VG Greifswald, 05.12.2006, 4 A 535/04, GewArch 2007, 287-288 (red. Leitsatz und Gründe)

Die Pflichtmitgliedschaft in einer IHK ist mit dem Grundgesetz vereinbar, und verstößt vor allem nicht gegen Art. 9 Abs. 1 GG. Eine solche Eingliederung in einen Zwangsverband ist zulässig, da dies einer legitimen öffentlichen Aufgabe dient und ihre Errichtung, gemessen an diesen Aufgaben, verhältnismäßig ist.

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