VG Hamburg, 16.04.2004 – 15 E 5866/03; GewArch 2004, 307 (Leitsatz und Gründe)

Ein Gewerbetreibender, bei dem zweifelhaft ist, ob die von ihm ausgeführten Tätigkeiten ohne Eintragung gem. § 7 HwO in die Handwerksrolle vorgenommen werden dürfen, muss nicht erst den Bußgeldbescheid gem. § 1 I Nr. 3 SchwArbG bzw. § 117 I HwO durch die zuständige Behörde abwarten. Er kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Feststellungsklage zur Klärung des Sachverhalts erheben. Über Eintragungen in die Handwerksrolle entscheidet allein die Handwerkskammer. Mithin beurteilt sie auch, ob ein Gewerbebetrieb iSd der Handwerksordnung vorliegt oder nicht.

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