VG Gelsenkirchen, 11.1.1995, 7 K 6723/93, GewArch. 1995, 481

Bei einer GmbH beurteilt sich das Vorliegen eines Gewerbebetriebes und damit die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer nicht danach, inwieweit eine aktive, tatsächliche Teilnahme am Geschäftsverkehr vorliegt, sondern danach, welchen Zweck das Unternehmen verfolgt. Ist aufgrund der Eintragung im Handelsregister eine gewerbliche Tätigkeit erlaubt, ist unabhängig von der tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit die Kammerzugehörigkeit anzunehmen.

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