Satzungsrecht – Rechtsprechung

VG Hannover, Urteil v. 07.11.2018, 7 A 954/18

Zuständiges Organ Pflegekammer


OVG Münster, 30.11.1990, 5 A 2561/88, NVwZ 1992, 183

Zur Qualifizierung einer in der Satzung eines berufsständischen Versorgungswerkes enthaltenen Sechsmonatsfrist für einen Antrag auf Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft als materiellrechtliche Ausschlußfrist mit der Folge, daß bei deren Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen ist.


OVG Lüneburg, 15.12.1994, 8 M 3416/94, DÖV 1995, 650

Zur Frage einer Härtefallregelung in der Satzung für die Apotheker, die aus einem Bundesland ohne Einrichtung eines berufsständischen Versorgungswerkes in den Geltungsbereich der Satzung eines Versorgungswerkes mit Pflichtmitgliedschaft umziehen.


VG Regensburg, 1.6.1995, RO 5 K 95.314, GewArch. 1995, 480

Die Satzung einer IHK ist nicht deshalb rechtswidrig, weil sie keinen niedrigeren (Alternative: besonderen, speziellen) Grundbeitrag für Mitglieder enthält, die keinen Gewinn erzielen.


VG Arnsberg, 15.12.1997, 13 K 3737/96, NVwZ-RR 1998, 557

Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Abgabengleichheit, wenn die Haushaltssatzung einer Industrie- und Handelskammer einen ermäßigten Grundbeitrag für Gewerbetreibende ohne vollkaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb vorsieht.


VG Karlsruhe, 21.4.1998, 1 K 2075/96, GewArch. 1998, 423

Keine Bedenken bestehen gegen eine Haushaltssatzungsregelung, die an den Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb für die Bemessung des Beitrags anknüpft.


VGH Mannheim, 17.6.1998, 14 S 38/98, DVBl 1999, 57 L = GewArch. 1999, 66 = DÖV 1999, 479 L

Die Satzung einer IHK, die den Grundbeitrag nach „Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb“ staffelt, ist hinreichend bestimmt (a. A. OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.6.1997, aaO). Eine solche Satzungsbestimmung ist analog der in § 3 III S. 3 IHKG 1992 für die Erhebung der Umlage getroffenen Regelung auszulegen.


OVG Lüneburg, 12.11.1998, 8 L 3941/98, Möllering, GewArch. 1999, 75

Die Anknüpfung der Grundbeitragsbemessung an den individuell erzielten Gewerbeertrag oder – subsidär – an den Gewinn aus Gewerbebetrieb in Verbindung mit dem Erfordernis eines vollkaufmännischen Geschäftsbetriebes ist vom Satzungsermessen der IHK gedeckt.


BVerwG, 26.09.2001 – 6 C 6.01; VersR 2002, 553 (Leitsatz und Gründe)

Für das rückwirkende In-Kraft-Treten einer ein berufsständisches Versorgungswerk betreffenden Satzung, welche nach dem In-Kraft-Treten des KGHB LSA erlassen wurde, ist der Zeitpunkt maßgeblich, nach dem nach früherem Recht entsprechende Satzungen erlassen werden durften. Die rechtsstaatlichen Anforderungen an das In-Kraft-Treten von Normen müssen erfüllt sein.


BGH, 25.07.2002 – III ZR 207/01; NJW 2002, 3104 (Leitsatz und Gründe) = ZIP 2002, 1593 (Leitsatz und Gründe) = NZA 2002, 1040 (Leitsatz und Gründe) = BGH-Report 2002, 858 (Leitsatz und Gründe) = MDR 2003, 32 (Leitsatz und Gründe) = Grundeigentum 2003, 837 (Leitsatz und Gründe) = BB 2002, 2073 (Leitsatz)

Die Organvertretereigenschaft eines Angestellten iSd § 14 I Nr. 1 KSchG, hängt nicht davon ab, ob die Satzung, welche die Rechtsverhältnisse der Körperschaft regelt, den Funktionsbereich des Angestellten ausdrücklich den Organen der Körperschaft zuordnet. Entscheidend ist, ob der Angestellte die Körperschaft nach außen repräsentiert. Nach § 109 I HwO sind der Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer, sowie dessen Vertreter, mit einer gesetzlichen Vertretungsmacht ausgestattet. Ein zum ständigen Vertreter des Hauptgeschäftsführers einer Handwerkskammer bestellter Geschäftsvertreter ist demnach ein Organvertreter iSd § 14 I Nr. 1 KSchG und genießt daher keinen Kündigungsschutz.


