VG Ansbach, 22.08.2007, AN 9 K 06.02357

Hauptanknüpfungspunkt für die Mitgliedschaft bei der Psychotherapeutenkammer ist nach Art. 61 Abs. 1 HKaG nicht die psychotherapeutische Tätigkeit, sondern das Innehaben der Approbation. Dies ist aus praktischen Erwägungen heraus sinnvoll, und vom Entscheidungsspielraum des Landesgesetzgebers gedeckt. Die Kammermitgliedschaft kann daher nur durch Verzicht auf die Approbation beendet bzw. vermieden werden. Der Begriff der psychotherapeutischen Berufstätigkeit setzt voraus, dass eine Tätigkeit ausgeübt wird, bei der die Kenntnisse, die Voraussetzung für die Approbationserteilung waren, vorausgesetzt, eingesetzt oder mit verwendet werden bzw. zumindest mit verwendet werden können. Dieses weite Begriffsverständnis ist durch Praktikabilitätserwägungen gerechtfertigt.
Zum Zeitpunkt der Gründung einer Kammer steht die genaue Zahl der Mitglieder und deren Zusammensetzung nicht fest, weshalb Pauschalierungen in der Beitragsbemessung zur Gewährleistung der hinreichenden Finanzierung der Kammerarbeit zulässig sind, solange zur Differenzierung im Einzelfall eine Ermäßigungsregelung bestehen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.