 Bs 236/07
Die Handelskammer hat das Recht sich innerhalb des Rahmens ihres gesetzlichen Auftrages aus § 1 Abs. 1 IHKG an der allgemeinen
politischen Diskussion zu beteiligen soweit Belange der gewerblichen Wirtschaft auch nur am Rande berührt sind. Sie darf
das durch sie repräsentierte Gesamtinteresse in einer sachbezogenen Argumentation zur Geltung zu bringen.
Sie ist nicht dazu verpflichtet gegen daraufhin erfolgte Presseveröffentlichungen vorzugehen, die den Eindruck
erwecken, sie nehme zu allgemein politischen Fragen jenseits ihres Aufgabenbereiches Stellung. Denn die Kammer ist nicht
dafür verantwortlich, wie ihre Äußerungen in der Presse wiedergegeben oder kommentiert werden.
Stellungnahmen politischer Parteien zu aktuellen politischen Frage, die auch die Interessen der gewerblichen
Wirtschaft berühren, begründen keine Pflicht der Handelskammer zur Zurückhaltung eigener Stellungnahmen diesbezüglich.
BVerwG, 15.10.2007, 7 B 9/07, GewArch 2007, 478 (Leitsatz und Gründe)
Die Befugnis der Länder durch ein allgemeines Informationsfreiheitsgesetz Ansprüche auf Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb konkreter Verwaltungsverfahren auch gegenüber der IHK einzuräumen, werden durch das IHKG nicht ausgeschlossen. Zwar regelt das IHKG iSv Art. 84 Abs. 1 GG a.F. bezogen auf die Ausführung des IHKG das Verwaltungsverfahren, die ein Anspruch auf freien Zugang zu amtlichen Informationen gewährende Regelung des § 4 Abs. 1 IFG NRW ist jedoch keine Regelung des Verwaltungsverfahrens, so dass das IHKG dem Informationsfreiheitsgesetz nicht vorgeht.
BGH, 22.04.2009, I ZR 176/06, DB 2009, 2150-2152 (Leitsatz und Gründe); WRP 2009, 1369-1371 (Leitsatz und Gründe)
Der BGH hat festgestellt, dass eine IHK auf Anfragen zu Aus- und Fortbildungsangeboten neben ihren eigenen Kursen auch auf Fremdanbieter hinweisen muss. Andernfalls würde die IHK ihre amtliche Stellung ausnutzen, und den aus dieser resultierenden Vorsprung im Wettbewerb zur Förderung eigener wirtschaftlicher Interessen missbrauchen, und somit gegen das UWG verstoßen. Die Informationen müssen objektiv und sachgerecht erteilt werden. Für den Verstoß gegen das UWG ist nicht erforderlich, dass die Auskünfte bewusst unrichtig und unvollständig erteilt wurden.
VGH Kassel, 05.02.2009, 8 A 1559/07
Einzelne Betätigungen der Kammern sind verfassungsrechtlich noch gerechtfertigt, soweit sich die Aufgabenwahrnehmung noch am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG rechtfertigen lässt und es sich im Wesentlichen um die Repräsentation der Interessen ihrer Mitglieder dreht. Dieser freiheitssichernde Grundsatz erfordert bei Industrie- und Handelskammern eine Konkretisierung für die Bereiche, in denen Belange der gewerblichen Wirtschaft nur am Rande berührt sind.
Je „ressortferner“ eine öffentliche Angelegenheit ist, je geringer und je mittelbarer sie gewerbliche Belange nur am Rande berührt, je weniger es sich um sog. „harte“ und je mehr es sich um sog. „weiche“ Standortfaktoren handelt, um so stärker werden der zulässige Umfang und das zulässige Gewicht der Betätigung der IHKn begrenzt.
In den für IHKn fremden Bereichen fehlt ihnen dagegen für konkrete und ins Einzelne gehende Lösungsvorschläge oder Forderungen regelmäßig die Sachkunde als auch die auf der Bündelung von Mitgliederinteressen beruhende Legitimation.
VG Münster, 20.05.2009, 9 K 1076/07, GewArch 2009, 310
Mittels einer Unterlassungsklage kann ein Mitglied einer IHK gegen eine Aufgabenüberschreitung vorgehen. Eine solche Überschreitung liegt jedoch nicht bereits dann vor, sofern sich die Kammer zu den erneuerbaren Energien sowie der Kernenergie äußert. Denn eine solche Äußerung stellt im Rahmen der Wahrnehmung der Gesamtinteressen der Mitglieder keine ausschließlich allgemeinpolitische Äußerung dar.