VG Sigmaringen, 04.07.2002 – 1 K 879/01; MedR 2003, 119 (Leitsatz und Gründe)

Die Einschränkung des von der Vertreterversammlung erlassenen Satzungstextes (hier ÄWeitBiO) darf nicht durch interpretatorische Beschlüsse des Vorstandes erfolgen.


OVG Weimar, 25.11.2002 – 2 N 359/02; NJW 2003, 1339 (Leitsatz) = DVBl 2003, 879 (Leitsatz) = BRAK-Mitt 2003, 92 (Leitsatz)

Für die Feststellung der Nichtigkeit der Beitragsordnung einer Rechtsanwaltskammer ist das Verfahren des § 90 BRAO das speziellere gegenüber der Normenkontrolle des § 47 VwGO. Im Rahmen des § 90 BRAO ist nicht nur eine förmliche Prüfung des Kammerbeschlusses, sondern eine materielle Inhaltskontrolle des Beschlusses, hier der Beitragsordnung, mit höherrangigem Recht vorzunehmen. § 17a GVG ist im Normenkontrollverfahren und bei Verweisung an ein Berufsgericht anwendbar.


BVerwG, 03.02.2003 – 6 B 77/02; GewArch 2003, 375 (Leitsatz und Gründe)

§ 6 IV 2 SächsHKaG enthält zwar eine Verweisung auf Bundesrecht; gleichwohl stellt die Bestimmung aber Landesrecht dar und ist somit nicht revisibel. Die alleinige Rüge, dass das maßgebliche Landesrecht gegen vorrangiges Bundesrecht verstößt, führt nicht zur Zulassung einer Grundsatzrevision.


OVG Schleswig, 22.08.2003 – 3 KN 1/02

Die Antragsbefugnis eines Mitglieds der Zahnärztekammer im Normenkontrollverfahren hinsichtlich einer von der Kammer erlassenen Satzung ergibt sich aus der Fürsorgepflicht der Zahnärztekammer für ihre einzelnen Mitglieder. Eine Neuregelung in einer Berufsordnung der Zahnärztekammer, durch welche Ärzten, die sich nicht als Facharzt qualifiziert haben, dennoch die Möglichkeit eröffnet wird, im werbenden Verkehr nach außen auf Kenntnisse und Fähigkeiten aus diesem Fachgebiet hinzuweisen, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.


OVG Münster, 01.09.2003 – 4 B 1311/03

Hinsichtlich der Frage, ob die Streichung aus der Ingenieurliste der Ingenieurkammer-Bau erst dann erfolgen darf, wenn der Löschungsbeschluss des Eintragungsausschusses unanfechtbar ist, ist nicht danach zu differenzieren, ob es sich bei dem zu streichenden Mitglied um ein Mitglied der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer-Bau handelt. Das BauKaG NRW bietet keine Grundlage für eine solche Differenzierung.


OVG Lüneburg, 25.09.2003 – 8 K 3109/00

§ 33 I, II HKG ND stellt keine Ermächtigungsgrundlage für die Ärztekammer Niedersachsen dar, in ihrer Berufordnung Berufspflichten, die konkrete finanzielle Verpflichtungen für liquidationsberechtigte Ärzte mit sich bringen, zu statuieren. Eine entsprechende Regelung in der Berufsordnung ist daher wegen der fehlenden Ermächtigungsgrundlage nichtig. Die Verpflichtung für Ärzte zur Beteiligung der Mitarbeiter am Liquidationserlös ist aus grundrechtlicher Sicht jedoch nicht zu beanstanden. Insbesondere verstößt sie nicht gegen Art. 2 I; 12 I GG.


BVerfG, 13.07.2004 – 1 BvR 1298/94

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen berufsrechtliche Regelungen in Gestalt von Satzungen öffentlich-rechtlicher Berufsverbände oder Anstalten bestehen nicht. Die Ausgestaltung der Organisationsform der Träger funktionaler Selbstverwaltung liegt im staatlichen Gestaltungsermessen. Die Bayrische Notarkasse und die Ländernotarkasse Leipzig gehören somit zum historisch gewachsenen und verfassungsrechtlich anerkannten Bereich funktionaler Selbstverwaltung. Der Gesetzgeber muss jedoch, wählt er zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, eine Organisationsform der Selbstverwaltung, institutionelle Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen der von dieser Institution erfassten Personen treffen. Die parlamentarische Verantwortung des Gesetzgebers hinsichtlich der grundrechtsrelevanten Organisationsentscheidungen erhält besonderes Gewicht, da die Notarkassen originäre Kammeraufgaben in kammerübergreifender Weise wahrnehmen. Dieser Anforderung werden die Errichtung der Ländernotarkasse und ihre Ausstattung mit Satzungsgewalt nicht gerecht. Gleiches gilt auch für die Regelungen über die Organisationsstruktur der Bayrischen Notarkasse.


OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2005 – 6 A 10066/05, NJW 2005, 1595 (Leitsatz und Gründe)

Die Entscheidung, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Regelaltersrente eines Rechtsanwaltes als Korrektiv für ihre vorzeitige Inanspruchnahme durch einen Versorgungsabschlag gekürzt werden soll, ergeht durch einen Satzungsbeschluss des Versorgungswerks. Dieser Satzungsbeschluss findet seine rechtliche Grundlage im Rechtsanwaltsversorgungsgesetz Rheinland-Pfalz.


OVG Niedersachsen, 01.02.2005 – 8 ME 324/04, NdsRpfl 2005, 127 (Leitsatz und Gründe)

Der Beschluss des Leitenden Ausschusses des Altersversorgungswerkes der Zahnärztekammer Niedersachsen für das Jahr 2004 keine Rentenanpassung vorzunehmen ist rechtmäßig, kann mit der fehlenden notwendigen Leistungsfähigkeit für die Gewährung dieser Anpassungsleistungen begründet werden. Die notwendige Leistungsfähigkeit fehlt, wenn in der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellung keine Mittel vorhanden sind.


VG Wiesbaden, 19.07.2005 – 6 E 1803/03 (V)

Es besteht kein Anspruch auf Zahlung der Altersversorgung bzw. der Hinterbliebenenversorgung aus der Satzung einer Kursmaklerkammer über die Einziehung und Verteilung der Courtageeinnahmen, wenn aus der Satzung hervorgeht, dass solche Unterstützungen nur dann gewährt werden, soweit Courtageeinnahmen existieren. Die vor der Auflösung der Kursmaklerkammer bestehenden Ansprüche aus der Courtagesatzung sind auch nicht deswegen auf das Land übergegangen, weil dieses im Rahmen der Auflösungsregelungen bezüglich der Kursmaklerkammer keine Übergangsregelung für die Zahlung der Unterstützungen an die ehemaligen Kursmakler geschaffen hat. Die Kursmaklerkammermitglieder haben sich bei der Verabschiedung der Courtagesatzung nicht auf ein Versorgungswerk geeinigt, so dass kein von Art. 14 GG geschützter Generationenvertrag vorliegt.


OVG Frankfurt (Oder), 22.06.2004, 2 A 394/02,
GewArch 2005, 31 (Leitsatz und Gründe)

Das Publikationsorgan für Satzungsänderungen bestimmt sich nicht allein nach dem Inhalt der einschlägigen Satzung, sondern ebenfalls nach den §§ 105 f. HwO. Ein Kammermitglied darf sich nicht allein auf das in der Satzung benannte Publikationsorgan verlassen. Für die Beschlussfähigkeit einer Vollversammlung ist keine Mindestanzahl der teilnehmenden Arbeitnehmervertreter erforderlich.
Nach § 113 II S.2 HwO ist die Erhebung von Zusatzbeiträgen rechtmäßig. Die Höhe der jeweiligen Beiträge kann sich an der spezifischen Leistungsfähigkeit der Mitglieder orientieren, ohne mehr Vorteile für mehrzahlende Mitglieder bewirken zu müssen.
Aufgrund der Zwangsmitgliedschaft muss den einzelnen Mitgliedern die Möglichkeit der Überprüfung des Haushaltsplans trotz eines in § 91 HwO weitgefassten Aufgabenbereichs gegeben werden. Eine Kammer darf ein Hotel- und Gastronomieobjekt unterhalten, wenn das Objekt auch als Repräsentationsstätte für Tagungs- und Kongresszwecke der Kammer dient.
Eine Bemessung des Zusatzbeitrags durch heranziehen des Gewerbeertrag aus einem zurückliegenden Jahr zulässig.
Unzulänglichkeiten des Geschäftskostenrahmenplans für die Bezirksschornsteinfegermeister und daraus entstehende Umsatzeinbußen haben keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Zusatzbeitrages.


