VG Ansbach, 31.08.2007, AN 4 K 07.00590

Die Pflichtmitgliedschaft in einer IHK verstößt nicht gegen die EMRK. Die Voraussetzungen des EGMR für die Vereinbarkeit öffentlich-rechtlicher Zwangszusammenschlüsse mit Art. 11 EMRK sind erfüllt. Ebenso sind Pflichtmitgliedschaft und –beiträge mit der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaft sowie mit Art. 20 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vereinbar

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