VG Trier, 01.12.2010, 5 K 905/10.TR

Zwar sind Körperschaften, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, von der Gewerbesteuer befreit und damit auch keine Pflichtmitglieder einer IHK. Doch sofern die Körperschaft neben ihrer gemeinnützigen Tätigkeit auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt, ist sie für diesen wirtschaftlichen Bereich Gewerbesteuerpflichtig und damit auch Mitglied der IHK.

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