VG Freiburg (Breisgau), 07.10.2004 – 7 K 1559/04, GewArch 2005, 29 (Leitsatz und Gründe), DStR 2005, 126 (Leitsatz und Gründe), GewArch 2005, 343 (red. Leitsatz und Gründe)

Den IHKn steht bei der Ausgestaltung der Beitragspflicht ein weitreichender Gestaltungsspielraum zu, der aber vom Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz begrenzt wird. Die Ermäßigung des zu veranlagenden Grundbeitrags durch die IHK um 25 % für eine Kapitalgesellschaft, deren Betätigung lediglich in der Komplementärfunktion in einer derselben IHK angehörigen Personengesellschaft besteht, verstößt nicht gegen diese begrenzenden Prinzipien und daher rechtlich zulässig.

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