VG Gera, 07.10.2008, 3 K 538/08 Ge

Die doppelte Kammermitgliedschaft führt nicht dazu, dass ein Arzt von der Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer befreit werde. Zwar führe die Mitgliedschaft in zwei Kammern zu einer zusätzlichen Belastung, diese begründe jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken etwa unter Berücksichtigung des Art. 12 GG gegen das jeweilige Kammergesetz. Eine bundesgesetzliche Regelung, welche bestimmt, dass nur eine Kammermitgliedschaft möglich sei, existiert nicht.

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