VG Osnabrück, 08.12.2005, 1 A 330/05

Ein Reisegewerbetreibender verfügt in Ermangelung an Büroräumen im Zweifel am privaten Wohnsitz über eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO. Die private Wohnung wird somit als „Stützpunkt“ der gewerblichen Tätigkeit benutzt und von dort aus wird der für die gewerbliche Betätigung maßgebliche Wille gebildet.
Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK begegnet auch dann keinen gemeinschaftsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Kammerzugehörige bereits Mitglied einer Handelskammer eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist.
Infolge erheblicher finanzieller Belastung die mit mehrfacher Zugehörigkeit zu Industrie- und Handelskammern vor allem bei Kleingewerbetreibenden entsteht, kann ein Anspruch auf Beitragsermäßigung/-freistellung nach Maßgabe der Beitragsordnung der IHK aufgrund § 3 Abs. 3 S. 9 IHKG bestehen.

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