VG Schleswig, 20.03.2002 – 21 A 243/02; SchlHA 2002, 166 (Leitsatz und Gründe) = ZAP EN-Nr. 640/02 (Leitsatz)

Die Rechtsanwaltskammer kann in ihrer Versorgungssatzung eine Pflichtmitgliedschaft für alle Berufsangehörigen in einem Versorgungswerk statuieren und ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse der einzelnen hinsichtlich der Versorgung eine Beitragspflicht vorsehen. Die satzungsrechtliche Pflichtversorgung steht auch mit europäischem Recht in Einklang. Hinsichtlich der Beitragsbemessung steht dem Satzungsgeber ein gewisser Spielraum zu.

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