VG Arnsberg, 29.3.1996, 13 K 1161/95, GewArch. 1996, 415

Wird die selbständige Tätigkeit einer natürlichen Person steuerlich als Gewerbe behandelt, so liegt die Voraussetzung eines freien Berufs nach § 2 II IHKG nicht vor. Die diesbezügliche Entscheidung des Finanzamtes ist für die IHK bei der Beurteilung der Pflichtmitgliedschaft bindend.Dem Äquivalenzprinzip wird schon mit dem generellen Vorteil aus der Wahrnehmung der Kammeraufgaben durch die IHK genügt; ein unmittelbarer oder berufsspezifischer Vorteil des einzelnen Kammermitglieds ist nicht erforderlich.

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