BVerwG, 23.06.2010, 8 C 20/09, GewArch 2010, 400 „Limburger Erklärung“
Die verfassungslegitimen Aufgaben einer Kammer umfassen auch Bereiche, bei denen nur am Rande die Belange der gewerblichen Wirtschaft tangiert werden. Dieser Randbereich wird zumindest dann noch tangiert, wenn der in Rede stehende Sachverhalt erkennbare Auswirkungen auf die Wirtschaft im Bezirk der Industrie- und Handelskammer hat. Äußert sich eine IHK zu solch einem Sachverhalt, muss sie dabei das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft beachten als auch ein höchstmögliches Maß an Objektivität gewährleisten. Insoweit bestehen für eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, engere Grenzen als für Interessenverbänden und politischen Parteien. Das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft ist durch die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu ermitteln.
VG Trier, 01.09.2010, 5 K 244/10.TR
Der durch die funktionale Selbstverwaltung gewährte Betätigungsspielraum einer Kammer unterliegt einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Insofern steht den Handwerkskammern grundsätzlich ein weiter Spielraum zur Verfügungen, über die konkreten Tätigkeiten, die ihnen im Rahmen der §§ 90, 91 HwO gesetzlich zugewiesenen sind, zu entscheiden.
Daraus folgt, dass das einzelne Kammermitglied keinen detaillierten Auskunftsanspruch hinsichtlich des Finanzgebarens der Kammer hat, sofern jedenfalls die Darstellung der Einnahmen- und Ausgabensituation im Wirtschaftsplan der Kammer in sich stimmig und ein grobes Missverhältnis zwischen Beitragsbelastung und dem durch die Mitgliedschaft begründeten Vorteil des Kammermitglieds nicht erkennbar ist.
BVerwG, 15.12.2010, 8 C 49.09
Eine Handwerkskammer kann ihr Auskunftsbegehren gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 HwO, wonach eine Auskunftspflicht des einzutragenden Gewerbetreibenden hinsichtlich der Eintragungsvoraussetzungen besteht, nicht geltend machen, wenn es bereits unzweifelhaft an den persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle fehlt.
VG Stuttgart, 07.04.2011, K 5039/10, GewArch 2011, 244
Sofern sich eine IHK zu einem Schienenbauprojekt („Stuttgart 21“) äußert, fällt dies in ihren Kompetenzbereich. Für eine solche Stellungnahme bedarf es allerdings der Zustimmung der Vollversammlung. Hinsichtlich der Form einer solchen Äußerung ist jedoch ein Plakat unzulässig, da dieses das Gebot der größtmöglichen Objektivität verletzt.
BVerwG, 26.01.2011, 8 C 46/09 (GewArch 2011, 246-249)
Weder das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz noch europäisches Unionsrecht stehen einer Satzungsregelung einer IHK entgegen, wonach Höchstaltersgrenzen für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige festgeschrieben werden.
VG Sigmaringen, 12.10.2011, 1 K 3870/10
Mit der Pflichtmitgliedschaft sind Betätigungen einer IHK, wozu auch Äußerungen gehören, nur dann vereinbar, wenn sich diese innerhalb der gesetzlich gesetzten Grenzen befinden. In diesen Kompetenzbereich fällt grundsätzlich auch die Stellungnahme zu einem Schienenbauprojekt (hier Stuttgart 21), sofern diese Äußerung die Belange der gewerblichen Wirtschaft zumindest noch am Rande berührt. Dies sei bei einer solchen Äußerung nur dann der Fall, wenn anzunehmen ist, dass der Sachverhalt nachvollziehbare Auswirkungen auf die Wirtschaft im Bezirk der Industrie- und Handelskammer hat. Selbst wenn eine Äußerung noch in den Kompetenzbereich fällt, sei es jedoch erforderlich, dass die Kammer dabei das höchstmögliche Maß an Objektivität walten ließe. Hinzukommen müsse, dass auch das vorgesehene Verfahren eingehalten wäre, was bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung die Beteiligung der Vollversammlung erfordere.
