VG Stade, 24.11.2003 – 6 A 1073/02, BauR 2004, 553 (Leitsatz)

Das Studium des Bauingenieurwesens stellt keine entsprechende Ausbildung iSd § 4 I Nr. 1 NArchG dar, da der Schwerpunkt dieser Ausbildung in der statischen Berechnung und konstruktiven Gestaltung von Bauwerken liegt. Unter einer „entsprechenden“ Ausbildung iSd § 4 I Nr. 1 NArchG ist hingegen nur eine solche zu verstehen, die die ästhetisch-künstlerische Gestaltung einzelner Bauwerke und Stadtbilder auch unter Einbeziehung der sozialen Belange der Betroffenen, wie sie für das Architekturstudium prägend sind, zum Inhalt hat.

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