VG Düsseldorf, 27.09.2006, 20 K 4907/05

Ob der Gegenstand des Unternehmens gewerblich ist, ist für die IHK-Pflichtmitgliedschaft ohne Bedeutung. § 2 Abs. 1 IHKG knüpft nicht an eine gewerbliche Tätigkeit. Jedoch kann eine gewerbliche Tätigkeit aus verschiedenen Umständen begründet werden. Trotz einer Betriebsaufspaltung kann in einer persönlichen und sachlichen Verflechtung zwischen der Vermietungstätigkeit und der Tätigkeit einer GmbH eine gewerbliche Tätigkeit liegen. Auch die reine Vermögensverwaltung wie das Vermieten oder Verpachten unbeweglichen Vermögens kann als gewerbliche Tätigkeit angesehen werden. Haben die hinter den Unternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen, so kann auch ein Besitzunternehmen gewerblich tätig sein.
Des Weiteren kommt es für die Rechtmäßigkeit des IHK-Beitrags nicht darauf an, ob das Mitglied Vorteile aus der Pflichtmitgliedschaft hat.

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