VG München, 23.01.2006, M 3 K 04.6527

Die Pflichtmitgliedschaft eines Theaterunternehmers gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen setzt voraus, dass der Rechtsträger des Theaters in einem Abhängigkeitsverhältnis stehende Bühnenschaffende beschäftigt, für die er eine Alters- und Hinterbliebenenversicherung abzuschließen muss. Das Kriterium der Abhängigkeit setzt voraus, dass der Beschäftigte seine Dienstleistung im Rahmen einer von einem Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Dabei kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung an. Es ist auf tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen. Ein bestehendes Weisungsrecht kann ein nur relativ zu verwendendes Abgrenzungsmerkmal bezüglich der Frage der Abhängigkeit darstellen.

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