Verwaltungsgericht des Saarlandes, 22.03.2007, 1 K 6/06, LKRZ 2007, 239 (red. Leitsatz und Gründe)

Das Nebeneinander mehrerer selbständiger Innungen für das gleiche Handwerk in einem Handwerkskammerbezirk ist mit den gesetzlichen Aufgaben einer Handwerksinnung nach § 54 HwO nicht vereinbar. Die Handwerkskammer muss die Genehmigung der Innungssatzung, durch die die Innung erst rechtsfähig wird, nach § 56 Abs. 2 HwO versagen, in dem gleichen Bezirk bereits eine Handwerksinnung für das spezifische Gewerbe besteht.
Ein Zusammentritt der Schreiner- und Bestattungshandwerke in eine Innung ist zulässig. Beide Handwerke haben gemeinsame historische Wurzeln sowie fachliche und wirtschaftliche Berührungspunkte. Daher konnten sie auch zur Förderung ihrer gemeinsamen gewerblichen Interessen innerhalb eines bestimmten Bezirks zu einer Handwerksinnung zusammentreten.
Eine eigenständige Innung der Bestatter kann nicht durch Parallelgründung einer solchen, sondern nur durch Ausgliederung der Bestatter aus der gemeinsamen Innung erfolgen.


OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2007, 6 C 10767/07

Es ist unerheblich, ob vielfach geändertes Satzungsrecht in der Änderungsfassung verbunden mit der Ermächtigung zur Neubekanntmachung der gesamten Satzung in Kraft gesetzt wird, oder ob die Satzung unter gleichzeitiger Aufhebung aller früheren Fassungen insgesamt neu beschlossen und veröffentlicht wird.


VG Berlin, 10.09.2010, 4 K 13.10

Mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG ist die Großunternehmensregelung in III. 12 der Haushaltssatzungen der IHK Berlin für die Haushaltsjahre 2003, 2004 und 2005 nicht vereinbar.


VG Hannover, 24.11.2010, 5 A 1962/09

Um eine möglichst zweckmäßige Versorgung der Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu gewährleisten, besitzt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Danach sind auch generalisierende und typisierende Regelungen unter Vernachlässigung der Besonderheiten von Einzelfällen zulässig.


VG Potsdam, 25.01.2011, 3 K 2948/05

Auch wenn die Wahl zur Zweiten Vertreterversammlung des Versorgungswerks unwirksam war, berührt dies zunächst nicht die Wirksamkeit der von ihr gefassten Satzungsbeschlüsse. Erst nachdem die Rechtmäßigkeit der Wahl in einem eigenen Wahlprüfungsverfahren geklärt wurde, kann über die bereits gefassten Satzungsbeschlüsse entschieden werden. Eine Inzidentkontrolle ist lediglich dann zulässig, sofern dies aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes geboten ist.


OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2011, OVG 12 B 9.08

Sofern das Gesetz eine Veröffentlichung im Amtsblatt verlangt, wird es den rechtstaatlichen Anforderungen nicht gerecht, wenn die Rechtsnorm lediglich im Amtlichen Anzeiger, einer Beilage des Amtsblatts, veröffentlicht wird. (Aufgabe von OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 23. Oktober 2002 – 1 A 147/02.Z – ).


VG Potsdam, 25.01.2011, 3 K 2948/05

Die Unwirksamkeit einer Satzungsregelung lässt sich nicht mit dem Vorwurf begründen, dass die satzungsgebende Versammlung in unzulässiger Weise gewählt wurde. Denn dies liefe auf eine inzidente Kontrolle der Wahl hinaus, wodurch die Eigenständigkeit des Wahlprüfungsverfahrens unterlaufen werden würde. Die Unwirksamkeit der Satzungsregelung ließe sich in dieser Weise vielmehr erst dann begründen, wenn in einem eigenständigen Wahlprüfungsverfahrens die Rechtswidrigkeit der Wahl rechtskräftig bestätigt wurde.


OVG Bautzen, 17.05.2011, 4 A 304/10 (SächsVBl 2011, 235-23)

Die Satzungsregelung einer Tierärztekammer, wonach eine Genehmigungspflicht für den Haushaltsplan einer Selbstverwaltungskörperschaft besteht, verstößt nicht gegen deren Selbstverwaltungsrecht.


VerfGH München, 09.08.2011, Vf. 18-VII-10

Zur Frage der verfassungsrechtlichen Vereinbarkeit bestimmter Satzungsregelungen einer Steuerberaterkammer.


