VG Leipzig, 08.11.2006, 5 K 1328/06, GewArch 2007, 163 (red. Leitsatz und Gründe)

Für eine Pflichtmitgliedschaft in einer IHK ist nicht erforderlich, dass die entsprechende Gesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Es wird lediglich an ihre Veranlagung zur Gewerbesteuer angeknüpft. Auch ausschließlich freiberuflich Tätige, wie eine Rechtsanwaltgesellschaft, können von ihr erfasst sein, wenn diese im Handelsregister eingetragen sind. Eine Rechtsanwaltsgesellschaft die von gesellschafts- und steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch macht und sich einer solchen Organisationsform bedient, die auf gewerbliche Betätigung zugeschnitten ist, muss die damit verbundenen Rechtsfolgen vollständig hinnehmen.
Dass die Zulassung von Rechtsanwaltsgesellschaften erst nach Inkrafttreten des § 2 Abs. 2 IHKG ermöglicht wurde, rechtfertigt keine sie betreffende Ausnahme.
Die Doppelmitgliedschaft einer Rechtsanwaltsgesellschaft in IHK und Rechtsanwaltskammer ist unerheblich, da diese unterschiedliche zugewiesene Aufgabenbereiche abdecken, sowie verfassungsrechtlich unbedenklich.

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