VG Düsseldorf, 27.08.2002 – 3 K 3073/02

Ein Einsichtsrecht in den Rechnungsprüfungsbericht einer IHK ergibt sich nicht aus der Mitgliedschaft in der Vollversammlung der betreffenden IHK. Die zugrunde liegende Satzung der IHK, welche die Teilhaberechte der Vollversammlungsmitglieder regeln soll, enthält keinen diesbezüglichen Anspruch. Ein Einsichtsrecht ergibt sich auch nicht aus § 4 II IFG NRW. Das IFG NRW ist zwar grundsätzlich auf IHKn anwendbar, ein Einsichtsrecht in den Rechnungsprüfungsbericht ist aber auf dieser Grundlage nicht zu gewähren, weil § 53 IV HRKO dem IFG NRW als spezielle Regelung vorgeht. Unter Hinzuziehung des § 96 I LHO kann § 53 IV HRKO nur so zu werten sein, dass neben den gesetzlich vorgesehenen Kontrollstellen beliebige Dritte keinen Anspruch auf Einblick in das Rechnungswesen öffentlicher Stellen erhalten sollen.

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