BVerwG, 22.06.2012, 8 BN 1/12

Für die rechtsfehlerfreie Verkündung/Bekanntmachung einer Satzungsänderung eines Versorgungswerks ist die Wahrung rechtsstaatlicher Mindestanforderungen erforderlich. Dem Rechtsstaatsprinzip ist im Falle einer Satzungsänderung genüge getan, wenn sie gem. § 4 VerkG RP im Staatsanzeiger veröffentlicht wurde.


OVG Magdeburg, 19.07.2012, 1 K 75/11 (MedR 2013, 113-117)

Die satzungrechtliche Regelung der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt, wonach ein Kammerzertifikat über die erfolgreiche Absolvierung einer Fortbildung von Zahnärzten erteilt werden kann und dieses dann im werbenden Verkehr nach außen genutzt werden dürfte, verstößt gegen den Vorbehalt des Gesetzes, da das KGHB-LSA keine erforderliche gesetzliche Grundlage für den Erlass einer solchen Satzung bietet.


OVG Lüneburg, 24.07.2012, 8 LA 75/11

Die Satzung eines berufsständischen Versorgungswerkes ist nicht deshalb rechtswidrig, weil sie für den Fall der Pflichtmitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk die freiwillige Mitgliedschaft ausschließt. Insoweit bewegt sich der Satzungsgeber in seinem Gestaltungsspielraum und orientiert sich dabei stickt am sog. Lokalitätsprinzip.


OVG Berlin, 07.08.2012, OVG 12 B 15.11

Mit höherrangigem Recht ist es vereinbar, wenn das Versorgungswerk einer Zahnärztekammer zur finanziellen Konsolidierung im Wege der Satzungsänderung die Herabsenkung der monatlichen Anwartschaften auf Altersrente beschließt.


BayVGH, 27.02.2013, 21 N 10.2960 / 21 N 10.2966

Die schrittweise Erhöhung der Regelaltersgrenze für das Altersruhegeld auf 67 Jahre findet in Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 5 VersoG eine hinreichende Rechtsgrundlage und verstößt weder gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG noch den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.


LSG Stuttgart, 17.04.2013, L 5 R 3755/11

Das Niederlassungsgebot für Ärzte gemäß § 17 (Muster-)Berufsordnung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.


VG Bayreuth, 17.04.2013, B 4 K 11.870

Die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis gehört zur durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit in Form der Berufsausübungsfreiheit. In diese kann, nach der Stufentheorie, auch durch die Satzung eines zur Normgebung ermächtigten Berufsverbands eingegriffen werden.


VG Köln, 18.06.2013, 7 K 6467/12

Bei Versäumnis der Sechsmonatsfrist des § 13 Abs. 2 Satz 1 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Nordrhein-Westfalen ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen. Die Sechsmonatsfrist stellt eine materielle Ausschlussfrist dar.


BVerwG, 04.07.2013, 3 B 66/12, 3 B 66/12 (3 C 17/13)

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das in einer Kammersatzung vorgesehene Erfordernis der Zustimmung zur Errichtung einer tierärztlichen Zweitpraxis mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, hat rechtsgrundsätzliche Bedeutung, sodass die Revision zugelassen wird.


OVG des Saarlandes, 24.07.2013, 1 A 44/12

Ist nach der Satzung eines Versorgungswerks ein Bestimmungsrecht aus § 366 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Verbuchung geleisteter Zahlungen ausgeschlossen und ist in der Satzung stattdessen die Anwendung der Tilgungsvorgaben gemäß § 366 Abs. 2 BGB vorgesehen, so richtet sich die Verbuchung von Zahlungen, die nicht im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben wurden, nach diesen Vorgaben. Die Tilgungswirkung von Erlösen aus Vollstreckung richtet sich in erster Linie nach dem objektiven Verfahrensziel der Vollstreckung.


VG Potsdam, 26.09.2013, 6 L 568/13

Das Erlöschen der öffentlichen Anerkennung eines Prüfsachverständigen mit Vollendung des 68. Lebensjahres gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 BbgPrüfSV verstößt gegen die Regelungen des AGG, weil es eine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, die nicht im Sinne des AGG gerechtfertigt werden kann.


BVerwG, 12.12.2013, 3 C 17/13 – BVerwGE 148, 344-353 (Leitsatz und Gründe); NVwZ-RR 2014, 383-385 (Leitsatz und Gründe)

Es stellt keinen Verstoß gegen die Berufsfreiheit dar, wenn die Berufsordnung einer Tierärztekammer die Errichtung einer Zweitpraxis einem Zustimmungsvorbehalt unterwirft und für die Zustimmung verlangt, dass keine Beeinträchtigung berufsrechtlicher Belange vorliegt. Die Versagung der Zustimmung für eine Zweitpraxis wegen Verletzung von Berufspflichten ist zulässig, wenn der Tierarzt seinen Zahlungspflichten gegenüber dem berufsständischen Versorgungswerk nicht nachgekommen ist und erhebliche Beitragsrückstände angesammelt hat. (Das BVerfG hat die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 11.04.2014 – 1 BvR 697/14 nicht zur Entscheidung angenommen.)


