VG Berlin, 11.03.2005, 11 A 36.05, GewArch 2005, 213-214 (red. Leitsatz und Gründe), ZAP EN-Nr 597/2005 (red. Leitsatz), StuB 2005, 950 (Kurzwiedergabe)

Für eine Beitragspflicht einer eingetragenen juristischen Person zur IHK ist weder entscheidend, ob sie als solche in Deutschland oder England eingetragen ist, noch kommt es darauf an, ob eine inländische Hauptniederlassung, Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle vorliegt, solange eine inländische Betriebsstätte i. S. von § 12 AO als Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht vorhanden ist. Ein Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften, vor allem gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, ist nicht ersichtlich, weil keine Ungleichbehandlung zwischen deutschen Gewerbetreibenden und solchen aus anderen Mitgliedsstaaten besteht.

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