VG Lüneburg, 13.12.2005, 5 A 68/05

Die Pflichtmitgliedschaft einer GmbH gem. § 2 IHKG ist verfassungsgemäß. Für die Erhebung eines Kammerbeitrages kommt es nicht darauf an, ob der Kammerangehörige aus der Mitgliedschaft Nutzen zieht oder tatsächlich Leistungen der Kammer in Anspruch nimmt. Die nach § 3 Abs. 3 S. 3 IHKG fehlende Möglichkeit der Freistellung für Handelsgesellschaften von der Beitragspflicht für Handelsregistergesellschaften ist rechtmäßig und verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, auch wenn für nicht registerpflichtige Gesellschaften eine Freistellung möglich ist.

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