LSG Schleswig-Holstein, 14.01.2014, L 4 KA 24/11

Ein Ausschluss gleichartiger Leistungserbringung am Praxissitz und in der ausgelagerten Praxisstätte lässt sich im Hinblick auf Änderungen der landesrechtlichen Berufsregelungen in der Berufsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein nicht mehr aufrechterhalten (vgl. BSG, 12.09.2001, B 6 KA 64/00 R).


AG Regensburg, 05.02.2014, 10 C 2938/13 – GesR 2014, 163 (red. Leitsatz und Gründe)

Nur ein formelles Gesetz und nicht allein eine berufsrechtliche Satzung kann die Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung im Sinne der §§ 113, 115 VVG begründen. Die nachträgliche Schaffung einer solchen Ermächtigung führt jedoch nicht dazu, dass rückwirkend Direktansprüche auch für schon vor der Gesetzesänderung bestehende Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer eröffnet würden.


OVG Rheinland-Pfalz, 14.02.2014, 6 A 10959/13

Ein berufsständisches Versorgungswerk kann, wenn es sich nach dem offenen Deckungsplanverfahren finanziert, eine Altersgrenze in seiner Satzung mit dem Interesse an Stabilität rechtfertigen (vgl. VGH Mannheim, 01.09.2009, 9 S 576/08; VG Stuttgart, 09.02.2001, 4 K 3265/00; VG Karlsruhe, 26.06.2007, 5 K 2394/05; VG Freiburg, 13.03.2013, 1 K 454/11).


VG Aachen, 13.03.2014, 5 K 1024/13

Die Satzungsregelung eines berufsständischen Versorgungswerks, nach der das frühere Rentnerprivileg abgeschafft wurde, verstößt wegen einer fehlenden Übergangsregelung gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gem. Art 14 Abs. 1 GG.


VG Berlin, 15.04.2014, 22 K 39.14

Von dem in § 1 Abs. 1 ABKG beschriebenen Kernbereich der Berufsaufgaben sind weitere Aufgaben, wie Beratung, Betreuung oder Bauüberwachung, in mehrfacher Hinsicht abgerückt. Die Streichung des Passus über den Nachweis einer zweijährigen praktischen Tätigkeit in den „wesentlichen Berufsaufgaben“ in § 4 Abs. 1 Nr. 4 ABKG, stellt in der Neufassung des § 4 Abs. 1 ABKG keine inhaltliche Änderung, sondern nur eine „redaktionelle Straffung“ des Textes dar. Daher genügt, trotz des geänderten Wortlauts, eine praktische Tätigkeit überwiegend in den eher begleitenden Berufsaufgaben gem. § 1 Abs. 5 ABKG nicht.


BGH, 15.05.2014, I ZR 137/12 – WRP 2014, 844-847 (Leitsatz und Gründe); Magazindienst 2014, 609-614 (Leitsatz und Gründe); GRUR 2014, 791-794 (Leitsatz und Gründe); GesR 2014, 477-480 (Leitsatz und Gründe); WM 2014, 1775-1778 (Leitsatz und Gründe)

Die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Satz 3 Fall 1 der Berufsordnung für Ärzte der Landesärztekammer Baden-Württemberg ist mit der Berufsausübungsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und daher nichtig.


OVG Lüneburg, 12.06.2014, 8 LC 130/12

Auch nach Änderung der Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung der Zahnärztekammer Niedersachsen (ABH) vom 24.07.2007 durch Beschluss vom 04./ 05.11.2011 ist § 15 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ABH wegen des Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 GG weiterhin unwirksam. Voraussetzung für die wirksame Ersetzung einer ungültigen Satzungsbestimmung ist, dass die betreffende Vorschrift insgesamt ordnungsgemäß neu beschlossen und wirksam in Kraft gesetzt wird.


BVerwG, Urt. v. 23.03.2016 – 10 C 23.14

Eine Handwerksinnung darf nicht durch Satzung die aus dem Bereich der Arbeitgeberverbände bekannte Mitgliedschaftsform einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (sog. OT-Mitgliedschaft) einführen.

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